Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 - GrS 1/06 (BStBl 2010 II Seite XX)
Hierzu: BMF-Schreiben vom 6. Juli 2010 - IV C 3 - S 2227/07/100003:002 -
Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat mit dem o. a. Beschluss entschieden, dass § 12 Nummer 1 Satz 2 EStG kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot für Aufwendungen normiert, die sowohl durch die Einkunftserzielung als auch privat veranlasste Teile enthalten (gemischte Aufwendungen). Die Finanzverwaltung nimmt zur Anwendung dieses Urteils im vorliegenden Schreiben Stellung.