Navigation

zur Suche

Sie sind hier:

05.07.2021

Anwendungsregelung zur Änderung des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Abgabenordnung durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz

  • Stand 05.07.2021
  • Typ Typ_BMFSchreiben

Das BMF-Schreiben enthält eine Anwendungsregelung zur Anpassung der Berechnungsmethode für die Berechnung der Umsatzgrenze zur Festlegung der Buchführungspflicht des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Abgabenordnung. § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I. S. 1259) ist auf Umsätze der Kalenderjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen.