Glossar

Umsatzsteuer

Begriffsbestimmung

Die Umsatzsteuer, auch Mehrwertsteuer genannt, wird von einem Verkäufer für einen getätigten Umsatz durch den Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen an die Finanzbehörden abgeführt.

Allgemeines

Als Verbraucherabgabe ist die Umsatzsteuer darauf angelegt, dass sie wirtschaftlich vom Endverbraucher, dem Konsumenten, getragen wird. Technisch wäre es jedoch nicht möglich, die Umsatzsteuer beim Verbraucher zu erheben. Schuldner der Umsatzsteuer sind deshalb die Unternehmer, die ein Produkt oder eine Dienstleistung verkaufen und damit einen Umsatz ausführen. Ihm obliegt es, die Umsatzsteuer auf die Empfänger seiner Leistungen als Bestandteil der Preise abzuwälzen. Vielfach machen die Unternehmer dies offenkundig, indem sie die Umsatzsteuer in ihrer Rechnung bei steuerpflichtigen Umsätzen gesondert ausweisen. In Rechnungen an andere Unternehmer und an juristische Personen sind sie zum offenen Steuerausweis sogar verpflichtet.

Weil die Umsatzsteuer vom Konsumenten auf dem Umweg über den Unternehmer erhoben wird, zählt sie zu den indirekten Steuern. Der Steuersatz beträgt in Deutschland seit dem 1. Januar 2007 19 Prozent, der ermäßigte Steuersatz 7 Prozent. Letzterer wird unter Anderem auf Lebensmittel, Zeitschriften und Bücher sowie künstlerische Leistungen angewandt.

In der Praxis hat jeder Unternehmer eine Vielzahl so genannter Vorumsätze, z.B. durch den Kauf von Maschinen oder Dienstleistungen, die er für sein Unternehmen benötigt. Die Verrechnung der aus den Vorumsätzen resultierenden Umsatzsteuer (der Vorsteuer) wird im Rahmen der monatlich bzw. vierteljährlich von den Unternehmern abzugebenden Voranmeldungen vorgenommen.

Hat z.B. ein Unternehmer im Voranmeldungszeitraum Januar 2007 Umsätze in Höhe von 100.000 Euro ausgeführt, die dem Steuersatz von 19 Prozent unterliegen, und hat er in dem gleichen Zeitraum selbst Rechnungen über empfangene Leistungen erhalten, in denen Umsatzsteuer (Vorsteuerbeträge) von insgesamt 12.500 Euro ausgewiesen sind, so errechnet sich seine Zahllast für den Voranmeldungszeitraum Januar 2007 wie folgt:

 

Gesamtbetrag der Entgelte:100.000 Euro
hierauf 19 Prozent Umsatzsteuer: 19.000 Euro
abziehbare Vorsteuer: 12.500 Euro
an das Finanzamt zu zahlen:  6.500 Euro

Das Umsatzsteuergesetz enthält einen umfangreichen Katalog von Leistungen, die von der Umsatzsteuer befreit sind. Die eine Gruppe umfasst Umsätze, bei denen der Vorsteuerabzug erhalten bleibt. Zu ihnen gehören insbesondere Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen, bestimmte Umsätze für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt sowie eine Reihe von sonstigen Leistungen, die mit Gegenständen der Ein-, Aus- und Durchfuhr zusammenhängen. Für die andere Gruppe von Befreiungen ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Dazu zählen insbesondere die Kreditgewährung, die Vermietung von Grundstücken, bestimmte Leistungen der Ärzte und anderer Heilberufe, die Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherungen, die Leistungen der meisten Krankenhäuser und Altenheime, die Umsätze blinder Unternehmer, die Leistungen der Verbände der freien Wohlfahrtspflege, die Leistungen der Privatschulen, Theater, Orchester, Museen, Tierparks sowie die Leistungen der jugendfördernden Einrichtungen.

Geschichtliche Entwicklung

Die schon für das Altertum nachweisbare allgemeine Verbrauchsabgabe kehrte in der Karolingerzeit zum Teil unter dem lateinischen Sammelbegriff teloneum (für Zölle, Gebühren, Verkehr- und Verbrauchsteuern) zurück. In den mittelalterlichen deutschen Städten haben sich dann aus dem Umsatz- oder Pfundzoll des 12. und 13. Jahrhunderts in Verbindung mit verschiedenartigen Marktabgaben die sog. Um- oder Ungelder als allgemeine oder spezielle "Umsatzgelder" mit Steuercharakter entwickelt. Vom 15. Jahrhundert an unter dem Namen "Akzisen" in zahlreiche Einzelverbrauchsteuern zerfallend, setzte sich die Idee einer umfassenden Generalakzise bis zur Ablösung der Akzisen im 19. Jahrhundert durch die modernen Verbrauchsteuern nicht mehr durch. Bremen leitete als einziger deutscher Staat die Akzisen in eine allgemeine "Umsatzsteuer" über, die von 1863 bis 1884 erhoben wurde.

Im Ersten Weltkrieg griff das Reich den Umsatzsteuergedanken wieder auf. So  führte es 1916 im Rahmen des Reichsstempelgesetzes einen Warenumsatzstempel als Steuer auf Warenlieferungen und mit dem Umsatzsteuergesetz von 1918 das System der Allphasen-Bruttoumsatzsteuer ein, das bis Ende 1967 beibehalten wurde. Der ursprüngliche Steuersatz von 0,5 Prozent stieg nach wiederholten Änderungen 1935 auf 2 Prozent, 1946 auf 3 Prozent und 1951 auf 4 Prozent an.

Die wichtigste Zäsur in der Geschichte der deutschen Umsatzsteuer bildet das Umsatzsteuergesetz von 1967 mit dem Übergang zum System der Mehrwertsteuer mit Vorsteuerabzug. Der Wechsel des Besteuerungssystems war im Zuge der Harmonisierung der Umsatzsteuern innerhalb der Europäischen Gemeinschaften notwendig. Auch alle anderen Mitgliedstaaten haben eine Umsatzsteuer nach dem System der Mehrwertsteuer mit Vorsteuerabzug eingeführt. Einen wichtigen Schritt auf dem Wege zur weiteren Harmonisierung der Umsatzsteuern hat der Ministerrat am 17. Mai 1977 mit der Verabschiedung der 6. Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuern getan. Zum 1. Januar 2007 wurde sie in Form der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem neu gefasst. Diese Richtlinie bildet zugleich die Grundlage für die Berechnung der eigenen Einnahmen der Gemeinschaft aus dem Umsatzsteueraufkommen der Mitgliedstaaten. Sie enthält aus diesem Grunde umfassende Regelungen zur Abgrenzung der Umsätze und über die Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer und legt außerdem den Umfang der Steuerbefreiungen für alle Mitgliedstaaten verbindlich fest.

Durch die am 1. Januar 1980 in Kraft getretene Neufassung des Umsatzsteuergesetzes sowie durch die Einführung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung und der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsordnung ist das deutsche Umsatzsteuerrecht an die 6. Richtlinie angepasst worden.

Durch das Grundgesetz im Jahre 1949 zunächst dem Bund zugewiesen, steht die Umsatzsteuer seit dem Finanzreformgesetz von 1969 als Gemeinschaftssteuer Bund und Ländern zu, ihre Anteile werden durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates festgesetzt. Seit 1998 sind zudem die Gemeinden am Aufkommen der Umsatzsteuer beteiligt.

Verweise

Informationen des BMF zur Umsatzsteuer

Informationsangebot der Europäischen Kommission

Informationsangebot des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt)

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