BMF Journal Ausgabe 07/200805.08.2008  

Tipps rund um Ferienjobs

Viele Jugendliche bessern sich mit einem Ferienjob ihr Taschengeld auf; Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Die langen Sommerferien sind für viele Jugendliche ideal, mit einem Ferienjob das Taschengeld aufzubessern.

Wer darf in den Ferien arbeiten?

  • Kinder unter 13 Jahren dürfen noch keine Arbeit in den Ferien annehmen. Wie lange Jugendliche ab 13 Jahren täglich arbeiten dürfen, hängt von ihrem Alter ab:
  • Jugendliche zwischen 13 und 14 Jahren dürfen bis zu zwei Stunden pro Tag kleinere Jobs übernehmen. Die Arbeit darf nicht die Gesundheit gefährden, die Eltern müssen zustimmen.
  • 15- bis 17-Jährige dürfen in den Ferien bis zu acht Stunden pro Werktag arbeiten, aber höchstens 40 Stunden in der Woche und 20 Arbeitstage Vollzeit im Jahr. Akkord-, Wochenend- und Nachtarbeit und extreme Belastungen sind in der Regel verboten.
  • Volljährige Schülerinnen und Schüler dürfen bis zu 50 Tage im Jahr oder zwei Monate am Stück arbeiten.

Welche steuerlichen Regelungen sind zu beachten?

  • Auch Ferienjobber müssen für ihren Arbeitslohn grundsätzlich Steuern bezahlen. Dies erledigt der Arbeitgeber, indem er ggf. Lohnsteuer [Glossar] erhebt. Dazu hat er zwei Möglichkeiten: Die Lohnsteuerermittlung nach der Lohnsteuerkarte oder die Pauschalbesteuerung.
  • Legt der Ferienjobber eine von der Gemeinde ausgestellte Lohnsteuerkarte vor, fällt bis zu einem monatlichen Arbeitslohn von rund 896 Euro [Glossar] keine Lohnsteuer an. Hat der Arbeitgeber Lohnsteuer einbehalten, kann der Ferienjobber nach Ablauf des Kalenderjahres die zu viel gezahlten Steuern vom Finanzamt zurück bekommen.
  • Bei einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 7.664 Euro im Kalenderjahr erhält der Ferienjobber die gesamte Lohnsteuer zurück. Vordrucke mit ausführlicher Anleitung gibt es kostenlos beim Finanzamt oder im Internet auf der Seite www.bundesfinanzministerium.de
  • Die Einkommensteuererklärung kann auch elektronisch abgeben werden. Die hierfür erforderliche Software wird unter http://www.elsterformular.de zum Download bereitgestellt.
  • Bei einer geringfügigen Beschäftigung (Arbeitslohn/-entgelt bis zu 400 Euro monatlich, Mini-Job) kann der Arbeitgeber aber auch die Pauschalbesteuerung wählen - damit sind die steuerlichen Pflichten des Ferien-/Mini-Jobbers erledigt.
  • Mehrere über das Kalenderjahr verteilte Ferien- und Aushilfsjobs werden für die steuerliche und ggf. auch sozialversicherungsrechtliche Prüfung zusammengerechnet.
  • Schülerinnen und Schüler müssen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen, wenn sie nicht mehr als zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage im Kalenderjahr arbeiten.
  • Achtung: Das Kindergeld für ein Kind über 18 Jahre entfällt grundsätzlich, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes 7.680 Euro im Jahr übersteigen.
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