
Vereinfachungen bei der Steuer erleichtern Spenden für Pakistan
Hintergrundinformationen zur Betriebsausgabenpauschale
Alle, die als Tagespflegeperson ihr Geld verdienen, müssen diese Einkünfte ab 2009 versteuern. Besteuert wird nur der Gewinn, der daraus erzielt wird. Im Rechenbeispiel zeigen wir, wie sich die erhöhte Betriebsausgabenpauschale auswirkt und erklären, wovon die Höhe der Pauschale abhängt.
Julia T. betreut als Tagesmutter drei Kinder volltags und erhält dafür 500 Euro [Glossar] pro Monat und Kind. Sie ist nicht verheiratet und hat keine weiteren Einkünfte.
| Monatliche Einnahmen: | 3 x 500 Euro = 1.500 Euro |
|---|---|
| Betriebsausgabenpauschale: | 3 x 300 Euro = 900 Euro |
| Monatliche Einkünfte: | = 600 Euro |
| Einkünfte im Gesamtjahr: | = 7.200 Euro |
| Steuern: | = 0 Euro |
Wenn Julia T. verheiratet ist und von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt, werden die 7.200 Euro gemeinsam mit den Einkünften des Ehegatten versteuert.
Hat ihr Mann ein zu versteuerndes Einkommen von 30.000 Euro aus nichtselbständiger Arbeit, sind gemeinsam 37.200 Euro zu versteuern. Die Einkommensteuer [Glossar] beträgt hierfür 4.944 Euro. Es steht dem Ehepaar frei, sich gemeinsam oder getrennt versteuern zu lassen. Bei getrennter Veranlagung müsste der Ehepartner 5.802 Euro tarifliche Einkommensteuer entrichten, die Tagespflegeperson gar keine.
Die Pauschale bezieht sich auf eine vereinbarte wöchentliche Betreuungszeit von 40 Stunden und mehr pro Kind. Bei einer geringeren Betreuungszeit wird die Pauschale anteilig nach der folgenden Formel gekürzt

Die Betriebsausgabenpauschale darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen abgezogen werden.