Glossar

Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

Begriffsbestimmung

Am 01.08.2004 trat das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG) in Kraft. Zweck des Gesetzes ist die Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit.

Zweck

Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) gliedert sich in sechs Abschnitte und 23 Paragraphen.

Abschnitt 1 beschäftigt sich mit dem Zweck. Nach § 1 Absatz 1 SchwarzArbG ist Zweck des Gesetzes die Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit. In § 1 Absatz 2 SchwarzArbG wird "Schwarzarbeit" dem allgemeinen Sprachgebrauch angepasst definiert. Hilfeleistungen durch Angehörige oder Lebenspartner sowie in Form der Nachbarschaftshilfe, Gefälligkeit oder Selbsthilfe fallen nicht unter den Anwendungsbereich der Norm, vorausgesetzt, dass die Dienst- oder Werkleistungen nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet sind.

Prüfungen

Abschnitt 2 befasst sich mit den Prüfungen. § 2 regelt die Prüfungsaufgaben der Behörden der Zollverwaltung und der nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem SchwarzArbG zuständigen Behörden. Die Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung bei der Prüfung von Personen sind in §§ 3 und 4 SchwarzArbG festgelegt. Die Personenprüfung ist während der gesamten Arbeitszeit des Arbeinehmers möglich. Es darf Einsicht in vom Geprüften mitgeführte Unterlagen genommen werden. Zur Durchführung von Prüfungen, z.B. im Güter- bzw. Personenbeförderungsgewerbe, ist den Behörden der Zollverwaltung ein Anhalterecht für Beförderungsmittel eingeräumt worden (§ 3 Absatz 5 SchwarzArbG). Die Behörden der Zollverwaltung haben gem. § 4 Absatz 3 SchwarzArbG das Recht, bei Personen, die nicht unternehmerisch tätig sind, Einsicht in die Rechnung, einen Zahlbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage über ausgeführte Werklieferungen oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem  Grundstück zu nehmen. Duldungs- und Mitwirkungspflichten bei den Prüfungen sind in § 5 SchwarzArbG niedergelegt. Die gegenseitige Unterrichtung und Zusammenarbeit der Behörden wird durch § 6 SchwarzArbG gesetzlich geregelt. Die Behörden der Zollverwaltung werden u.a. bei ihren Prüfungen unterstützt von den Finanzbehörden, der Bundesagentur für Arbeit, den Einzugsstellen, den Trägern der Rentenversicherung, den Trägern der Unfallversicherung, den Trägern der Sozialhilfe und den Polizeivollzugsbehörden der Länder auf Ersuchen im Einzelfall. Nach § 7 SchwarzArbG können die Behörden der Zollverwaltung Auskünfte bei anonymen Werbemaßnahmen einholen.

Buß- und Strafvorschriften

Bußgeld- und Strafvorschriften finden sich in Abschnitt 3. § 8 Absatz 2 SchwarzArbG sanktioniert umfassend die Verletzungen der Mitwirkungspflichten bei Prüfungen. § 9 SchwarzArbG sieht Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor, wenn vorsätzlich Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz rechtswidrig bezogen werden und die Tat nicht in § 263 StGB mit Strafe bedroht ist.

Ermittlungen

Mit Ermittlungen beschäftigt sich Abschnitt 4. In § 12 SchwarzArbG sind allgemeine Verfahrensregelungen für die Ordnungswidrigkeiten des SchwarzArbG niedergelegt. Die Zusammenarbeit in Bußgeldverfahren regelt § 13 SchwarzArbG. Zentrale Norm für Ermittlungen der Behörden der Zollverwaltung ist § 14 SchwarzArbG. In § 14 Absatz 1 SchwarzArbG sind alle Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die mit einem der in § 2 Absatz 1 SchwarzArbG genannten Prüfgegenstände unmittelbar zusammenhängen, in die Ermittlungsbefugnis einbezogen. Die Behörden der Zollverwaltung haben hierfür die gleichen Befugnisse wie die Polizeivollzugsbehörden nach der Strafprozessordnung und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Ihre Beamten sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. Weiter wird die Möglichkeit der Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen der Behörden der Zollverwaltung, der Polizeibehörden und Landesfinanzbehörden gesetzlich geregelt (§ 14 Absatz 2 SchwarzArbG).

Datenschutz

Dem Datenschutz wird in Abschnitt 5 Rechnung getragen. Ein wichtiges Instrument der Schwarzarbeitsbekämpfung ist die zentrale Datenbank der Zollverwaltung gem. § 16 SchwarzArbG. Informationen aus dieser Datenbank dürfen zur Durchführung von Prüfungen nach § 2 Absatz 1 SchwarzArbG sowie zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfgegenständen nach § 2 Absatz 1 SchwarzArbG und auch für die Besteuerung, soweit sie im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen steht, verwendet werden.

Verwaltungsverfahren, Rechtsweg

Das Verwaltungsverfahren und der Rechtsweg ist im Abschnitt 6 des Gesetzes geregelt. In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Verwaltungshandeln der Behörden der Zollverwaltung nach dem SchwarzArbG ist der Finanzrechtsweg gegeben.

Verweise

Informationen des Zolls zur Finanzkontrolle Schwarzarbeit [Extern]

Monatsbericht des BMF

Glossareintrag zur Schwarzarbeit

Glossareintrag zu Bündnisse gegen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung

Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG) [Extern]

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