
Achtung: Betrüger versenden E-Mails im Namen des Bundeszentralamts für Steuern
Erwerbsbedingte und nicht erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten können unter bestimmten Voraussetzungen wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben bzw. als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt werden. Die entstandenen Kosten für die Kinderbetreuung (z.B. Kosten einer Tagesmutter oder einer Kindertagesstätte) können höchstens zu zwei Dritteln der Aufwendungen, maximal bis zu 4.000 Euro, angerechnet werden. Für die Aufwendungen muss eine Rechnung vorliegen und die Zahlung muss unbar erfolgen.
Einkommensteuergesetz [Extern]
Familien-Wegweiser des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend [Extern]