Freibeträge mindern die jeweilige Steuerbemessungsgrenze. Freibeträge gibt es bei der Einkommensteuer, Erbschaftsteuer, Gewerbesteuer und der Körperschaftsteuer.
Bei der Einkommensteuer gibt es folgende Freibeträge:
Grundfreibetrag: Der Betrag, bis zu dem keine Einkommensteuer erhoben wird. Im Veranlagungszeitraum (VZ) 2009 beträgt er 7.834 Euro/15.668 Euro (Ledige/Verheiratete). Ab dem VZ 2010 steigt der Grundfreibetrag auf 8.004 Euro/16.008 Euro (Ledige/Verheiratete) (§ 32a EStG)
Freibetrag bei der Veräußerung von Unternehmen(steilen): § 16 Absatz 4 EStG
Kinderfreibetrag: § 32 Abs. 6 EStG
Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf: § 32 Abs. 6 EStG
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: § 24b EStG
Altersentlastungsbetrag: § 24a EStG
Freibetrag zur Berücksichtigung eines Sonderbedarfs bei volljährigen Kindern in Berufsausbildung: § 33a Absatz 2 EStG
Freibetrag für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: § 14 EStG
Übungsleiterfreibetrag: § 3 Nr. 26 EStG
Allgemeiner Freibetrag für ehrenamtliche Tätigkeiten: § 3 Nr. 26a EStG
Rabattfreibetrag: § 8 Absatz 3 EStG
Versorgungsfreibetrag: § 19 Absatz 2 EStG
Zukunftssicherungsfreibetrag: § 3 Nr. 62, 63, 64 EStG