Unter Lohnnebenkosten werden die Beiträge zur Sozialversicherung, also Renten- Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, verstanden. Die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung werden anteilig je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber gezahlt. Für Kranken- und Pflegeversicherung sind die Beiträge der Arbeitnehmer etwas höher (derzeit 0,9 Prozent Zusatzbeitrag).
Gesetzlich festgelegt sind die Sozialversicherungsbeiträge sowie die Beiträge zur Berufsgenossenschaft und damit zur gesetzlichen Unfallversicherung für den Arbeitnehmer.
Leistungen, die der Einrichtung und dem Unterhalt eines Arbeitsplatzes dienen, werden allein vom Arbeitgeber getragen. Die gesetzlichen Lohnnebenkosten liegen derzeit bei rund 40 Prozent des Bruttolohnes (Rentenversicherung 19,9 Prozent, Krankenversicherung durchschnittlich 14,9 Prozent - darin enthalten die 0,9 Prozent Arbeitnehmerbeitrag -, Pflegeversicherung 1,95 Prozent - zusätzlich 0,25 Prozent durch kinderlose Arbeitnehmer über 23 Jahre -, Arbeitslosenversicherung 2,8 Prozent).
Die Sozialversicherungsbeiträge sind Pflichtabgaben und können nicht durch Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und -nehmer ausgeschlossen werden, sofern ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis besteht. Der Beitrag des Arbeitnehmers wird automatisch mit seiner monatlichen Gehaltszahlung abgeführt.
Aus Sicht des Arbeitgebers fallen unter Lohnnebenkosten zusätzlich gesetzliche oder tarifbedingte Zusatzleistungen, wie z.B. Urlaubsgeld und 13. Monatsgehalt oder freiwillige Leistungen an, wie etwa Zuschüsse zu vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitnehmers.