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16.03.2026

Steuern

Fragen und Antworten zur Aktivrente

Bei dem nachfolgenden Fragen- und Antworten-Katalog (FAQ) handelt es sich lediglich um eine Orientierungshilfe und nicht um eine Verwaltungsanweisung. Die Informationen haben keine Rechts- oder Bindungswirkung. Die Entscheidung im konkreten Einzelfall bleibt immer dem zuständigen Finanzamt vorbehalten. (Stand: 16. März 2026)

Zur besseren Lesbarkeit bezieht sich im folgenden Text die Abkürzung „EStG“ auf das Einkommensteuergesetz, die Abkürzung „SGB VI“ auf das Sechste Buch Sozialgesetzbuch und die Bezeichnung Arbeitnehmer auch auf Arbeitnehmerinnen.

Links der Text: FAQ zur Aktivrente und rechts ein Bild von einer älteren und einer jüngeren Person in einer Werkstatt BildVergroessern
Quelle:iStock.com/vm

I. Antworten auf allgemeine Fragen

Die Aktivrente ist ein neuer Steuerfreibetrag nach § 3 Nummer 21 EStG.

Haben Sie die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits erreicht und sind sozialversicherungspflichtig beschäftigt, bleibt Ihr Arbeitslohn künftig bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei.

Die Regelung ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Sie ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2025 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Bonus u.ä.), die nach dem 31. Dezember 2025 zufließen.

Begünstigt sind unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die:

  • ihre gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben (§ 35 Satz 2 oder § 235 des SGB VI – 67 Jahre inkl. Übergangsregelung),
  • nichtselbständig beschäftigt (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG) sind und
  • für deren Arbeitslohn der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge oder Beitragszuschüsse zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu entrichten hat (§ 168 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 1d oder Absatz 3, § 172 Absatz 1 oder § 172a SGB VI).

Dies gilt unabhängig davon, welche Art der Erwerbstätigkeit (nichtselbständig, verbeamtet, selbständig etc.) sie bisher ausgeübt haben. Entscheidend für die Aktivrente ist nur die aktuell ausgeübte Tätigkeit.

Die Steuerbefreiung gilt insbesondere nicht für Einnahmen aus anderer Erwerbstätigkeit, z.B.:

  • aus selbständigen Tätigkeiten
  • aus einem Beamtenverhältnis
  • als Abgeordneter
  • aus Minijobs (geringfügige Beschäftigung)

Der Status im Rahmen der Krankenversicherung (pflichtversichert, freiwillig gesetzlich versichert, privat versichert) ist unmaßgeblich.

Auch bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft ist die Inanspruchnahme der Aktivrente davon abhängig, ob Rentenversicherungsbeiträge im oben genannten Sinne abgeführt werden müssen.

Ja. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Lohnsteuerabzug entsprechend den gesetzlichen Vorgaben vorzunehmen, dazu gehört auch die Berücksichtigung des Freibetrags aus der Aktivrente im Lohnsteuerabzugsverfahren.
Ja. Die Steuerbefreiung kann Anwendung finden, denn der Arbeitgeber hat nach § 172 Absatz 1 SGB VI für das aktive Beschäftigungsverhältnis Rentenversicherungsbeiträge abzuführen.
Nein. Die Steuerfreistellung nach § 3 Nummer 21 EStG richtet sich ausschließlich nach steuerrechtlichen Kriterien. Die Aktivrente kommt nur bei der Erzielung von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG in Betracht. Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung einer Tätigkeit ist für die steuerrechtliche Beurteilung nicht maßgebend.
Ja, wenn Sie die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und eine nichtselbständige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, können Sie die Aktivrente in Anspruch nehmen. Entscheidend für die Aktivrente ist nur die aktuell ausgeübte Tätigkeit.
Nein. Die Aktivrente gilt unabhängig davon, ob Sie eine Altersrente beziehen.
Die Aktivrente kann erst ab dem Folgemonat, nach dem Sie die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben (§ 35 Satz 2 oder § 235 SGB VI – 67 Jahre inkl. Übergangsregelung), in Anspruch genommen werden.

Die Aktivrente wird als monatlicher Steuerfreibetrag bis zu maximal 2.000 € gewährt. Dieser Freibetrag gilt nur für Monate, in denen die o.g. Voraussetzungen (siehe oben unter Abschnitt I Nummer 2) vorliegen.

Beispiel 1:

Der Arbeitnehmer X, der im April die Regelaltersgrenze erreicht hat, nimmt ab dem 1. Mai eine neue Beschäftigung auf. Er kann daher die Aktivrente ab Mai, somit für acht Monate in Anspruch nehmen. Steuerfrei sind daher maximal jeweils 2.000 € für acht Monate.

Beispiel 2:

Der Arbeitnehmer Y erhält einen Arbeitslohn von 2.500 € im Monat, für die er die Voraussetzungen der Aktivrente erfüllt. Der gezahlte monatliche Arbeitslohn ist bis zu jeweils 2.000 € steuerfrei. Der die 2.000 €-Grenze übersteigende Betrag von 500 € (2.500 € - 2.000 €) ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Arbeitslohn, der im Rahmen der Aktivrente erzielt wird, ist steuerfrei bis maximal 2.000 € monatlich. Dieser Arbeitslohn wird vom Arbeitgeber nicht bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt. Nur der übrige Arbeitslohn (der 2.000 € übersteigende Betrag) unterliegt der regulären Lohnbesteuerung.

Der Arbeitgeber trägt die zu übermittelnden Daten zu dem steuerfrei ausgezahlten Betrag in den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ein, für 2026 in einer nicht amtlich belegten Zeile (siehe auch Abschnitt III Nummer 2).

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II. Fragen für Arbeitnehmer

Die Aktivrente gilt ab dem Folgemonat, in dem Sie die gesetzliche Regelaltersgrenze (siehe Abschnitt I Nummer 2) erreichen.

Beispiel:

Erreichen Sie die Regelaltersgrenze im Mai, dann können Sie die Aktivrente erst ab Juni in Anspruch nehmen.

Der Arbeitgeber kann den Lohnsteuerabzug in der Regel nachträglich korrigieren. Ist eine Korrektur ausnahmsweise nicht mehr möglich, kann die Aktivrente nachträglich mit der Einkommensteuererklärung beantragt werden.

Die Aktivrente kann beim Lohnsteuerabzug nicht gleichzeitig für mehrere Dienstverhältnisse in Anspruch genommen werden. Sie wird zwingend beim ersten Dienstverhältnis berücksichtigt (Steuerklassen I – V), wenn die Voraussetzungen vorliegen.

In der Steuerklasse VI wird die Aktivrente nur berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber bestätigt hat, dass die Aktivrente nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird.

Eine betragsmäßige Aufteilung der Aktivrente im Lohnsteuerabzugsverfahren ist nicht möglich.

Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall den verbleibenden Steuerfreibetrag aus der Aktivrente für das zweite Dienstverhältnis nachträglich mit der Einkommensteuererklärung beantragen. Hierfür müssen in beiden Dienstverhältnissen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Aktivrente vorliegen.

Wenn Ihr Arbeitsverhältnis innerhalb eines Monats endet oder Sie den Arbeitgeber wechseln, erhalten Sie die Aktivrente nur anteilig. Dabei wird von 30 Kalendertagen im Monat ausgegangen und der Freibetrag wird entsprechend der tatsächlichen Kalendertage aufgeteilt.

Falls durch diese tageweise Aufteilung der Aktivrente der Betrag von 2.000 Euro in diesem Monat nicht vollständig genutzt wird, können Sie den vollen Freibetrag für diesen Monat mit Ihrer Einkommensteuererklärung beantragen.

Wenn Sie im laufenden Monat eine neue Beschäftigung aufnehmen, dann erhalten sie den vollen Freibetrag von bis zu 2.000 Euro, wenn Sie Ihrem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass Sie in die sem Monat noch keine Aktivrente bezogen haben. Der Arbeitgeber nimmt die Bestätigung zum Lohnkonto und stellt Ihren Arbeitslohn bis zu einem Betrag von 2.000 Euro steuerfrei. Legen Sie keine Bestätigung vor, erfolgt lediglich eine anteilige Berücksichtigung wie bei einem Arbeitgeberwechsel.

Ja, soweit sie innerhalb des Freibetrags von 2.000 € pro Monat liegen. Übersteigt die Sonderzahlung zusammen mit dem laufenden monatlichen Arbeitslohn diese Grenze, ist der Mehrbetrag regulär steuerpflichtig.

Dabei ist zu beachten, dass nur der Teil einer Sonderzahlung steuerfrei ist, der auf Zeiträume entfällt, für die die Voraussetzungen der Aktivrente vorlagen.

Nein. Die Aktivrente ist monatsbezogen. Nicht ausgeschöpfte Beträge (z.B. bei Teilzeit) können nicht vor- oder zurückgetragen werden, d.h. diese können nicht in einem anderen Monat verwendet werden. Dies gilt auch bei sonstigen Bezügen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Bonus u.ä.).

Beispiel:

Der Arbeitnehmer, der die Regelaltersgrenze im April erreicht hatte und ab Mai für 1.500 € im Monat weiterbeschäftigt ist, erhält im Dezember neben dem laufenden Arbeitslohn von 1.500 € noch 800 € Sonderzahlung für Dezember ausgezahlt.

Da der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze im April erreicht hat, ist der monatliche Arbeitslohn von 1.500 € ab Mai steuerfrei. Der nicht genutzte Freibetrag von monatlich 500 € (2.000 € - 1.500 €) kann nicht für andere Monate verwendet werden. Von der Sonderzahlung sind daher nur 500 € (1.500 € laufender Lohn + 500 € = 2.000 €) steuerfrei. Der die 2.000 €-Grenze übersteigende Betrag von 300 € (laufender Lohn 1.500 € + 800 € Sonderzahlung = 2.300 € - 2.000 €) ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Abfindungen sind im Rahmen der Aktivrente in der Regel nicht steuerfrei, da sie nicht beitragspflichtig in der Sozialversicherung sind.

Nachzahlungen sind in der Regel steuerfrei, soweit sie laufenden Arbeitslohn oder sonstige Bezüge darstellen und für Zeiträume gezahlt werden, in denen die Voraussetzungen der Aktivrente vorlagen. Auch hierbei ist die 2.000 €-Monatsgrenze zu beachten.

Nachzahlungen für Zeiträume vor dem Folgemonat, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, sind unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung nicht von der Aktivrente umfasst.

Nein. Die Aktivrente gilt nur für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG aus regulär sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen. Minijobs sind nicht begünstigt, weil dort pauschale Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit 2 % oder 20 % pauschaliert (§ 40a Absatz 2 oder 2a EStG) oder der Lohnsteuerabzug nach den individuellen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) des Arbeitnehmers erfolgt.
Arbeitnehmer im sogenannten Übergangsbereich (z.B. in 2026 monatliche Arbeitsentgelte von 603,01 – 2.000 €) können von der Aktivrente profitieren.
Die Aktivrente ist nicht anzuwenden, soweit die Einnahmen bereits nach anderen Vorschriften steuerbefreit sind, wie dies z.B. bei Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten nach § 3 Nummer 26 EStG (sog. Übungsleiterfreibetrag) der Fall ist.

Grundsätzlich nicht. Die Arbeitgeber melden die steuerfreien Beträge mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzverwaltung. Der Arbeitgeber gibt insofern die Summe der steuerfreien Aktivrentenbeträge in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung in einem neuen Datenfeld an und übermittelt dies an die Finanzverwaltung (zur Besonderheit für 2026 siehe auch Abschnitt III Nummer 2). Daher ist die Angabe in der Einkommensteuererklärung nur erforderlich, wenn der Arbeitgeber die Aktivrente nicht oder teilweise nicht berücksichtigt hat.

Die Abgabe einer Steuererklärung ausschließlich aufgrund der Inanspruchnahme der Aktivrente ist nicht erforderlich. Die Verpflichtung, aus anderen Gründen eine Steuererklärung abzugeben, bleibt hingegen bestehen (z.B. aufgrund steuerpflichtigen Rentenbezugs).

Werbungskosten, die im Zusammenhang mit der Aktivrente stehen, sind nicht abziehbar (§ 3c EStG). Stehen Werbungskosten sowohl mit steuerpflichtigen als auch mit steuerfreien Lohnbestandteilen im Zusammenhang, sind sie entsprechend dem Verhältnis der Einnahmen in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer, der seine Regelaltersgrenze bereits 2025 erreicht hat, erzielt in 2026 monatlich 3.000 € Arbeitslohn. Davon sind im Jahr 2026 2.000 € im Monat steuerfrei und insgesamt 12.000 € als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen.

Der Arbeitnehmer hat in 2026 Werbungskosten von 3.000 € (Arbeitsmittel und Fahrtkosten für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte). Da diese Werbungskosten nicht ausschließlich dem steuerfreien oder steuerpflichtigen Teil zugeordnet werden können, sind sie im Verhältnis des steuerpflichtigen Arbeitslohns zum gesamten Arbeitslohn aufzuteilen. In der Folge sind 1.000 € (3.000 € x 12.000 € / 36.000 €) steuerlich abzugsfähig. 2.000 € Werbungskosten stehen mit steuerfreiem Arbeitslohn (Aktivrente) in Zusammenhang und dürfen nicht abgezogen werden.

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € wird auch dann in vollem Umfang beim steuerpflichtigen Arbeitslohn berücksichtigt, wenn daneben auch die Aktivrente in Anspruch genommen wird.

Vorsorgeaufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aktivrente stehen, sind nicht als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG). Stehen Vorsorgeaufwendungen sowohl mit steuerpflichtigen als auch mit steuerfreien Lohnbestandteilen im Zusammenhang, sind sie entsprechend dem Verhältnis der Einnahmen in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen.
Die Aktivrente gilt unter den übrigen Voraussetzungen auch für Arbeitnehmer, für deren Arbeitslohn der Arbeitgeber zu § 168 Absatz 1 Nummer 1, 1d, Absatz 3, § 172 Absatz 1 oder § 172a SGB VI vergleichbare Rentenversicherungsbeiträge in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz abführt.

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III. Sonderfragen für Arbeitgeber

Bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen mindert der Arbeitgeber den steuerpflichtigen Arbeitslohn monatlich um bis zu 2.000 € (§ 3 Nummer 21 EStG). Die Aktivrente darf im Lohnsteuerabzugsverfahren nur in einem Dienstverhältnis genutzt werden.

Bei Steuerklasse VI ist deshalb eine Bestätigung des Arbeitnehmers erforderlich, dass die Steuerbefreiung nicht zeitgleich in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. Diese Erklärung kann z.B. per E-Mail erfolgen und ist zum Lohnkonto zu nehmen.

In der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung wird die Summe der steuerfreien Aktivrentenbeträge in einem neuen Datenfeld angegeben.

Hinweis für 2026:

In der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2026 ist die Aktivrente in einer frei belegbaren Zeile mit der konkreten Zeilenbeschreibung „SteuerfreibetragAktivrente“ (ohne Leerzeichen) einzutragen. Für die Nutzung dieses Zusatzfeldes ist die exakte Schreibweise zwingende Voraussetzung, um eine maschinelle Verwertbarkeit der Angabe sicherzustellen.

In den Folgejahren ist eine entsprechende Anpassung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung vorgesehen.

Die Aktivrente hat keine Auswirkungen auf die Sozialversicherungspflicht. Diese bleibt unverändert bestehen.

Bei der Lohnsteuerberechnung und damit bei der Bemessung der Vorsorgepauschale bleiben Sozialversicherungsbeiträge auf die Aktivrente unberücksichtigt.

In der Lohnsteuerbescheinigung werden die Sozialversicherungsbeiträge nach den allgemeinen Grundsätzen bescheinigt (siehe Abschnitt I Nummer 15 des BMF-Schreibens vom 5. September 2024, BStBl I Seite 1255).

Arbeitslohn im Rahmen der Aktivrente ist bis zu 2.000 € im Monat nicht bei der Lohnsteuerberechnung zu berücksichtigen. Eine Lohnsteuerberechnung ist nur für den steuerpflichtigen Arbeitslohn vorzunehmen, der den Höchstbetrag übersteigt. Die Aktivrente ist im maschinellen Programmablaufplan (PAP) somit auch nicht enthalten und auch nicht im BMF-Steuerrechner umgesetzt.