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12.04.2024

Mitteilungsverordnung (MV); Ausnahme nach § 2 Absatz 2 MV für Zahlungen von Entschädigungen von Zeuginnen und Zeugen

Ergänzung der Anlage 1 der Anwendungsschreiben zur Mitteilungsverordnung vom 9. Juni 2023 und vom 26. September 2023

  • Stand 12.04.2024
  • Typ Typ_BMFSchreiben

Anlage 1 der beiden BMF-Schreiben zur Anwendung der Mitteilungsverordnung enthält jeweils bundeseinheitlich abgestimmte Ausnahmen von der Mitteilungspflicht. Diese Anlage wird um Zahlungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften für die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen nach § 19 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) ergänzt.