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Mit Schwarzarbeit ist eine Vielzahl unterschiedlicher Beschäftigungsformen gemeint, bei denen gesetzliche Pflichten - vor allem steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Art - umgangen werden.
Der Begriff Schwarzarbeit wird durch § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) gesetzlich definiert. Danach leistet Schwarzarbeit, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei
Die Vorschrift findet nach § 1 Abs. 3 SchwarzArbG keine Anwendung für nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die von Angehörigen oder Lebenspartnern, aus Gefälligkeit, im Wege der Nachbarschaftshilfe oder im Wege der Selbsthilfe in dem gesetzlich anerkannten Rahmen erbracht werden. Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird.
Informationen des Zolls zur Finanzkontrolle Schwarzarbeit [Extern]
Glossareintrag zum Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
Glossareintrag zu Bündnisse gegen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung