
Achtung: Betrüger versenden E-Mails im Namen des Bundeszentralamts für Steuern
Wir haben für Sie die am 16. März 2009 zusammengestellten wichtigen Fragen und Antworten aktualisiert.
Welche Kraftfahrzeuge sind von der CO2-orientierten Kfz-Steuer betroffen?
Was passiert mit Pkw, die vor dem 1. Juli 2009 erstmals zugelassen worden sind?
Wie wird die Kfz-Steuer für Pkw, die ab dem 1. Juli 2009 erstmals zugelassen werden, berechnet?
Der steuerfreie Teil des CO2-Wertes soll künftig sinken. Welche Auswirkungen hat das?
Spielen die EU-Abgasnormen bei der Kfz-Steuer noch eine Rolle?
Wann und wie wird die befristete Steuerbefreiung für Diesel-Pkw gewährt?
Gibt es schon Planungen, wie die künftige Besteuerung des Pkw-Bestandes aussehen wird?
Betroffen sind grundsätzlich nur Pkw, die vom 1. Juli 2009 an erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
Der Begriff „Pkw“ ist im kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Sinn zu verstehen, d. h. es handelt sich auch um bestimmte Fahrzeuge, die in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) nicht als Pkw eingetragen sind (z. B. einige sog. Pickups mit Doppelkabine).
Dies hängt vom Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung ab.
Die Steuer setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:
Die deutlich vorrangige ökologische Komponente bestimmt sich nach dem von den Zulassungsbehörden festgestellten CO2-Wert des Fahrzeugs (siehe Eintrag im Feld V.7 der Zulassungsbescheinigung Teil I). Ein Teil dieses CO2-Wertes bleibt steuerfrei. Bei Erstzulassung bis zum 31. Dezember 2011 sind es 120 g/km. Jedes Gramm CO2 pro Kilometer, das darüber hinausgeht, wird mit 2 Euro besteuert.
Hinzu kommt ein hubraumbezogener Sockelbetrag in Höhe von 2 Euro je angefangene 100 cm3 für Pkw mit Fremdzündungsmotor (Otto und auch Wankel) und 9,50 Euro je angefangene 100 cm3 für Pkw mit Selbstzündungsmotor (Diesel und auch Elsbett). Der niedrigere Betrag für Pkw mit Fremdzündungsmotor soll pauschal den Nachteil ausgleichen, den die Halter solcher Pkw wegen der höheren Belastung von Otto-Kraftstoff durch die Energiesteuer [Glossar] (früher Mineralölsteuer) haben.
Der steuerfreie Teil des CO2-Wertes wird sich ab 1. Januar 2012 von 120 g/km auf 110 g/km und ab 1. Januar 2014 auf 95 g/km verringern. Davon sind jeweils die ab diesen Zeitpunkten erstmals zugelassenen Pkw betroffen. Für die zuvor erstmals zugelassenen Pkw hat dies keine Auswirkungen.
Für die Besteuerung von erstmals ab 1. Juli 2009 zugelassenen Pkw werden folgende Angaben benötigt: CO2-Wert, Hubraum und Antriebsart. Diese Angaben finden Sie in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) in den Feldern V.7, P.1 und P.3.
Für Pkw mit Hubkolbenmotoren, die erstmals bis zum 30. Juni 2009 zugelassen worden sind, bemisst sich die Kfz-Steuer nach dem Hubraum und zusätzlich nach Schadstoffemissionen, gestaffelt nach den europäischen Abgasstufen. Bei der Steuerberechnung für Pkw, die ab 1. Juli 2009 erstmals zugelassen werden, spielt dies grundsätzlich keine Rolle mehr. Es gibt aber zwei Ausnahmen.
Erstens: Befristet bis 31. März 2011 gilt für Diesel-Pkw, die aufgrund fehlender oder wenig wirksamer Partikelminderungstechnik keine verkehrsrechtliche Partikelminderungsstufe oder -klasse einhalten, ein jährlicher Zuschlag zur Regelbesteuerung von 1,20 Euro pro angefangene 100 cm3.
Zweitens: Für Diesel-Pkw, die in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2013 erstmals zugelassen werden und die Voraussetzungen der Abgasstufe „Euro 6“ erfüllen, wird ab 2011 eine befristete Steuerbefreiung im Wert von 150 Euro gewährt.
Die befristete Steuerbefreiung im Wert von 150 Euro wird für Diesel-Pkw der Abgasstufe „Euro 6“ gewährt, die in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013 erstmals zugelassen werden.
Aus europarechtlichen Gründen sind auf die Abgasstufe „Euro 6“ begrenzte finanzielle Anreize erst ab dem Zeitpunkt der Verbindlichkeit der Abgasstufe „Euro 5“ zulässig. Für die Erstzulassung klassischer Pkw ist das der 1. Januar 2011.
Ausnahme: Wenn Diesel-Pkw der Abgasstufe „Euro 6“ in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis 3. Juni 2010 erstmals zugelassen wurden, können die Halter die Steuerbefreiung ab 1. Januar 2011 auch beantragen. Damit wird das Vertrauen in die ursprünglich getroffene Regelung geschützt (Gesetz vom 27. Mai 2010; BGBl. I S. 668).
Erforderlich ist in jedem Fall, dass bereits am Tag der Erstzulassung eine Emissionsschlüsselnummer in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ausgewiesen ist, die das Erfüllen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bestätigt.
Die Steuerbefreiung endet spätestens am 31. Dezember 2013, auch wenn der Wert der Befreiung nicht voll ausgeschöpft sein sollte.
Es gibt schon seit längerem eine verkehrsrechtliche Vorschrift, die als Hubraum eines Wankelmotors das doppelte Nenn-Kammervolumen bestimmt.
Der im Feld V.7 der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) amtlich eingetragene CO2-Wert ist in jedem Fall entscheidend für die Besteuerung. Sollten Sie Fragen zur Höhe des CO2-Wertes haben, so wenden Sie sich bitte an die dafür zuständige Zulassungsbehörde oder ggf. an den Hersteller.
Auch hier gilt der im Feld V.7 der Zulassungsbescheinigung Teil I amtlich eingetragene CO2-Wert.
Für reine Elektro-Pkw sieht das Kraftfahrzeugsteuergesetz eine Sonderregelung vor. Im Sinne dieses Gesetzes handelt es sich dabei um Pkw mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern gespeist werden.
Das Halten von reinen Elektro-Pkw ist ab dem Tag der erstmaligen Zulassung für die Dauer von fünf Jahren von der Kfz-Steuer befreit. Nach Ablauf der Befreiung werden diese Pkw wie leichte Nutzfahrzeuge nach ihrem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht besteuert, wobei sich für sie die Steuer um die Hälfte ermäßigt.
Dies geschieht von Amts wegen bei Pkw, die in der Zeit vom 5. November 2008 bis 30. Juni 2009 zugelassen worden sind. Für sie gilt dann die jeweils günstigere Regelung.
Für Pkw, die davor erstmals zugelassen worden sind, besteht diese Möglichkeit nicht. Der Zeitraum ab 5. November 2008 bis 30. Juni 2009 geht für jeden nachvollziehbar auf das Ende 2008 verabschiedete Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Maßnahmen des ersten Konjunkturpakets zurück. Das Vertrauen der Bürger, die daraufhin einen neuen Pkw angeschafft und zugelassen haben, ist geschützt.
Für alle Pkw des Bestandes, die vor dem 5. November 2008 erstmals zugelassen worden sind, wird die Kfz-Steuer nach dem alten Kraftfahrzeugsteuerrecht bemessen.
Über Art und Umfang der künftigen Besteuerung des Pkw-Bestandes mit Erstzulassungen vor dem 5. November 2008 gibt es noch keine Planungen.
Diese verfassungsrechtlichen Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Bürger. Ansprechpartner für kraftfahrzeugsteuerliche Fragen ist nach wie vor das örtlich zuständige Finanzamt, welches die Kfz-Steuer ab dem 1. Juli 2009 als Bundesfinanzbehörde festsetzt und erhebt.
Ansprechpartner für die mit der Kfz-Steuer zusammenhängenden verkehrsrechtlichen Fragen sind nach wie vor die örtlich zuständigen Zulassungsbehörden. Soweit diese auch auf dem Gebiet der Kfz-Steuer tätig sind, gelten sie – wie die Finanzämter – ab dem 1. Juli 2009 als Bundesfinanzbehörden.