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14.01.2026

Bekanntgabe des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und der amtlich bestimmten Schnittstelle für Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern

Die Meldung der Anbieter an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung über amtlich bestimmte Schnittstellen zu erfolgen, § 12 Satz 1 Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG).

Mit BMF-Schreiben vom 14. Januar 2026 wird der amtlich vorgeschriebene Datensatz gemäß § 12 Satz 2 KStTG bekanntgegeben.