
Achtung: Betrüger versenden E-Mails im Namen des Bundeszentralamts für Steuern
Die Gewerbesteuer ist eine von den Gemeinden als Gemeindesteuer erhobene Realsteuer (= Objektsteuer), der inländische Gewerbebetriebe unterliegen.
Die Gewerbesteuer ist die wichtigste originäre Einnahmequelle der Kommunen zur Bestreitung ihrer öffentlichen Ausgaben. Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft. Es ist gleichgültig, wem der Betrieb gehört, wem die Erträge des Betriebs zufließen und wie die persönlichen Verhältnisse des Betriebsinhabers sind. Das ist der Unterschied zu den Personensteuern, weil die Gewerbesteuer nicht die Leistungsfähigkeit einer Person berücksichtigt, sondern eine Sache besteuert, also den Gewerbebetrieb. Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts zu verstehen. Bestimmte im Gewerbesteuergesetz aufgeführte Betätigungen unterliegen nicht der Gewerbesteuer.
Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag. Das ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um bestimmte Beträge, die insbesondere dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer Rechnung tragen und z.B. eine Doppelbelastung mit Gewerbe- und Grundsteuer vermeiden sollen. Steuerschuldner der Gewerbesteuer ist der Unternehmer. Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft Gewerbebetrieb, so ist Steuerschuldner die Gesellschaft.
Jede Gemeinde legt einen Hebesatz für die Ermittlung der Gewerbesteuer fest. Aus der Multiplikation des Gewerbesteuermessbetrages mit dem (prozentualen) Hebesatz ergibt sich die zu zahlende Gewerbesteuer.
Rechtsgrundlagen sind das Gewerbesteuergesetz und die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung. Zur Klärung von Zweifels- und Auslegungsfragen sind Gewerbesteuer-Richtlinien als allgemeine Verwaltungsvorschriften herausgegeben worden.
Nähere Informationen zur Gewerbesteuer sind bei den Gemeinden und ggf. bei den jeweiligen Landesfinanzbehörden zu erfragen.
Mit dem Aufblühen von Handel und Gewerbe in den mittelalterlichen Städten wurden in Deutschland auch die ersten Gewerbeabgaben eingeführt, z.B. als Marktgelder, Aufschläge auf Handelswaren oder Sondersteuern für bestimmte Gewerbetreibende. Mit dem Ausbau der neuzeitlichen Landesherrschaften mehren sich seit dem 17. Jahrhundert die Fälle einer besonderen Besteuerung von Gewerbebetrieben durch außerordentliche und teilweise regelmäßige Ländersteuern. Dabei bildeten sich aus den älteren Vermögensteuern allmählich spezielle Ertragsteuern auf Grundstücke, Gebäude und schließlich Gewerbe heraus, für die im 19. Jahrhundert neue Steuergesetze geschaffen wurden (so in Bayern 1808, in Preußen 1810/1820, in Baden 1815, in Württemberg 1821, in Hessen 1827). Bahnbrechend für die weitere Entwicklung wurde die preußische Steuerreform unter Finanzminister Miquel, die durch das Gewerbesteuergesetz von 1891 neben dem Gewerbeertrag auch das Gewerbekapital in die Steuerbemessungsgrundlage einbezog und durch das Kommunalabgabengesetz von 1893 die Staatssteuer in eine Gemeindesteuer umwandelte. Bei der Reichsfinanzreform von 1919/1920 blieb die Gewerbesteuer den Einzelstaaten überlassen, die sie nach Bedarf selber ausschöpfen oder den Gemeinden zuweisen konnten. Bei der Realsteuerreform von 1936 kam für das ganze Reichsgebiet ein einheitliches Gewerbesteuergesetz nach dem preußischen System zustande. Als Besteuerungsgrundlagen wurden Gewerbeertrag und Gewerbekapital allgemein verbindlich, die Lohnsumme fakultativ geregelt und die Steuerberechtigung ohne Beteiligung der Länder den Gemeinden übertragen.
Das Bonner Grundgesetz von 1949 wies dem Bund die konkurrierende Gesetzgebung über die Gewerbesteuer zu. Das daraufhin ergangene bundeseinheitliche Gewerbesteuergesetz von 1950 wurde seither mehrmals geändert, so auch 1967 infolge der verfassungsrechtlich notwendigen Beseitigung der Zweigstellensteuer für Wareneinzelhandelsunternehmen und für überörtliche Betriebsstätten des Bank- und Kreditgewerbes. Durch die Gemeindefinanzreform wurden die Gemeinden ab 1970 zur Zahlung der Gewerbesteuerumlage zugunsten von Bund und Ländern verpflichtet. Im Austausch für die Gewerbesteuerumlage wurden die Gemeinden mit einem betragsmäßig viel bedeutenderen Anteil von 14 Prozent der Lohnsteuer und veranlagten Einkommensteuer ausgestattet. Im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 1979 wurden zum 1. Januar 1980 die Gewerbesteuerumlage um ein Drittel gesenkt und der Anteil der Gemeinden an der Lohn- und veranlagten Einkommensteuer auf 15 Prozent erhöht. Die fakultativ erhobene Lohnsummensteuer wurde ab 1. Januar 1980 abgeschafft. Zum Ausgleich der Steuerausfälle infolge der Veränderungen der Hinzurechnungsvorschriften wurde die Gewerbesteuerumlage ab 1983 um 28 Prozent und ab 1984 um insgesamt 35 Prozent weiter gesenkt.
Im Rahmen der Unternehmensteuerreform wurde die Gewerbekapitalsteuer zum 1. Januar 1998 abgeschafft. Die damit verbundenen Mindereinnahmen der Gemeinden werden durch einen Anteil von 2,2 Prozent am Umsatzsteueraufkommen ausgeglichen. Zur Festschreibung der Beteiligung der Gemeinden am Umsatzsteueraufkommen und zur Sicherung ihrer Ertragshoheit an der Gewerbesteuer wurden Art. 28 GG und Art. 106 GG geändert.