Bund, Länder und Gemeinden – Wer hat die Ertragshoheit?

Der Staat hat zahlreiche Aufgaben zu erfüllen. Ohne Steuereinnahmen könnte er sie nicht finanzieren. Da die Bundesrepublik Deutschland föderal organisiert ist, sind neben dem Bund auch die Länder und Gemeinden für bestimmte Aufgaben und Politikfelder zuständig. Sie müssen dementsprechend finanziell ausgestattet sein.
Wichtig ist zu wissen: Die Steuergesetzgebung liegt weitgehend beim Bund; doch in einigen Fällen, zum Beispiel der Erbschaftssteuer, fließen die Einnahmen komplett an die Länder. Welche Anteile an den Einnahmen des Staates den einzelnen Ebenen zustehen, das bestimmt die Ertragshoheit.
In der Bundesrepublik Deutschland geschieht das in einer Mischung aus zwei Modellen. Ein Teil des Steueraufkommens fließt in einen zentralen Topf und wird in einem zweiten Schritt den Ebenen zugewiesen (Verbundsystem). Andere Steuererträge stehen direkt Bund, Länder oder Gemeinden zu (Trennsystem).
Das heißt konkret: 75 Prozent, die so genannten Gemeinschaftlichen Steuern, kommen in einen gemeinsamen Topf, den Großen Steuerverbund (im Grundgesetz geregelt in Artikel 106 Abs. 3 und 4). Dazu gehören die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer [Glossar]. Sie sind die wichtigsten Säulen zur Finanzierung des Staates. Die Einnahmen aus diesen Steuern werden nach einem gesetzlich festgeschriebenen Schlüssel auf die drei Ebenen aufgeteilt.
Rund ein Viertel des Gesamtaufkommens an Steuern steht Bund, Ländern und Gemeinden selbst zu. Steuern wie die Erbschafts-, Bier- oder Schenkungsteuer weist das Grundgesetz zum Beispiel ausschließlich den Ländern zu. Dem Bund stehen unter anderem die Versicherungs-, Branntwein- oder Tabaksteuer [Glossar] zu.
Referat für Bürgerangelegenheiten
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