
Wolfgang Schäuble zu Gast bei n-tv: „Wir sind auf dem richtigen Weg“
Die verfassungsrechtlich gebotene Steuerfreistellung in Höhe des sächlichen Existenzminimums sowie des Betreuungs- und des Erziehungsbedarfs eines Kindes werden im Rahmen des Familienleistungsausgleichs durch die Freibeträge für Kinder (Kinderfreibetrag und Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes) oder durch das Kindergeld bewirkt.
Im laufenden Jahr wird Kindergeld - als Steuervergütung - monatlich vorab gezahlt. Das Kindergeld tritt somit im laufenden Kalenderjahr an die Stelle des Abzugs der Freibeträge für Kinder bei der Steuerberechnung und ist daher bei der Frage der Steuerbelastung auch immer mit einzubeziehen. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer prüft das Finanzamt von Amts wegen, ob damit das Existenzminimum der Kinder steuerfrei bleibt. Reicht das Kindergeld nicht für die verfassungsrechtlich gebotene Steuerfreistellung aus, werden die Freibeträge für Kinder vom Einkommen abgezogen und der Anspruch auf Kindergeld mit der steuerlichen Wirkung der Freibeträge verrechnet. In diesem Fall beschränkt sich der Familienleistungsausgleich auf die gebotene Steuerfreistellung. Soweit das Kindergeld darüber hinausgeht, dient es der Förderung der Familien, und zwar vornehmlich der Familien mit geringerem Einkommen und mehreren Kindern. Bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, das nicht zusammenlebt, erhält vorrangig der Elternteil das Kindergeld, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Den Kinderfreibetrag und gegebenenfalls den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf erhält grundsätzlich jeder Elternteil zur Hälfte. Es wird dann jeweils der Anspruch auf das halbe Kindergeld im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung verrechnet. Ein Elternteil kann aber auch den vollen Kinderfreibetrag erhalten, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt. Dies führt auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Abweichend von den Voraussetzungen für die Übertragung des Kinderfreibetrags kann ein Elternteil die Übertragung des hälftigen Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des anderen Elternteils beantragen, wenn das minderjährige Kind bei dem anderen Elternteil nicht gemeldet ist.