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16.02.2026

Steuerfairness

Fragen und Antworten zur globalen Mindestbesteuerung

In unseren FAQ beantworten wir Ihnen die wichtigsten Fragen zu einer der größten Reformen der internationalen Besteuerung von Unternehmen.

Internationale Unternehmensbesteuerung ist ja ein ziemlich abstraktes Thema. Was wird ganz konkret geändert?

Es geht um eine der größten Reformen der internationalen Besteuerung von Unternehmen. Diese Reform umfasst „zwei Säulen“:

Die „Säule 1“ sorgt für mehr Verteilungsgerechtigkeit zwischen den Staaten. Die neuen Regeln sind vor allem für die Besteuerung großer Digitalkonzerne wichtig, die z. B. durch Internetverkäufe oder durch Einnahmen aufgrund von Werbeklicks auch in Staaten extrem hohe Gewinne machen können, in denen sie gar nicht mit einer Fabrik oder einer anderen Niederlassung präsent sind. Da nach den bisherigen Regeln vor allem dort Steuern fällig werden, wo die Unternehmen tatsächlich vor Ort sind, brauchen wir neue Regeln, welche die zunehmende Digitalisierung der Wirtschaft adäquat abbilden. Die Unternehmen sollen dort Steuern zahlen, wo sie auch die Gewinne erwirtschaften.

Darüber hinaus wird dafür gesorgt, dass alle Unternehmen ihren fairen Beitrag zur Finanzierung des Gemeinwesens leisten. Dazu hat Deutschland im Oktober 2018 gemeinsam mit Frankreich eine globale effektive Mindestbesteuerung vorgeschlagen. Die globale effektive Mindestbesteuerung ist ein Teil der „Säule 2“ der Reform. Dabei geht es letztlich darum, mit einer Einführung eines Mindeststeuerniveaus den Steuerkuchen für alle Staaten größer zu machen und aggressiver Steuergestaltung einen Riegel vorzuschieben. Dies stärkt auch die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, die solche Gestaltungen nicht nutzen.

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Welche Lösungsschritte gab es bei der Mindestbesteuerung?

Am 1. Juli 2021 haben die Mitglieder des sogenannten Inclusive Framework on BEPS, dem zuständigen Gremium bei der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Co-operation and Development, OECD), eine breite internationale Grundsatzeinigung auf die Eckpfeiler der Reform erzielt.

Am 9./10. Juli 2021 haben in Venedig die Finanzministerinnen und Finanzminister der 20 wichtigsten Industrie- und Schwellenländer, der Gruppe der Zwanzig (G20), dieses Konzept beschlossen. Dabei blieben aber einige technische Details offen. Diese konnten bei einem weiteren Treffen des Inclusive Framework on BEPS am 8. Oktober 2021 geklärt werden. Zudem hat sich die Staatengemeinschaft auf einen Implementierungsfahrplan zur Umsetzung der beschlossenen Maßnahmen geeinigt.

Der internationalen Einigung haben sich mittlerweile 141 Staaten angeschlossen. Die erzielten Ergebnisse wurden beim Treffen der G20-Finanzministerinnen und -Finanzminister am 13. Oktober 2021 in Washington gebilligt.

Für die Umsetzung der globalen effektiven Mindestbesteuerung unter Säule 2 hat das OECD-Sekretariat am 20. Dezember 2021 international abgestimmte Musterregelungen veröffentlicht, die als Blaupause zur Überführung der globalen effektiven Mindestbesteuerung in nationales Recht dienen sollen. Ergänzt wurden die Musterregelungen am 14. März 2022 durch die Veröffentlichung eines Musterkommentars, der als Auslegungs- und Interpretationshilfe dient.

Zur einheitlichen Umsetzung innerhalb der Europäischen Union haben sich die EU-Mitgliedstaaten zudem am 15. Dezember 2022 auf eine gemeinsame Richtlinie geeinigt. Diese Richtlinie musste bis zum 31. Dezember 2023 in nationales Recht umgesetzt werden.

Mittlerweile haben alle EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme weniger kleiner EU-Staaten (Möglichkeit des Aufschubs um bis zu fünf Jahre, wenn weniger als zwölf oberste Muttergesellschaften in Jurisdiktion ansässig) die Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung in nationales Recht überführt. Außerhalb der EU befindet sich eine Vielzahl weiterer Staaten im Umsetzungs- oder Vorbereitungsprozess oder haben die Regelungen bereits umgesetzt. Von den größeren Volkswirtschaften haben u. a. Australien, Großbritannien, Japan, Kanada und die Schweiz die Regelungen umgesetzt, wobei sich die Schweiz vorerst auf die Umsetzung der nationalen Ergänzungssteuerregelung beschränkt hat. Die USA haben als einziger G7-Staat die globale effektive Mindestbesteuerung nicht in nationales Recht überführt.

Die globale Mindeststeuer und die Sonderrolle der USA

Im Zuge seines Amtsantritts hat der amtierende US-Präsident ein Memorandum vom 20. Januar 2025 an den US-Finanzminister („Secretary of the Treasury“) zur OECD Zwei-Säulen-Lösung („OECD Global Tax Deal“) unterzeichnet. Darin wird ausgeführt, der OECD Global Tax Deal erlaube extraterritoriale Besteuerung von US-Einkünften und beschränke den steuerpolitischen Handlungsspielraum der USA. Daraufhin wurden Staaten, die die Regelungen gegenüber den USA anwenden würden, Retorsionsmaßnahmen angedroht. Die US-Administration bekannte sich dennoch weiterhin zu ihrem Engagement bei der OECD und dem Inclusive Framework on BEPS (IF on BEPS). Mit der G7-Einigung vom 28. Juni 2025 konnten die angekündigten US-Retorsionsmaßnahmen verhindert werden.

Anfang Januar 2026 haben sich die mehr als 145 Jurisdiktionen des Inclusive Framework on BEPS (IF on BEPS) sodann einstimmig auf die Eckpunkte eines sogenannten Side-by-Side-Paket (SbS-Paket) verständigt, das u. a. die Integration des US-Mindeststeuersystems in das System der globalen effektiven Mindestbesteuerung ermöglicht. Zugleich werden Unternehmen durch umfassende Vereinfachungen in der Administration spürbar entlastet. Der Einsatz zur Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerdumping wird damit fortgesetzt.

Als Kernelemente des SbS-Paktes sind die folgenden Punkte enthalten:

  • Einführung eines unbefristeten Safe-Harbour für eine vereinfachte Berechnung des effektiven Steuersatzes und eine Verlängerung des CbCR-Safe-Harbour;
  • Einführung eines Safe-Harbour für bestimmte substanzbasierte Steueranreize, der weltweit die Behandlung dieser für Zwecke der globalen Mindestbesteuerung angleicht;
  • Einführung weiterer Safe-Harbour für Gruppen, deren oberste Muttergesellschaft in einer berechtigten Jurisdiktion ansässig ist, in der das Steuerrecht die Anforderungen an eine Mindestbesteuerung erfüllt;
  • Evidenzbasierter Prozess zur Bestandsaufnahme, um einheitliche Wettbewerbsbedingungen in allen Jurisdiktionen des IF on BEPS sicherzustellen;
  • Bekräftigung des Ansatzes, dass die nationalen Ergänzungssteuern ein primärer Mechanismus im System bleiben, um die nationalen Steuerbemessungsgrundlagen insbesondere von Entwicklungs- und Schwellenländern zu schützen.

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Wie ist der aktuelle Stand der Umsetzung in Deutschland?

Das Bundeskabinett hat am 16. August 2023 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen beschlossen. Im Anschluss wurde dieser am 10. November 2023 vom Bundestag und am 15. Dezember 2023 vom Bundesrat beschlossen. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 27. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 397). Die Regelungen gelten erstmalig für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2023 beginnen.

Mit dem Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen wurden neue Verwaltungsleitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vom 15. Dezember 2023, 24. Mai 2024 und 13. Januar 2025 umgesetzt. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 23. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 353).

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Warum ist die Mindestbesteuerung eine Frage der Gerechtigkeit?

Wenn große, global agierende Konzerne kaum Steuern bezahlen, weil sie ihre Gewinne in Steueroasen verschieben, dann ist das in höchstem Maße ungerecht. Zum einen, weil dieses Geld der Allgemeinheit fehlt, zum Beispiel für gute Schulen und Kitas, Krankenhäuser und die Rente sowie ein gut ausgebautes Streckennetz der Bahn und ordentliche Straßen. Zum anderen ist es nicht richtig, dass deutsche Unternehmen Steuern in angemessener Höhe zahlen, während hoch profitable internationale Konzerne durch Tricks Milliarden an Steuern sparen. Das wird nun ein Ende haben.

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Wie hoch soll der Steuersatz der Mindestbesteuerung sein?

Der Mindeststeuersatz beträgt 15 Prozent.

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Welche Unternehmen sind von den Mindestbesteuerungsregelungen betroffen?

Nach der EU-Richtlinie gilt die Mindestbesteuerung für alle international tätigen Unternehmen und große inländische Gruppen, die einen Umsatz oberhalb von 750 Mio. Euro erwirtschaften. Künftig werden sämtliche Gewinne, die ein internationaler Konzern weltweit erwirtschaftet, mit 15 Prozent versteuert werden, ganz egal, wo sie entstehen. Bislang zahlen diejenigen Tochterunternehmen des Konzerns, die in Steueroasen sitzen, kaum Steuern und der Gesamtkonzern profitiert davon. Das ist künftig nicht mehr möglich.

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Wie wird sichergestellt, dass die Mindeststeuer tatsächlich bezahlt wird?

Werden beispielsweise Profite einer Tochtergesellschaft in einer Steueroase effektiv mit nur 5 Prozent versteuert, dann greifen die neuen Regeln.

Grafik "Vor der Einführung einer globalen Mindestbesteuerung" (mehr in der Langbeschreibung) BildVergroessern

Der Staat, in dem der Mutterkonzern seinen Sitz hat, erhält bei einem Mindeststeuersatz von 15 Prozent das Recht, die Gewinne aus der Steueroase mit 10 Prozent nachzuversteuern. Damit wird sichergestellt, dass auch diese Gewinne im Ergebnis einer effektiven Besteuerung in Höhe von 15 Prozent unterliegen.

Grafik "Nach der Einführung einer globalen Mindestbesteuerung" (mehr in der Langbeschreibung) BildVergroessern

Außerdem verhindern die neuen Regeln, dass der Konzern durch Tricks Gewinne in Steueroasen verschiebt. Einer dieser Tricks ist die Zahlung von Lizenzgebühren an eine andere Konzerngesellschaft, die in einer Steueroase sitzt. Dies können etwa Lizenzzahlungen für die Nutzung von Markennamen, Patenten oder anderen Rechten sein.

In unserem Beispiel werden diese Rechte im Konzern von einer Gesellschaft gehalten, die ihren Sitz in einer Steueroase hat. Diese Gesellschaft erhält nun regelmäßig Lizenzzahlungen von anderen Konzerngesellschaften, die ihren Sitz in Ländern mit hohen Steuern haben. Diese Konzerngesellschaften können auf diese Weise ihre Gewinne klein rechnen, weil sie die Lizenzgebühr als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen können.

Künftig sollen solche Tricks nicht mehr möglich sein. Auch hier wird durch eine Nachversteuerung im Ergebnis eine effektive Besteuerung auf Höhe des Mindestbesteuerungsniveaus sichergestellt.

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Was bedeuten die neuen Regeln für Deutschland finanziell?

Die derzeitigen Berechnungen gehen bei der Mindestbeststeuerung von einem Plus bei den Steuereinnahmen aus. Das ifo Institut hat dazu auch eine Kurzexpertise [pdf, 2MB] vorgelegt.