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17.10.2023

Steuern

FAQ „Energiepreispauschale (EPP)“

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder die FAQs zur Energiepreispauschale (EPP) aktualisiert (Stand: 17. Oktober 2023). Es werden Fragen beantwortet u.a. zur Anspruchsberechtigung, zur Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung, zur Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber, zum Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren und zur Steuerpflicht.

Stand: 17.10.2023

I. Allgemeines

Die Energiepreispauschale (im Folgenden nur noch „EPP“) von 300 Euro sollte im Jahr 2022 diejenigen Bevölkerungsgruppen entlasten, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung entstanden und die aufgrund der Energiepreisentwicklung diesbezüglich stark belastet waren. Die EPP ist sozial ausgestaltet. Sie ist in der Regel steuerpflichtig, so dass sich die Nettoentlastung entsprechend der persönlichen Steuerbelastung mindert.

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II. Anspruchsberechtigung

Anspruch auf die EPP hatten alle Personen, die während des Jahres 2022 (ggf. auch nur für einen Teil des Jahres) in Deutschland wohnten oder sich gewöhnlich dort aufhielten (unbeschränkte Einkommensteuerpflicht) und im Jahr 2022 Einkünfte aus einer der folgenden Einkunftsarten bezogen:

  • 13 Einkommensteuergesetz (Land- und Forstwirtschaft),
  • 15 Einkommensteuergesetz (Gewerbebetrieb),
  • 18 Einkommensteuergesetz (selbständige Arbeit) oder
  • 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz (Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung).
Personen, die 2022 in Deutschland lebten und bei einem Arbeitgeber im Ausland beschäftigt waren (Grenzpendler und Grenzgänger sowie in Botschaften/Generalkonsulaten beschäftigte Ortskräfte), erhalten ebenfalls die EPP. Die EPP wird in diesen Fällen jedoch nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt. Entsprechende Arbeitnehmer erhalten die EPP nur mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 von ihrem deutschen Finanzamt. Der Anspruch auf die EPP besteht unabhängig davon, ob Deutschland auch das Besteuerungsrecht an den maßgeblichen Einkünften nach § 13, § 15, § 18 oder § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz zusteht.

Anspruchsberechtigt sind u. a. nachfolgende Personen

  • Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Beamte, Richter, Soldaten,
  • Vorstände und Geschäftsführer mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit,
  • kurzfristig und geringfügig Beschäftigte („Minijobber“) sowie Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft, unabhängig von der Art des Lohnsteuerabzugs (pauschale Lohnsteuer oder individuelle Lohnsteuer),
  • Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit,
  • Personen, die ein Wertguthaben bei der DRV Bund entsparen,
  • Freiwillige im Sinne des § 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) und Freiwillige im Sinne des § 2 Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG),
  • Arbeitnehmer, die steuerpflichtige oder steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers erhalten (z. B. nach § 20 Mutterschutzgesetz ‑ MuSchG ‑),
  • im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Grenzpendler und Grenzgänger,
  • Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen (z. B. ehrenamtlich tätige Übungsleiter oder Betreuer),
  • Werkstudenten und Studenten sowie nichtstudentische Personen im entgeltlichen Praktikum,
  • Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen tätig sind,
  • Arbeitnehmer mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen ([Saison‑]Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, Transferkurzarbeitergeld etc.); siehe § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz (nicht anspruchsberechtigt sind Empfänger von Arbeitslosengeld I, weil kein Dienstverhältnis besteht).

Es gelten die allgemeinen Grundsätze. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines Dienstverhältnisses ist in jedem Fall, dass es ernsthaft vereinbart und entsprechend der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt wird. Die steuerrechtliche Anerkennung des Vereinbarten setzt voraus, dass die Verträge zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind und inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen.

Wird nur pro Forma ein Vertrag abgeschlossen, um die EPP zu erhalten (z. B. „Gefälligkeitsverhältnis“), besteht kein Anspruch auf die EPP. Auf mögliche straf- oder bußgeldrechtliche Konsequenzen wird hingewiesen (vgl. X.).

Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen (insbesondere Beamtenpensionäre) sowie Rentnerinnen und Rentner, die im Jahr 2022 keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung erzielten, erhalten keine EPP. Wenn Seniorinnen und Senioren neben ihren Alterseinkünften noch in einem aktiven Dienstverhältnis oder als Freiberufler oder Unternehmer tätig waren und aus einer dieser Tätigkeiten Einkünfte bezogen, dann erhalten sie die EPP. Entsprechendes gilt für Bezieher von Erwerbsminderungsrenten.

Zu den gewerblichen Einkünften gehören z. B. Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage. Wird die Vereinfachungsregel nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 29. Oktober 2021 (Bundessteuerblatt I S. 2202) in Anspruch genommen, liegen keine gewerblichen Einkünfte vor.
Nein, denn Arbeitslohn aus einer „früheren Dienstleistung“ (siehe § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz) ist kein Arbeitslohn aus einer aktiven Beschäftigung. Entsprechende Sachverhalte sind z. B.: ein ehemaliges Vorstandsmitglied bezieht Übergangsgeld nach Beendigung des Dienstverhältnisses, ein Arbeitnehmer erhält Vorruhestandsgeld. Zu Arbeitnehmern in der passiven Phase der Altersteilzeit vgl. aber II. Nr. 2.
Nein. Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, insbesondere beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler, erhalten die EPP nicht. Dies gilt auch, wenn diese nach § 1 Absatz 3 Einkommensteuergesetz auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden. Mit der Begrenzung auf unbeschränkt Steuerpflichtige in Deutschland trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass die höheren Energiepreise in Deutschland Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland in 2022 besonders trafen. Im Ausland lebende Personen waren eventuell niedrigeren Energiepreisen als in Deutschland ausgesetzt oder profitierten von vergleichbaren staatlichen Maßnahmen, die die dortige Bevölkerung ebenfalls von den Energiepreisen entlastete.
Steuerpflichtige mussten im Jahr 2022 anspruchsberechtigende Einkünfte erzielen. Die Tätigkeit musste weder zu einem bestimmten Zeitpunkt noch für eine Mindestdauer ausgeübt werden (vgl. aber II. Nr. 3).

Ja, die beiden staatlichen Leistungen schließen sich nicht gegenseitig aus. Die Anspruchsberechtigungen sind jeweils gesondert zu prüfen.

Nein. Der Bezug von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) fällt nicht unter eine der anspruchsberechtigenden Einkunftsarten und ist auch keine Lohnersatzleistung.

Ja. Anspruchsberechtigt sind auch Arbeitnehmer mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen. Zu den anspruchsberechtigenden Lohnersatzleistungen gehört auch Übergangsgeld nach dem Dritten, Fünften, Sechsten oder Siebten Buch Sozialgesetzbuch (§ 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstaben a und b Einkommensteuergesetz).

Nein. Anspruchsberechtigt sind nur erwerbstätige Personen. Der Bezug von Pflegegeld ist keine Lohnersatzleistung und berechtigt daher für sich betrachtet nicht zum Erhalt der EPP. Außerdem steht das Pflegegeld nicht dem Pflegenden, sondern der zu pflegenden Person zu.

Nein. Nach den Vorschriften zur EPP haben „ausgesteuerte“ Arbeitnehmer, also Arbeitnehmer, die im Jahr 2022 nicht mehr erwerbstätig waren und auch kein Krankengeld mehr bezogen, keinen Anspruch auf die EPP. Der Bezug einer Erwerbsminderungsrente berechtigt für sich betrachtet ebenfalls nicht zum Erhalt der EPP. Es genügt allerdings, wenn die Anspruchsvoraussetzungen zu Beginn des Jahres 2022 (z. B. wegen Krankengeldbezugs) noch vorgelegen haben.

Ja. Ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister erzielen mit der Aufwandsentschädigung Einkünfte gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz. Gemeinderatsmitglieder erzielen damit Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 Absatz 1 Nummer 3 Einkommensteuergesetz); sie fallen im Unterschied zu Bundestags- und Landtagsabgeordneten nicht unter § 22 Nummer 4 Einkommensteuergesetz. Dass die Aufwandsentschädigung in vollem Umfang oder teilweise steuerfrei ist, schadet nicht, denn auch der Bezug ausschließlich steuerfreier Einkünfte führt zur EPP-Begünstigung.

Ja. Das Gesetz unterscheidet in § 113 Einkommensteuergesetz nicht danach, ob die Person positive oder negative Einkünfte erzielt. Fehlt es jedoch im Jahr 2022 gänzlich an Einnahmen und an Ausgaben oder fehlt es an der Einkünfteerzielungsabsicht, liegt kein Anspruch auf die EPP vor.

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III. Entstehung des Anspruchs

Gesetzlich geregelt ist, dass der Anspruch auf die EPP am 1. September 2022 entsteht. Der 1. September 2022 markiert aber keinen Stichtag für die Anspruchsvoraussetzungen. Anspruch auf die Zahlung hat jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hatte.

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IV. Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung

In jedem Fall, in dem für das Jahr 2022 eine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, prüft das Finanzamt, ob ein Anspruch auf die EPP besteht. Auch Arbeitnehmer, die ihre EPP noch nicht über den Arbeitgeber erhalten haben, bekommen sie anhand ihrer Angaben mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich. Im Steuerbescheid wird dann neben der Einkommensteuer auch die EPP festgesetzt.
Ja. Bei der Festsetzung der EPP mit der Einkommensteuerveranlagung sind die Regelungen zum sog. Härteausgleich (§ 46 Absatz 3 und 5 Einkommensteuergesetz) anzuwenden.
Nein. Wenn Steuerpflichtige im Jahr 2022 anspruchsberechtigt waren und keine Auszahlung der EPP durch den Arbeitgeber bzw. keine Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung zum 10. September 2022 erfolgte, dann reicht die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 aus. Neben den dort gemachten Angaben ist ein gesonderter Antrag nicht erforderlich.
Angaben zum steuerfreien Taschengeld (nach § 3 Nummer 5 Buchstabe d Einkommensteuergesetz) aus dem FSJ oder vergleichbaren Diensten im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d Einkommensteuergesetz sind in der Zeile 27 der Anlage N einzutragen.
Die EPP wird jedem Anspruchsberechtigten einmal gewährt. Bei der Zusammenveranlagung erhalten beide Ehegatten/Lebenspartner einen zusammengefassten Einkommensteuer- und/oder Vorauszahlungsbescheid. Sind beide Ehegatten/Lebenspartner für die EPP anspruchsberechtigt, erhalten auch beide Ehegatten/Lebenspartner im Rahmen der Zusammenveranlagung die EPP, wenn nicht bereits eine Auszahlung der EPP durch den Arbeitgeber erfolgte. Wenn nur ein Ehegatte/Lebenspartner für die EPP anspruchsberechtigt ist, wird sie auch bei der Zusammenveranlagung nur einmal gewährt.

Bei Arbeitnehmern erfolgt eine Festsetzung der EPP nur, wenn diese noch nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt wurde. Das sind z. B. folgende Fälle:

  • am 1. September 2022 lag kein Dienstverhältnis vor,
  • der Arbeitnehmer war kurzfristig oder als Aushilfskraft in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt,
  • der Arbeitgeber gab keine Lohnsteuer-Anmeldung ab,
  • der Arbeitnehmer hatte keinen inländischen Arbeitgeber (z. B. Grenzpendler/ Grenzgänger/in Botschaften oder Generalkonsulaten beschäftigte Ortskräfte).
Der Arbeitgeber ist beispielsweise dann von der Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung befreit, wenn er ausschließlich „Minijobber“ beschäftigt, für die er die 2 %ige Pauschalsteuer an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See entrichtet.

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V. Anrechnung auf die Einkommensteuer

Die im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022 festgesetzte EPP mindert die festgesetzte Einkommensteuer im Wege der Anrechnung für das Jahr 2022, d. h. sie wird von der festgesetzten Einkommensteuer abgezogen. Ist die festgesetzte EPP höher als die festgesetzte Einkommensteuer, kommt es zu einer Erstattung des übersteigenden Betrags an den Anspruchsberechtigten.

Zahlte der Arbeitgeber die EPP an den Arbeitnehmer aus, wird die EPP in der Einkommensteuerveranlagung weder festgesetzt noch angerechnet.

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VI. Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber

Arbeitnehmer erhielten die EPP vom inländischen Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie unbeschränkt steuerpflichtig sind und am 1. September 2022

  1. in einem ersten Dienstverhältnis standen und
  2. in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht waren oder im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz pauschal besteuerten Arbeitslohn bezogen („Minijobber“) und dem Arbeitgeber schriftlich bestätigten, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
Auch in den Fällen des Bezugs von Lohnersatzleistungen, die zum Bezug der EPP berechtigen (z. B. Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld), hatte der Arbeitgeber die EPP an den Arbeitnehmer auszuzahlen.

Nein. Auf die EPP bestand ein gesetzlicher Anspruch (§ 113 Einkommensteuergesetz). Wer zum Kreis der Berechtigten gehörte, erhielt sie ohne weiteren Antrag vom Arbeitgeber oder erhält sie über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für 2022. Das Auszahlungsverfahren über den Arbeitgeber war ein Massenverfahren. Ein Verzicht auf die Auszahlung durch den Arbeitnehmer ist in § 117 Einkommensteuergesetz nicht vorgesehen.

Der Arbeitgeber zahlte die EPP nicht an einen Arbeitnehmer aus, wenn

  1. der Arbeitgeber nicht verpflichtet war, Lohnsteuer-Anmeldungen abzugeben (z. B., weil die Höhe der Arbeitslöhne so gering ist, dass keine Lohnsteuer anfällt, oder der Arbeitgeber ausschließlich geringfügige Beschäftigte (Minijobber) hat, bei denen die Lohnsteuer nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz pauschal erhoben wird) oder
  2. der Arbeitgeber mit jährlichem Anmeldungszeitraum auf die Auszahlung an den Arbeitnehmer verzichtet hatte oder
  3. der Arbeitnehmer in den Fällen der Pauschalbesteuerung nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz (Pauschalbesteuerung bei Minijobs) dem Arbeitgeber nicht schriftlich bestätigt hatte, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt oder
  4. der Arbeitnehmer kurzfristig beschäftigt oder eine Aushilfskraft in der Land- und Forstwirtschaft war und der Arbeitslohn pauschal besteuert worden ist.
Die Arbeitnehmer erhalten in diesen Fällen die EPP nach Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.

Wenn der Arbeitgeber bisher jährlich freiwillig Nullmeldungen abgegeben hat (z. B., weil die Höhe der Arbeitslöhne so gering ist, dass keine Lohnsteuer anfällt, oder der Arbeitgeber ausschließlich geringfügige Beschäftigte (Minijobber) hat, bei denen die Lohnsteuer nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz pauschal erhoben wird), hatte er ein Wahlrecht, ob er die EPP an seine Arbeitnehmer (auch an die Minijobber) auszahlte oder ob er seine Arbeitnehmer darauf verwies, die EPP über deren Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Um eine Auszahlung durch den Arbeitgeber zu erhalten, mussten die Minijobber diesem schriftlich bestätigen, dass es sich hierbei um das erste Dienstverhältnis handelt. Die Refinanzierung erfolgte in diesen Fällen durch die Abgabe einer Jahresanmeldung.

Der Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer am 1. September 2022 noch im Rahmen des ersten Dienstverhältnisses beschäftigt war, zahlte die EPP aus. Doppelzahlungen in den Fällen eines Arbeitgeberwechsels konnte es somit nicht geben.

Die EPP war vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer auszuzahlen, die am 1. September 2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis zum Arbeitgeber standen. ‚Lag die Voraussetzung nicht vor (auch, wenn sich dies erst später herausstellt), war

  • die bereits ausgezahlte EPP vom Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zurückzufordern und
  • die auf die EPP entfallende Lohnsteuer nach den allgemeinen Regeln (§ 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz) zu korrigieren.

Wenn die EPP bereits über eine Minderung der Lohnsteuer in der Lohnsteuer-Anmeldung refinanziert wurde, war diese Lohnsteuer-Anmeldung zu korrigieren.

Ansonsten wäre dem Arbeitgeber die EPP zu Unrecht erstattet worden.

Da der Arbeitnehmer am 1. September 2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis zum Arbeitgeber stand, hatte der Arbeitgeber die EPP an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Die Auszahlung hatte in der Regel im September 2022 zu erfolgen. Konnte die Auszahlung aus organisatorischen oder abrechnungstechnischen Gründen nicht mehr fristgerecht im September 2022 erfolgen, bestanden keine Bedenken, wenn die Auszahlung mit der Lohn-/Gehalts-/Bezügeabrechnung für einen späteren Abrechnungszeitraum des Jahres 2022, spätestens bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer, erfolgte.

Die Refinanzierung des Arbeitgebers erfolgte über eine korrigierte Lohnsteuer-Anmeldung für August 2022.

Die EPP war vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer auszuzahlen, die am 1. September 2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis zum Arbeitgeber standen (keine Steuerklasse VI). Lag die Voraussetzung nicht vor (auch, wenn sich dies erst später herausstellt), war

  • die bereits ausgezahlte EPP vom Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zurückzufordern und
  • die auf die EPP entfallende Lohnsteuer nach den allgemeinen Regeln (§ 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz) zu korrigieren.
Wenn die EPP bereits über eine Minderung der Lohnsteuer in der Lohnsteuer-Anmeldung refinanziert wurde, war diese Lohnsteuer-Anmeldung zu korrigieren. Ansonsten wäre dem Arbeitgeber die EPP zu Unrecht erstattet worden.

Die Korrektur einer durch den Arbeitgeber zu Unrecht an den Arbeitnehmer gewährten EPP erfolgt auch nach Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung für 2022 unmittelbar durch den Arbeitgeber. 

Da es sich bei der Zahlung einer zu Unrecht gewährten EPP an den Arbeitnehmer in Höhe des Bruttobetrags von 300,- EUR nicht um eine EPP handelt, hat der Arbeitgeber den angemeldeten Erstattungsbetrag der EPP in der Lohnsteuer-Anmeldung zu korrigieren, in der er diesen zu Unrecht angemeldet hatte.

Eine Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung für 2022 erfolgt in diesen Fällen nicht.

Der Arbeitgeber soll dem Arbeitnehmer bestätigen, dass er die EPP vom Arbeitnehmer zurückgefordert und zurückerhalten hat.

Die Bestätigung kann wie folgt ausformuliert sein:

„Hiermit bestätige ich ………………….. (Arbeitgeber), dass ich die Energiepreispauschale an ………………… (Arbeitnehmer) zu Unrecht ausgezahlt und deshalb zurückgefordert und am ……………………. zurückerhalten habe.“

Vgl. zur Korrektur vor Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung Abschnitt VI. Nummer 4 und Nummer 6.

Hat der Arbeitgeber die zu Unrecht von ihm ausgezahlte EPP nach Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung für 2022 vom Arbeitnehmer zurückgefordert, wird der vom Arbeitgeber für 2022 bescheinigte Arbeitslohn (einschließlich EPP) um die vom Arbeitnehmer zurückgezahlte EPP gemindert, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Finanzamt glaubhaft macht, dass er die EPP zurückgezahlt hat (z. B. indem er dem Finanzamt eine entsprechende Bestätigung des Arbeitgebers über die Rückzahlung der EPP vorlegt, vgl. VI. 6.1). Die Minderung des Arbeitslohns erfolgt unabhängig vom Zeitpunkt der Rückzahlung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022.

Die Minderung des Arbeitslohns unterbleibt, wenn der Arbeitnehmer die EPP zwar an den Arbeitgeber zurückgezahlt hat, dem Arbeitnehmer aber im Zusammenhang mit seiner nichtselbständigen Tätigkeit im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren 2022 die EPP gewährt wird.

Erzielt ein Arbeitnehmer im Jahr 2022 ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer geringfügigen Beschäftigung, gehört die ausgezahlte EPP nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Rückforderung der EPP durch den Arbeitgeber führt entsprechend in diesen Fällen nicht zu einer Minderung des Arbeitslohns.

Ist der Arbeitnehmer der Ansicht, dass er trotz Rückforderung der ausgezahlten EPP durch den Arbeitgeber einen Anspruch auf EPP hat, kann er die Rückzahlung der EPP im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 glaubhaft machen (z. B. durch die Bestätigung des Arbeitgebers, vgl. VI. 6.1). Das Finanzamt prüft dann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022, ob dem Arbeitnehmer die EPP zusteht und mit dem Einkommensteuerbescheid zu gewähren ist.

Der Arbeitnehmer musste dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt (vgl. VI. Nr. 8). In den Fällen einer geringfügigen Beschäftigung mit Pauschalbesteuerung nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz durfte der Arbeitgeber die EPP nur dann an seinen Arbeitnehmer auszahlen, wenn eine entsprechende Bestätigung des Arbeitnehmers vorlag. Macht der Arbeitnehmer falsche Angaben, um die EPP trotz der entgegenstehenden gesetzlichen Regelung mehrfach zu erhalten, greifen die Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung.

Die Bestätigung konnte wie folgt ausformuliert werden:

„Hiermit bestätige ich ………………….. (Arbeitnehmer), dass mein am 1. September 2022 bestehendes Dienstverhältnis mit ………………… (Arbeitgeber) mein erstes Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) ist. Mir ist bekannt, dass bei einer unrichtigen Angabe der Tatbestand einer Steuerstraftat oder ‑ordnungswidrigkeit vorliegen kann.

Hinweis:

Die Energiepreispauschale stand jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal zu, auch wenn im Jahr 2022 mehrere Tätigkeiten ausgeübt wurden. In den Fällen einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) durfte der Arbeitgeber die Energiepreispauschale nur dann an den Arbeitnehmer auszahlen, wenn es sich bei der Beschäftigung um das erste Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) handelt. Dadurch wurde verhindert, dass die Energiepreispauschale an einen Arbeitnehmer mehrfach ausgezahlt wurde.“

Nein. Die EPP war in diesen Fällen nur vom Hauptarbeitgeber auszuzahlen.

Arbeitgeber hatten die EPP in der Regel im September 2022 an ihre Arbeitnehmer auszuzahlen. Bei vorschüssiger Lohn-/Gehalts-/Bezügezahlung war eine Auszahlung mit der Abrechnung für den Lohnzahlungszeitraum September 2022 aus steuerrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Gab der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung vierteljährlich ab, konnte die EPP an den Arbeitnehmer davon abweichend im Oktober 2022 ausgezahlt werden (Wahlrecht). Gab der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung jährlich ab, konnte er ganz auf die Auszahlung an seine Arbeitnehmer verzichten. Die Arbeitnehmer können in diesem Fall die EPP über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten.

Konnte die Auszahlung aus organisatorischen oder abrechnungstechnischen Gründen nicht mehr fristgerecht im September 2022 erfolgen, bestanden keine Bedenken, wenn die Auszahlung mit der Lohn-/Gehalts-/Bezügeabrechnung für einen späteren Abrechnungszeitraum des Jahres 2022, spätestens bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer, erfolgte.

Ja. Der Arbeitgeber mit vierteljährlichem Anmeldungszeitraum konnte die EPP an den Arbeitnehmer abweichend von der Regel im Oktober 2022 auszahlen. Der Arbeitgeber mit jährlichem Anmeldungszeitraum konnte auf die Auszahlung an den Arbeitnehmer gänzlich verzichten. Im letztgenannten Fall kann ein anspruchsberechtigter Arbeitnehmer die EPP dann über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten.

Der Arbeitgeber durfte die EPP nicht auszahlen, weil am 1. September 2022 kein gegenwärtiges erstes Dienstverhältnisvorlag. Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall die EPP über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten.

Der Arbeitgeber musste die EPP auszahlen, weil der Arbeitnehmer im Jahr 2022 anspruchsberechtigende Lohnersatzleistungen bezog und am 1. September 2022 ein gegenwärtiges erstes Dienstverhältnis vorlag.

Ja. Beschäftigte in Elternzeit erhalten ebenfalls die EPP, wenn sie in 2022 auch Elterngeld bezogen. Die Auszahlung erfolgte in der Regel über den Arbeitgeber. Den Bezug von Elterngeld hatte der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nachzuweisen. Erfolgte keine Auszahlung über den Arbeitgeber, erhalten Arbeitnehmer die EPP über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022.

Der Arbeitgeber hatte die EPP auszuzahlen, wenn er am 1. September 2022 weiterhin Hauptarbeitgeber für diesen Arbeitnehmer war. Hatte sich der Arbeitgeber als Hauptarbeitgeber für diesen Arbeitnehmer abgemeldet, erfolgte keine Auszahlung über den Arbeitgeber. Diese Arbeitnehmer erhalten die EPP über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022.

Nein. Der Anspruchsberechtigte erhält die EPP über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022.

Ja. Die Arbeitgeber konnten die EPP gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen, die

  1. bei monatlichem Anmeldungszeitraum bis zum 12. September 2022 (weil der 10. September 2022 ein Samstag ist),
  2. bei vierteljährlichem Anmeldungszeitraum bis zum 10. Oktober 2022 und
  3. bei jährlichem Anmeldungszeitraum bis zum 10. Januar 2023

anzumelden und abzuführen waren. Überstieg die insgesamt zu gewährende EPP den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen war, wurde der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber von dem Finanzamt erstattet, an das die Lohnsteuer abzuführen ist. Technisch wurde dies über eine sog. Minus-Lohnsteuer-Anmeldung abgewickelt. Ein gesonderter Antrag des Arbeitgebers war nicht erforderlich. Der Erstattungsbetrag wurde in diesem Fall auf das dem Finanzamt benannte Konto des Arbeitgebers überwiesen.

Die EPP war in der Lohnsteuer-Anmeldung mit einer zusätzlichen Kennzahl aufgeführt. Dies diente statistischen Zwecken.

Nein. Aufgrund der gesetzlichen Vorgabe konnte die Refinanzierung nicht verschoben werden.

Selbst im Falle einer späteren Auszahlung aus organisatorischen oder abrechnungstechnischen Gründen blieb für die Refinanzierung der EPP bei monatlich einzureichenden Anmeldungen der 12. September 2022 als Stichtag maßgebend.

Die Auszahlung der EPP an die Arbeitnehmer war eine Betriebsausgabe, die Refinanzierung über die Lohnsteuer-Anmeldung eine Betriebseinnahme. Im Ergebnis waren die Zahlungsvorgänge zur EPP beim Arbeitgeber ohne Gewinnauswirkung.

Eine Kostenerstattung für die Unternehmen war nicht vorgesehen. Der Kostenaufwand konnte sich bei diesen aber nach den allgemeinen Regeln steuermindernd auswirken.

Ja. Grenzpendler oder Grenzgänger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind und im Jahr 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit von einem ausländischen Arbeitgeber bezogen, haben einen Anspruch auf die EPP. Der Anspruch auf die EPP besteht unabhängig davon, ob Deutschland auch das Besteuerungsrecht am Arbeitslohn zusteht. Der ausländische Arbeitgeber zahlte jedoch keine EPP nach deutschem Recht. Die Arbeitnehmer erhalten die EPP von ihrem Finanzamt über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022.

Nein. Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, insbesondere beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer, sind nicht anspruchsberechtigt.

Die EPP ist über den Arbeitgeber auszuzahlen.

Die EPP wurde nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt. Die Arbeitnehmer können die EPP nur über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten.

Eine vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP war in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2022 oder in der Besonderen Lohnsteuerbescheinigung für 2022 mit dem Großbuchstaben E anzugeben. Dem Finanzamt wurde damit die Möglichkeit gegeben, in der Einkommensteuerveranlagung mögliche Doppelzahlungen (Auszahlung über den Arbeitgeber und zusätzlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022) zu vermeiden.

Für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz pauschal erhoben hat, war auch bei Auszahlung der EPP an den Arbeitnehmer keine Lohnsteuerbescheinigung für 2022 auszustellen. Gibt der Arbeitnehmer eine Einkommensteuerklärung für 2022 ab, muss er in der Einkommensteuererklärung angeben, dass er die EPP bereits vom Arbeitgeber erhalten hat.

Ja. Es gelten die allgemeinen Regelungen der Abgabenordnung.

Die EPP war von einer Lohnpfändung nicht umfasst, da es sich arbeits- und sozialversicherungsrechtlich nicht um „Arbeitslohn“ oder „Arbeitsentgelt“ handelte. Die steuerrechtliche Einordnung der EPP als Arbeitslohn war insoweit unbeachtlich.

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VII. EPP im Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren

Einkommensteuer-Vorauszahlungen wurden gemindert, wenn sie auch für Einkünfte aus § 13 (Land- und Forstwirtschaft), § 15 (Gewerbebetrieb) oder § 18 (selbständige Arbeit) Einkommensteuergesetz festgesetzt worden sind.

Einkommensteuer-Vorauszahlungen wurden nicht gemindert, sofern gleichzeitig Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz) erzielt wurden (vgl. auch VII. Nr. 6). Dies vermied Doppelzahlungen, weil unbeschränkt Steuerpflichtige mit Einkünften aus einer aktiven Beschäftigung die EPP regelmäßig über ihren Arbeitgeber erhielten. Anspruchsberechtigte Empfänger von Versorgungsbezügen gem. § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz (Anspruchsberechtigung z. B., weil neben den Versorgungsbezügen noch eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird) erhielten die EPP in der Regel ebenfalls im Rahmen der Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen (vgl. VII. Nr. 3).

Es wurden nur die Einkommensteuer-Vorauszahlung für das 3. Quartal 2022, also die Zahlung für den 10. September 2022 herabgesetzt.

Wurden für den 10. September 2022 Einkommensteuer-Vorauszahlungen festgesetzt, dann war diese Festsetzung um die EPP zu mindern.

Betrugen die für den 10. September 2022 festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen weniger als 300 Euro, so minderte die EPP die Einkommensteuer-Vorauszahlung auf 0 Euro. Der übersteigende Betrag wurde im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt. Wurden keine Einkommensteuer-Vorauszahlungen festgesetzt, vgl. VII. Nr. 4.

Die EPP wird vom Finanzamt ausgezahlt, nachdem für das Jahr 2022 eine Einkommensteuererklärung abgegeben und die EPP mit dem Einkommensteuerbescheid für 2022 festgesetzt wurde. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

Die Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für den 10. September 2022 erfolgte durch Allgemeinverfügung nach § 118 Satz 2 Abgabenordnung oder durch geänderten Vorauszahlungsbescheid. Die obersten Finanzbehörden der Länder entschieden über das Vorgehen jeweils in eigener Zuständigkeit.

Herabsetzung durch Vorauszahlungsbescheid:

Es wurde ein entsprechend geänderter Vorauszahlungsbescheid für den 10. September 2022 verschickt. Ab dem 10. Dezember 2022 waren regelmäßig die bisher festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu entrichten.

Herabsetzung durch Allgemeinverfügung:

Sachlich zuständig für den Erlass der Allgemeinverfügung war jeweils die oberste Landesfinanzbehörde. Die Allgemeinverfügung ist im Bundessteuerblatt und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen veröffentlicht. Sie gilt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem sie veröffentlicht wurde, als bekannt gegeben.

Das bedeutet:

Gab die oberste Finanzbehörde eines Landes eine Allgemeinverfügung heraus, wurde ‑ soweit die Allgemeinverfügung reicht ‑ von Amts wegen kein geänderter Vorauszahlungsbescheid verschickt. Die Herabsetzung der Vorauszahlungen erfolgte verwaltungsintern. Wurden bereits für den 10. September 2022 auf der Grundlage des „alten“ Vorauszahlungsbescheides Zahlungen an das Finanzamt geleistet, wurde der überzahlte Betrag automatisch auf das Konto zurückerstattet, soweit keine weiteren Steuerrückstände bestanden.

Der Anspruch auf EPP besteht für jede anspruchsberechtigte Person nur einmal. Das gilt auch, wenn im Jahr 2022 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus § 13 Einkommensteuergesetz (Land- und Forstwirtschaft), § 15 Einkommensteuergesetz (Gewerbebetrieb) oder § 18 Einkommensteuergesetz (selbständige Arbeit) bezogen wurden. Es konnte aber vorkommen, dass Arbeitnehmer, die zusätzlich anspruchsberechtigende Einkünfte, z. B. aus einem Gewerbebetrieb bezogen, die EPP sowohl vom Arbeitgeber als auch durch eine automatische Herabsetzung von Vorauszahlungen erhielten. In diesen Fällen korrigiert das Finanzamt die doppelte Auszahlung der EPP mit der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022.
Die im Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren berücksichtigte EPP hat vorläufigen Charakter. Im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren wird die Anspruchsberechtigung überprüft. Besteht kein Anspruch, z. B. weil im Veranlagungszeitraum 2022 keine Einkünfte aus § 13 Einkommensteuergesetz (Land- und Forstwirtschaft), § 15 Einkommensteuergesetz (Gewerbebetrieb) oder § 18 Einkommensteuergesetz (selbständige Arbeit) erzielt worden sind, wird die EPP zurückgefordert.

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VIII. Steuerpflicht

Ja. Bei Anspruchsberechtigten, die in 2022 keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen haben, ist die EPP stets als „sonstige Einkünfte“ zu behandeln (§ 22 Nummer 3 Einkommensteuergesetz). Die Freigrenze des § 22 Nummer 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz in Höhe von 256 Euro findet auf die EPP keine Anwendung.

Bei Arbeitnehmern, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt haben, wird die EPP in der Regel wie Arbeitslohn als Einnahme nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz für das Jahr 2022 berücksichtigt.

Bei Arbeitnehmern, die ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung oder einer Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft erzielten und im gesamten Jahr 2022 keine weiteren anspruchsberechtigenden Einkünfte haben, gehört die EPP nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Wenn neben dem pauschal besteuerten Arbeitslohn weitere anspruchsberechtigende Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielt wurden, gehört die EPP zu den sonstigen Einkünften.

Ja. Die vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP unterlag als „sonstiger Bezug“ dem Lohnsteuerabzug. Bei der Lohnsteuerberechnung war die EPP bei der Berechnung der Vorsorgepauschale (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c Einkommensteuergesetz) nicht zu berücksichtigen. Hintergrund hierfür war, dass auf entsprechende Lohnteile keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben wurden.

Hinweis für Arbeitgeber/Softwareanbieter: Bei der maschinellen Lohnsteuerberechnung war die EPP dem Eingangsparameter SONSTENT zuzuordnen.

Wurde die EPP nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt, erhöht das Finanzamt im Veranlagungsverfahren den vom Arbeitgeber mit der Lohnsteuerbescheinigung übermittelten Bruttoarbeitslohn um 300 Euro.

Eine Besteuerung erfolgt bei anspruchsberechtigten Arbeitnehmern, denen die EPP über den Arbeitgeber ausgezahlt wurde, über die Lohnbesteuerung in 2022. Arbeitnehmer, die die EPP erst mit der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 geltend machen können (z. B., weil am 1. September 2022 kein gegenwärtiges erstes Dienstverhältnis vorlag), versteuern die EPP mit der Einkommensteuerveranlagung für 2022, auch wenn die EPP erst in 2023 oder ggf. später zufließt. Das sonst geltende Zu- und Abflussprinzip (§ 11 Einkommensteuergesetz) ist hier nicht anzuwenden.

Bei selbständig tätigen Anspruchsberechtigten erhöht die EPP die Einkünfte für den Veranlagungszeitraum 2022. Das sonst geltende Zu- und Abflussprinzip ist auch hier nicht anzuwenden.

Nein. Die EPP unterliegt weder der Umsatz- noch der Gewerbesteuer.

In der Regel nein. Arbeitnehmer, an die die EPP über den Arbeitgeber ausgezahlt wurde, sind allein deshalb nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

Wurde die EPP über eine Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen ausgezahlt, ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung erforderlich, und es wird eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt.

In anderen Fällen können Anspruchsberechtigte die EPP infolge der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten (z. B. Arbeitnehmer, die am 1. September 2022 in keinem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis standen oder Selbständige, für die bisher keine Vorauszahlungen festgesetzt wurden).

Nein. Die EPP ist keine beitragspflichtige Einnahme in der Sozialversicherung.
Nein. Die EPP ist keine beitragspflichtige Einnahme in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes.
Nein. Die EPP ist kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt.
Ja. Die EPP ist unabhängig von der Steuerfreiheit der übrigen Einkünfte in der Regel steuerpflichtig.
Nein. Die EPP ist zwar in der Regel lohnsteuerpflichtig; sie ist jedoch keine beitragspflichtige Einnahme in der Sozialversicherung und keine Besoldung.

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IX. Anwendung der Billigkeitsregelungen der Abgabenordnung

Nein. Für die Verwaltung der EPP durch die Finanzämter gelten zwar die gleichen verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung wie für Steuervergütungen, jedoch nicht die Billigkeitsregelung nach § 163 Abgabenordnung.

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X. Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung

Auch für die EPP gelten die Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung. Vorsätzlich falsche Angaben ‑ z. B. mit dem Ziel, die EPP unberechtigt oder mehrfach zu erhalten ‑ sind demnach strafbewehrt. Auch vorsätzlich unrichtige Angaben des Arbeitgebers, durch die der Arbeitnehmer oder ein sonstiger Dritter nicht gerechtfertigte EPP erhält, sind strafbewehrt.

Leichtfertig unrichtige Angaben können eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die mit einer Geldbuße geahndet wird.

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XI. Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen

Nein. Die EPP ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, da die EPP ebenfalls eine staatliche Sozialleistung darstellt.