- Stand 10.07.2020
- Artikelnummer BMF30407

- Stand 10.07.2020
- Artikelnummer BMF30407
In der Vermögensrechnung sind gemäß § 86 Bundeshaushaltsordnung (BHO) der Bestand des Vermögens und der Schulden zu Beginn eines Haushaltsjahres, die Veränderungen während des Haushaltsjahres und der Bestand zum Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen.