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04.06.2024

Anwendung des § 12 Steueroasen-Abwehrgesetzes (StAbwG)

Gesteigerte Mitwirkungspflichten

Nichtbeanstandungsregelung für § 12 Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG): Für Geschäftsjahre, die vor dem 31. Dezember 2022 begonnen haben, wird es nicht beanstandet, wenn die Aufzeichnungen erstmals bis zum 31. Dezember 2024 abgegeben werden.