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30.09.2013

Anrechnung ausländischer Steuern (§ 34c EStG); Verfahren bis zu einer gesetzlichen Umsetzung des EuGH-Urteils vom 28. Februar 2013 in der Rechtssache C-168/11

  • Stand 30.09.2013
  • Typ Typ_BMFSchreiben

Der EuGH hat mit Urteil vom 28. Februar 2013 in der Rechtssache C-168/11 „Beker & Beker“, einem Vorabentscheidungsersuchen des BFH im noch anhängigen Revisionsverfahren - I  R  71/10 -, entschieden, dass die Methode zur Berechnung des Höchstbetrags für die Anrechnung ausländischer Steuer auf die deutsche Einkommensteuer nach § 34c Absatz 1 Satz 2 EStG gegen Artikel 63 AEUV verstößt. Bei dieser Berechnungsmethode würden Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen als Kosten der persönlichen Lebensführung sowie der personen- und familienbezogenen Umstände des Steuerpflichtigen nicht vollständig berücksichtigt, da für die Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags der ausländischen Steuer die Summe der Einkünfte zugrunde gelegt wird. Das BMF-Schreiben regelt Näheres.