
Wolfgang Schäuble zu Gast bei n-tv: „Wir sind auf dem richtigen Weg“
Als Existenzminimum versteht man im Einkommensteuerrecht das Einkommen, welches ein Steuerpflichtiger zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts benötigt. Das Existenzminimum bleibt in Deutschland steuerfrei. Über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums berichtet die Bundesregierung, regelmäßig, alle zwei Jahre, in dem so genannten Existenzminimumsbericht.
Die im SGB XII geregelte Sozialhilfe bildet in Deutschland das unterste soziale Netz und sie gewährleistet damit das soziokulturelle Existenzminimum. Die Leistungen nach dem SGB XII - Sozialhilfe - sind zugleich auch Referenzsystem für Leistungen nach dem SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die nach diesen Vorschriften Leistungsberechtigten haben Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, die vor allem durch den Regelbedarf bestimmt wird, der insbesondere Leistungen für Ernährung, Kleidung, Körperpflege und Hausrat sowie für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens umfasst. Zu diesem notwendigen Lebensunterhalt zählen auch die Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder sowie Miet- und Heizkosten, die in angemessener Höhe vom Träger der Fürsorgeleistung übernommen werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss der im Sozialhilferecht anerkannte Mindestbedarf im Rahmen der Einkommensbesteuerung verschont werden: Dem Steuerpflichtigen muss nach Abzug der Einkommensteuer zumindest so viel verbleiben, wie er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts benötigt. Zu diesem steuerfrei zu stellenden Existenzminimum gehören der sozialhilferechtliche Sachbedarf und der Versorgungsbedarf für den Krankheits- und Pflegefall zur Gewährleistung eines ebenfalls sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus. Zudem sind der Betreuungs- und Erziehungsbedarf eines Kindes als Bestandteil des Kinderexistenzminimums steuerlich freizustellen.
Nach dem Beschluss des Deutschen Bundestags vom 2. Juni 1995 hat die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht über die Höhe des von der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern vorzulegen (vgl. Bundestagsdrucksache 13/1558 vom 31. Mai 1995 und Plenarprotokoll 13/42 vom 2. Juni 1995). Dieser Existenzminimumbericht ist stets prognostisch angelegt und dient dem Gesetzgeber als Frühwarnsystem für die Festsetzung der Höhe von steuerlichen Freibeträgen für die steuerfrei zu stellenden Existenzminima (bspw. Grundfreibetrag für Erwachsene).
BMF-Monatsbericht, Oktober 2005 „Zehn Jahre Existenzminimumbericht – eine Bilanz“