
Die Änderungen aufgrund des Bürgerentlastungsgesetzes führen regelmäßig zur Minderung der steuerlichen Abzugsbeträge und damit zu einer Erhöhung des monatlichen Nettoeinkommens. In einigen wenigen Fällen kann aber trotz einer Minderung der steuerlichen Abzugsbeträge leider die Erhöhung des monatlichen Nettobetrags ausbleiben. So offenbar in bestimmten Altersteilzeitfällen, in denen das monatliche Netto auch durch bestimmte sozialrechtliche Zuschläge beeinflusst wird. Die Anrechnung von Lohnsteuerabzugsbeträgen im Rahmen der Ermittlung des Altersteilzeitzuschlages richtet sich nach § 133 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. Die ausbleibende Erhöhung des monatlichen Nettoeinkommens trotz Minderung der Steuerabzugsbeträge ist in diesen Fällen eine sozialrechtliche Folgewirkung und kein Problem des Bürgerentlastungsgesetzes.
Für die Thematik der Berechnung der gesetzlichen Mindestnettobeträge (entsprechende Anwendung der Vorschriften zum Leistungsentgelt des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) bzw. für die Verordnung über die Mindestnettobeträge nach dem Altersteilzeitgesetz ist innerhalb der Bundesregierung das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Wilhelmstraße 49, 10117 Berlin, federführend zuständig.