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31.01.2023

Steuern

Fragen und Antworten zu den steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten

Stand: 31. Januar 2023

I. Einleitung

Der russische Angriffskrieg bringt den Menschen in der Ukraine Zerstörung, Tod und Vertreibung. Die vielen Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine erfahren in Deutschland die persönliche und finanzielle Unterstützung der Bevölkerung und der Unternehmen. Die humanitäre Unterstützung der im Krisengebiet bleibenden Bevölkerung hilft der Demokratie in der Ukraine. Die mit den Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. März 2022 (Bundessteuerblatt Teil I Seite 330), vom 31. März 2022 (Bundessteuerblatt Teil I Seite 345)) sowie vom 7. Juni 2022 ( Bundessteuerblatt Teil I Seite 923) veröffentlichten Maßnahmen schaffen bundesweit Rechtssicherheit für die sich in dieser humanitären Katastrophe Engagierenden. Die Schreiben wurden mit BMF-Schreiben vom 11. November 2022 (Bundessteuerblatt Teil I Seite 1528) und vom 17. November 2022 (Bundessteuerblatt Teil I Seite 1516) bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Die folgenden FAQ geben einen kurzen Überblick über die näheren Einzelheiten. Die Ausführungen gelten als allgemeine Hinweise. Die Entscheidung im steuerlichen Einzelfall trifft das zuständige Finanzamt. Anpassungen aufgrund aktueller Entwicklungen werden stetig in das Dokument aufgenommen.

Die folgenden FAQ geben einen kurzen Überblick über die näheren Einzelheiten. Die Ausführungen gelten als allgemeine Hinweise. Die Entscheidung im steuerlichen Einzelfall trifft das zuständige Finanzamt. Anpassungen aufgrund aktueller Entwicklungen werden stetig in das Dokument aufgenommen.

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II. Gesellschaftliches Engagement

Spenden sind freiwillige und unentgeltliche Sach- oder Geldleistungen, die ohne Gegenleistung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke erbracht werden. Sie müssen außerdem an einen steuerbegünstigten Empfänger geleistet werden. Bei diesem handelt es sich regelmäßig um eine steuerbegünstigte Körperschaft (zum Beispiel einen gemeinnützigen Verein oder eine gemeinnützige Stiftung) oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, wie zum Beispiel eine Stadt oder eine Gemeinde.

Spenden, die direkt an in der Ukraine ansässige Organisationen geleistet werden, sind nach deutschem Recht nicht abziehbar, da die Ukraine nicht Mitglied in der Europäischen Union (EU) oder Teil des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ist (§ 10b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 Einkommensteuergesetz).

Anders verhält es sich aber, wenn Sie eine der oben genannten inländischen Organisationen (zum Beispiel gemeinnützige Vereine, gemeinnützige Stiftungen, Städte oder Gemeinden) unterstützen, die dann in der Ukraine tätig wird oder den in Deutschland Ankommenden hilft.

Wenn Sie Organisationen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, zum Beispiel in Polen, oder in einem EWR-Staat helfen wollen, können Sie Ihre Spende nur dann in Ihrer Steuererklärung geltend machen, wenn diese Organisationen auch nach deutschem Recht steuerbegünstigt wären. Die Nachweise darüber, dass die ausländische Organisation die deutschen Anforderungen zum Beispiel für die Gemeinnützigkeit erfüllt, müssen Sie dem Finanzamt zusammen mit der Zahlungsbestätigung vorlegen. Wenn Sie eine juristische Person des öffentlichen Rechts, zum Beispiel eine Universität oder Stadt in Polen, unterstützen möchten, dann müssen Sie mit dem Zahlungsbeleg auch Nachweise darüber beifügen, dass entweder natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland gefördert werden oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann (§ 10b Absatz 1 Satz 6 Einkommensteuergesetz).

Direktspenden an natürliche Personen sind steuerlich nicht abziehbar.

Für eine Beantragung des (Sonderausgaben-) Abzugs in der Steuererklärung wird grundsätzlich eine Zuwendungsbestätigung benötigt, die von dem steuerbegünstigten Empfänger der Spende auszustellen ist. Wenn inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts, inländische öffentliche Dienststellen oder inländische amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege Spenden-Sonderkonten eingerichtet haben, um mit den dort gesammelten Geldern den vom Krieg in der Ukraine Betroffenen zu helfen, gelten bis zum 31. Dezember 2023 Nachweiserleichterungen. Wird auf diese Sonderkonten gespendet, ist eine Zuwendungsbestätigung nicht erforderlich. Als Nachweis der Spende genügt in diesem Fall der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes (zum Beispiel der Kontoauszug, der Lastschrifteinzugsbeleg oder der Ausdruck bei Online-Banking).

Bei Sachspenden wird stets eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster benötigt, in der der Wert der hingegebenen Sache angegeben ist.

Für die schenkungsteuerliche Behandlung gilt nach Überschreiten der Freibeträge, dass bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Steuerbefreiungen nach § 13 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz gewährt werden. Hierunter fallen unter anderem Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften nach § 13 Absatz 1 Nummer 16 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz und Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern deren Verwendung zu diesem Zweck gesichert ist (§ 13 Absatz 1 Nummer 17 Erbschaft-steuer- und Schenkungsteuergesetz).

Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Sachspenden siehe II.4.

Inländische Gemeinden sind als juristische Personen des öffentlichen Rechts steuerbegünstigte Zuwendungsempfänger (§ 10b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Einkommensteuergesetz) und somit berechtigt, Spenden für die „Ukrainehilfe“ entgegenzunehmen. Beim Finanzamt reicht als Nachweis der Spende der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes (zum Beispiel der Kontoauszug, der Lastschrifteinzugsbeleg oder der Ausdruck bei Online-Banking) aus, wenn die Gemeinde zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Betroffenen ein Spenden-Sonderkonto eingerichtet hat und die Spende auf dieses Sonderkonto eingezahlt wird. In diesem Fall ist das Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen durch die Gemeinde für den (Sonderausgaben-) Abzug der Zuwendenden nicht erforderlich. Die Gemeinde hat darauf zu achten, dass die Spende auch tatsächlich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird. Wenn die Gemeinde Zuwendungsbestätigungen ausstellt, ist darin anzugeben, für welchen steuerbegünstigten Zweck die Spende verwendet wird (zum Beispiel mildtätige Zwecke nach § 53 Abgabenordnung oder die Förderung der Hilfe für Kriegsopfer nach § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 Abgabenordnung).

Spenden in Form von Sachzuwendungen aus dem Betrieb können als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden, wenn der Betrieb damit wirtschaftliche Vorteile verbindet (sogenanntes „Sponsoring“). Dabei gehen die Finanzämter schon dann von einem „wirtschaftlichen Vorteil“ aus, wenn beispielsweise Medien durch Berichterstattung auf die Spenden aufmerksam machen oder der Betrieb selbst auf seiner Website auf die Spenden aufmerksam macht. In diesem Fall geht der Betriebsausgabenabzug der steuerlichen Berücksichtigung als Spende vor.

Wenn Gegenstände (zum Beispiel Medikamente oder Kleidung) oder Personal aus einem Unternehmen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, können diese Lieferungen oder Leistungen als sogenannte unentgeltliche Wertabgaben der Umsatzsteuer unterliegen. Zur Anwendbarkeit von Steuerbefreiungen siehe II.5.

Wenn Unternehmen aber Gegenstände oder Personal für humanitäre Zwecke unentgeltlich den Einrichtungen zur Verfügung stellen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Auswirkungen und humanitären Folgen bei den vom Krieg in der Ukraine Geschädigten leisten (dazu gehören insbesondere Hilfsorganisationen, Einrichtungen für geflüchtete Menschen und zur Versorgung Verwundeter sowie weitere öffentliche Institutionen), dann wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege befristet bis 31. Dezember 2022 abgesehen.

Dabei kann ein spendendes Unternehmen die Waren direkt an die Geschädigten übergeben, wenn die eigentliche Spende an eine begünstigte Einrichtung erfolgt und die anschließende Verteilung in deren Auftrag stattfindet. Beabsichtigen Unternehmer bereits bei Bezug der Gegenstände eine unentgeltliche Weitergabe, wird ausnahmsweise unter den oben genannten Bedingungen und den weiteren Voraussetzungen des § 15 Umsatzsteuergesetz ebenfalls befristet bis 31. Dezember 2023 zusätzlich ein entsprechender Vorsteuerabzug im Billigkeitswege gewährt. Die folgende unentgeltliche Wertabgabe wird nach dem vorangegangenen Absatz im Billigkeitswege nicht besteuert. Dies gilt auch in Fällen, in denen Unternehmern Personal entgeltlich überlassen wurde und sie dieses den genannten Einrichtungen unentgeltlich für den Einsatz für humanitäre Zwecke zur Verfügung stellen.
Die umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Personal sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nummern 14, 16, 18, 23 und 25 Umsatzsteuergesetz als eng verbundene Umsätze umsatzsteuerfrei, soweit diese zwischen steuerbegünstigten Einrichtungen erfolgen, deren Umsätze jeweils nach derselben Vorschrift befreit sind.

Es wird nicht beanstandet, dass umsatzsteuerliche Vorschriften (zum Beispiel Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 18, 23, 24 beziehungsweise 25 Umsatzsteuergesetz oder Umsatzsteuerermäßigung nach § 12 Absatz 2 Nummer 8 Umsatzsteuergesetz), die auf vergleichbare Leistungen der jeweiligen Einrichtung an andere Leistungsempfänger (zum Beispiel Obdachlose) bereits Anwendung finden, auch auf Leistungen dieser Einrichtung, die der Betreuung und Versorgung von Kriegsflüchtlingen dienen, angewendet werden, wenn die Entgelte dafür aus öffentlichen Kassen oder von anderen steuerbegünstigten Körperschaften gezahlt werden.

Dies gilt auch dann, wenn der Kriegsflüchtling nicht ausdrücklich zu dem begünstigten Personenkreis des Leistenden gehört.

Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Unterstützung der Kriegsflüchtlinge von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden, können als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen angesehen und nach § 4 Nummer 18 Umsatzsteuergesetz als umsatzsteuerfrei behandelt werden. Als Leistungen im Zusammenhang mit der Unterstützung der Kriegsflüchtlinge gelten dabei auch die entgeltliche Gestellung von Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln oder die Erbringung von anderen Leistungen an Körperschaften des privaten oder öffentlichen Rechts, soweit die empfangende Körperschaft selbst Leistungen im Zusammenhang mit der Unterstützung der Kriegsflüchtlinge erbringt.

Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen an Kriegsflüchtlinge in (Studenten-)Mensen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben (u. a. Studentenwerke), mit eigenem Personal im Rahmen der Flüchtlingshilfe wie auch die Mahlzeitenausgabe in Flüchtlingsunterkünften oder Studentenwohnheimen durch eigenes Personal können unter die Steuerbefreiung des § 4 Nummer 18 Umsatzsteuergesetz fallen, wenn die jeweilige Einrichtung die weitere Versorgung der untergebrachten Kriegsflüchtlinge selbst übernimmt.

Die Anlieferung von Essen mit begleitenden Dienstleistungen beziehungsweise die Bereitstellung von Essen in Großgebinden oder fertig portioniert zur Selbstabholung durch den Betreiber der Flüchtlingsunterkunft fällt nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nummer 18 Umsatzsteuergesetz.

Alle steuerbegünstigten Körperschaften können Spendenaktionen für die Hilfe der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten durchführen. Seitens der Finanzämter wird es nicht beanstandet, wenn in der Zeit bis zum 31. Dezember 2023 Spenden für diesen nicht in der Satzung genannten Zweck eingeworben, mit einer Zuwendungsbestätigung bestätigt und für diesen Zweck verwendet werden. Die Zuwendungsbestätigung muss einen Hinweis auf die Sonderaktion „Hilfe für vom Krieg in der Ukraine Geschädigte“ enthalten.

Voraussetzung ist jedoch, dass die steuerbegünstigte Körperschaft die Spenden nur für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke einsetzt. Aus Spenden finanzierte Unterstützungsleistungen für Unternehmen sind beispielsweise nicht begünstigt.

Die Spenden können im Übrigen auch ohne Auswirkungen auf die eigene Steuerbegünstigung an steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts weitergeleitet werden, die zur Hilfe für vom Krieg in der Ukraine Geschädigte beitragen. Beispielsweise kann ein Fußballverein eine Spendenaktion für Geschädigte des Krieges in der Ukraine starten und die im Zuge dieser Sonderaktion eingeworbenen Spenden an ein steuerbegünstigtes Krankenhaus oder eine steuerbegünstigte Hilfsorganisation weiterleiten.

Es wird darauf hingewiesen, dass Stiftungen hinsichtlich der Zulässigkeit von Tätigkeiten außerhalb des Satzungszwecks zusätzlich die stiftungsaufsichtsrechtlichen Bestimmungen der Länder zu beachten haben.

Alle steuerbegünstigten Körperschaften dürfen sich bis zum 31. Dezember 2023 unabhängig von ihren Satzungszwecken zur Bewältigung der humanitären Folgen des Krieges in der Ukraine engagieren. Dieses Engagement ist keine Gefahr für die eigene Steuerbegünstigung. Das Finanzamt wird aus diesen satzungsfremden Aktivitäten keine negativen Konsequenzen für die Steuerbegünstigung ziehen.

Beispielsweise kann sich ein gemeinnütziger Verein dafür entscheiden, Hilfsgüter zu sammeln beziehungsweise zu erwerben, zu transportieren und an die Hilfebedürftigen zu verteilen. Hierbei können auch Mittel des gemeinnützigen Vereins eingesetzt werden. Für diese Betätigungen muss die Satzung nicht geändert werden.

Unterstützungsleistungen, mit denen keine gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke verfolgt werden, zum Beispiel an vom Krieg in der Ukraine besonders betroffene gewerbliche Unternehmen, sind hingegen nicht von der Billigkeitsregelung erfasst.

Es wird darauf hingewiesen, dass Stiftungen hinsichtlich der Zulässigkeit von Tätigkeiten außerhalb des Satzungszwecks zusätzlich die stiftungsaufsichtsrechtlichen Bestimmungen der Länder zu beachten haben.

Unabhängig davon, ob die Körperschaft tatsächlich einen entsprechenden steuerbegünstigten Zweck, wie beispielsweise die Förderung mildtätiger Zwecke in ihre Satzung aufgenommen hat, können entgeltliche Betätigungen zur Bewältigung der humanitären Auswirkungen des Krieges in der Ukraine sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich bis zum 31. Dezember 2023 dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb im Sinne der §§ 65 ff. Abgabenordnung zugeordnet werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein gemeinnütziger Sportverein in seinen Räumlichkeiten gegen Entgelt Kriegsflüchtlinge versorgt, betreut oder unterbringt. Die Einnahmen aus dieser Tätigkeit können dann dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb im Sinne des § 68 Nummer 1 Buchstabe c Abgabenordnung zugeordnet werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass Stiftungen hinsichtlich der Zulässigkeit von Tätigkeiten außerhalb des Satzungszwecks zusätzlich die stiftungsaufsichtsrechtlichen Bestimmungen der Länder zu beachten haben.

Geldzuwendungen oder Sachspenden ohne die Zwischenschaltung beispielsweise eines gemeinnützigen Vereins können steuerlich nicht zum Abzug gebracht werden.

Dies gilt sowohl für unmittelbare als auch für mittelbare Aufwendungen (zum Beispiel, wenn Privatpersonen Unterkünfte unentgeltlich an Kriegsflüchtlinge überlassen). Zum Abzug von außergewöhnlichen Belastungen siehe die Antwort zu III.4. Zum Werbungskostenabzug bei der unentgeltlichen Überlassung von Miet- oder Ferienwohnungen siehe die Antworten zu III. 5 bis 7. Zur umsatzsteuerlichen Beurteilung bei unentgeltlicher Überlassung von Miet- und Ferienwohnungen siehe die Antwort zu III.7.

Spenden, die direkt an Zuwendungsempfänger in der Ukraine geleistet werden, können steuerlich nicht zum Abzug gebracht werden. Wenn eine gemeinnützige Organisation in Deutschland (zum Beispiel das Deutsche Rote Kreuz) die Spenden erhält, darf der Zuwendende die Spende steuerlich zum Abzug bringen (siehe dazu auch die Antwort zu II.1.).

Aus Billigkeitsgründen ist eine beitragsfreie Trainingsbeteiligung von Kriegsflüchtlingen gemeinnützigkeitsrechtlich nicht zu beanstanden.

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III. Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine

Da bis zum 31. Dezember 2023 die Verwendung von Mitteln zur Unterstützung von im Krieg in der Ukraine Geschädigten ohne Änderung der Satzung möglich ist, können Mittel auch verwendet werden, um Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine unentgeltlich in den Räumlichkeiten des Vereins unterzubringen. Damit werden regelmäßig mildtätige Zwecke nach § 53 Abgabenordnung verwirklicht.

Wenn die Unterbringung entgeltlich erfolgt (beispielsweise gegen Zahlungen von staatlicher Seite), kann je nach Umfang der Tätigkeit entweder eine ertragsteuerfreie Vermögensverwaltung oder ein begünstigter Zweckbetrieb nach § 68 Nummer 1 Buchstabe c Abgabenordnung vorliegen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Stiftungen hinsichtlich der Zulässigkeit von Tätigkeiten außerhalb des Satzungszwecks zusätzlich die stiftungsaufsichtsrechtlichen Bestimmungen der Länder zu beachten haben.

Nach den Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 31. März 2022 (Bundessteuerblatt Teil I Seite 345) und 11. November 2022 (Bundessteuerblatt Teil I Seite 1528) bleiben bei Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereinen Einnahmen aus der Wohnraumüberlassung an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, die keine Mitglieder der Vermietungsgenossenschaft beziehungsweise des Vermietungsvereins sind, aus Billigkeitsgründen bis zum 31. Dezember 2023 bei der Berechnung der 10 %-Grenze des § 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz unberücksichtigt. Diese Einnahmen sind dabei weder bei der Bestimmung der gesamten Einnahmen der Vermietungsgenossenschaft beziehungsweise des Vermietungsvereins, noch bei der Ermittlung der Einnahmen aus nicht in § 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz bezeichneten Tätigkeiten zu berücksichtigen.

Die Aufnahme von volljährigen Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Alleinstehende in ihren Haushalt führt in den Jahren 2022 und 2023 aus Billigkeitsgründen aus Sicht des Aufnehmenden nicht zu einer steuerschädlichen Haushaltsgemeinschaft und damit auch nicht zum Wegfall der Steuerklasse II beziehungsweise des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende.

Aufwendungen, die Ihnen für den Unterhalt von Personen entstanden sind, die aus der Ukraine geflohen sind, können nur dann als außergewöhnliche Belastung steuerliche Berücksichtigung finden, wenn die Voraussetzungen des § 33a Einkommensteuergesetz vorliegen. Das heißt, Sie haben bedürftige Personen unterhalten, denen Sie gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sind (zum Beispiel Eltern, Großeltern oder Kinder, für die kein Kindergeldanspruch besteht, nicht aber Geschwister, Tanten und Onkel). In diesen Fällen können Sie Ihre tatsächlichen Aufwendungen für jede unterstützte Person bis zu 10.347 Euro (Höchstbetrag im Jahr 2022) bzw. 10.908 Euro (Höchstbetrag im Jahr 2023) jährlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Ist die unterstützte Person Ihnen gegenüber nicht gesetzlich unterhaltsberechtigt, können Sie die Unterhaltsaufwendungen nur dann steuerlich geltend machen, wenn die zum Unterhalt bestimmten inländischen öffentlichen Mittel für diese Person im Hinblick auf Ihre Unterhaltsleistungen gekürzt würden. Dies ist in der Regel bei Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft der Fall.

Weitere Voraussetzung für den Abzug als außergewöhnliche Belastung ist zudem unter anderem, dass die von Ihnen unterhaltene Person keine oder nur geringe eigene Einkünfte und Bezüge hat und kein beziehungsweise nur ein geringes Vermögen besitzt.

Zu den Unterstützungsleistungen im lohnsteuerlichen Bereich siehe IV.
Wenn Sie keine Miete verlangen, haben Sie auch keine Einnahmen. Das Finanzamt wird keine „fiktiven“ Einnahmen aus Vermietung ansetzen.

Eigentlich hätte die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Mietwohnung zur Folge, dass Ihr Werbungskostenabzug entfiele oder gekürzt würde. Eine vorübergehende unentgeltliche Überlassung einer Wohnung an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine in den Jahren 2022 und 2023 führt jedoch nicht zu einer Kürzung des Werbungskostenabzugs. Sie dürfen in diesem Jahr weiterhin Ihre vollen Werbungskosten abziehen. Das gilt auch dann, wenn Sie Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine eine Wohnung verbilligt überlassen, unabhängig vom Verhältnis der Höhe der vereinbarten Miete zur ortsüblichen Miete.

Aus der vorübergehenden und unentgeltlichen Überlassung einer Ferienwohnung entstehen Ihnen keine nachteiligen steuerlichen Konsequenzen. Aufgrund der derzeitigen Situation ordnen die Finanzämter für die Jahre 2022 und 2023 die vorübergehende und unentgeltliche Überlassung einer Ferienwohnung an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine der sogenannten Vermietungszeit zu. Das bedeutet, dass Sie Ihre Werbungskosten, die auf diese Zeiten entfallen, in voller Höhe geltend machen können. Das Finanzamt wird auch keine „fiktiven“ Einnahmen aus Vermietung ansetzen (siehe die Antwort zu III.5.).

Hinsichtlich der Umsatzsteuer wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe und einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a Umsatzsteuergesetz im Billigkeitswege ebenfalls abgesehen, wenn private Unternehmen Unterkünfte, die für eine umsatzsteuerpflichtige Verwendung vorgesehen waren (Hotelzimmer, Ferienwohnungen oder Ähnliches), unentgeltlich Personen zur Verfügung stellen, die aufgrund des Kriegs in der Ukraine geflüchtet sind. Beabsichtigen diese Unternehmer bereits beim Bezug von Nebenleistungen (Strom, Wasser oder Ähnliches) eine entsprechende unentgeltliche Beherbergung, wird ausnahmsweise unter den oben genannten Bedingungen und den weiteren Voraussetzungen des § 15 Umsatzsteuergesetz zusätzlich im Billigkeitswege ein entsprechender Vorsteuerabzug gewährt.

Wenn Sie von der zuständigen Behörde für die private Aufnahme von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine in Ihre selbstgenutzte Wohnung in den Jahren 2022 und 2023 eine pauschale Kostenerstattung erhalten, führt diese nicht zu einkommensteuerlich relevanten Einkünften. Voraussetzung ist jedoch, dass die Pauschale die durchschnittlichen Unterbringungskosten nach einer von der zuständigen Behörde vorgenommenen Kalkulation nicht übersteigt. Dies gilt entsprechend, wenn Sie aufgrund einer Verpflichtung im Sinne des § 42a Absatz 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch XII von der zuständigen Behörde für die Aufnahme von Geflüchteten in Ihre selbstgenutzte Wohnung Zahlungen in Höhe der vor dem 1. Juni 2022 gezahlten Pauschalen erhalten.

Im Einzelfall ist die vorübergehende unentgeltliche beziehungsweise gegen Erstattung von Nebenkosten erfolgende Aufnahme von Geflüchteten aus Billigkeitsgründen nicht schädlich für die Gewährung der Steuerbefreiung des Familienheims (§ 13 Absatz 1 Nummer 4a bis 4c Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz), wenn der Steuerpflichtige in diesen Fällen die Wohnung teilweise weiter zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Bei Nutzungsänderungen von Räumlichkeiten von Unternehmen der öffentlichen Hand wird gemäß § 163 Abgabenordnung aus sachlichen Billigkeitsgründen von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Absatz 9a Umsatzsteuergesetz und einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a Umsatzsteuergesetz abgesehen, wenn und soweit die Nutzungsänderung in einer unentgeltlichen Nutzung zur Bewältigung der humanitären Auswirkungen und Folgen des Kriegs in der Ukraine begründet ist. Diese Regelung ist auch auf Vorsteuern aus laufenden Kosten anzuwenden. Die Billigkeitsregelung ist auf in privater Rechtsform betriebene Unternehmen der öffentlichen Hand entsprechend anzuwenden.

Die vorübergehende Nutzungsänderung durch die unentgeltliche Überlassung von Wohnungen, die einem Betriebsvermögen zugeordnet sind, an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine führt nicht zu einer Privatentnahme der Wohnungen, sodass ein Betriebsausgabenabzug weiterhin möglich ist. Eine Nutzungsentnahme für die vorübergehende unentgeltliche Wohnungsüberlassung muss nicht angesetzt werden, wenn die Voraussetzungen einer sogenannten Sponsoring-Maßnahme vorliegen (siehe die Antwort zu II.3.).

Normalerweise ist der Verkauf einer privaten Immobilie steuerpflichtig ("privates Veräußerungsgeschäft"), wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als zehn Jahre liegen. Eine Ausnahme gibt es, wenn die Eigentümerin bzw. der Eigentümer in der Zeit zwischen Kauf und Verkauf oder mindestens im Jahr des Verkaufs und in den beiden Jahren zuvor selbst in der Immobilie gewohnt hat (sog. Nutzung zu eigenen Wohnzwecken). Die unentgeltliche Wohnraumüberlassung an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine wird in den Jahren 2022 und 2023 als eine solche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gewertet. Dies gilt nicht für Vermietungsobjekte im Sinne der Frage III.6.

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IV. Unterstützungen an Arbeitnehmer

Ein Verzicht auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer steuerfreien Beihilfe und Unterstützung ist bis zum 31. Dezember 2023 möglich, wenn der Arbeitgeber mit dem gespendeten Arbeitslohn entweder einen vom Krieg in der Ukraine unmittelbar geschädigten Arbeitnehmer des Unternehmens oder geschädigte Arbeitnehmer von Geschäftspartnern unterstützt oder wenn der Arbeitgeber den gespendeten Arbeitslohn auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz überweist (vgl. Abschnitt V. Nummer 2 des BMF-Schreibens vom 7. Juni 2022, Bundessteuerblatt Teil I Seite 923, zur Ergänzung des BMF-Schreibens vom 17. März 2022, Bundessteuerblatt Teil I Seite 330) verlängert bis zum 31. Dezember 2023 durch BMF-Schreiben vom 17. November 2022 (Bundessteuerblatt Teil I Seite 1516).

Erfolgen hingegen die Auszahlungen zugunsten eines anderen Arbeitnehmers, der seine Angehörigen (§ 15 Abgabenordnung) in der Ukraine oder in den Fluchtgebieten finanziell unterstützen möchte, liegen keine steuerbegünstigen Arbeitslohnspenden vor. 

Begünstigt sind jedoch Auszahlungen zugunsten eines anderen Arbeitnehmers, der in seinem Haushalt seine Angehörigen (§ 15 Abgabenordnung) aus dem Kriegsgebiet aufgenommen hat.

Nein, eine steuerfreie Arbeitgeberleistung zur Erstattung von Spenden seiner Arbeitnehmer ist nicht möglich. Die Spenden sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 10b Einkommensteuergesetz (siehe II.1.) als Sonderausgabe beim Arbeitnehmer abziehbar.

Nein. Werden die in der Antwort zu III.4. genannten Voraussetzungen erfüllt, ist ein Abzug der Unterhaltszahlungen zwar grundsätzlich möglich. Dies setzt jedoch voraus, dass tatsächlich eine wirtschaftliche Belastung entstanden ist. Das heißt nur insoweit die Unterstützungsleistungen des Arbeitgebers die Unterhaltsaufwendungen nicht abdecken, kann ein Abzug in Höhe des verbleibenden Aufwands, also des Differenzbetrags, geltend gemacht werden.

Der Arbeitgeber kann bis zum 31. Dezember 2023 steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen an seine Arbeitnehmer leisten, wenn diese durch den Krieg in der Ukraine unmittelbar selbst geschädigt sind. Steuerfrei sind zudem Leistungen zur Unterstützung der Angehörigen (§ 15 Abgabenordnung) des Arbeitnehmers, soweit diese unmittelbar durch den Krieg in der Ukraine selbst geschädigt sind (vgl. Abschnitt V. Nummer 1 des BMF-Schreibens vom 7. Juni 2022, Bundessteuerblatt Teil I Seite 923, zur Ergänzung des BMF-Schreibens vom 17. März 2022 Bundes-steuerblatt Teil I Seite 330; verlängert bis zum 31. Dezember 2023 durch BMF-Schreiben vom 17. November 2022, Bundessteuerblatt Teil I Seite 1516).

Nein, das Sozialversicherungsrecht sieht nach der geltenden Rechtslage für Arbeitslohnspenden, die nicht in einem Zusammenhang mit einer Naturkatastrophe im Inland stehen, keine Freistellung von der Beitragspflicht vor.

Hat ein Steuerpflichtiger im Veranlagungszeitraum 2021 bzw. 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit der Ukraine von der Besteuerung freizustellen sind, so kann für die Anwendung von § 50d Absatz 8 Einkommensteuergesetz auf den erforderlichen Nachweis (Steuerbescheid und Zahlungsnachweis / Arbeitgeberbescheinigung) verzichtet werden, wenn dieser kriegsbedingt nicht erbracht werden kann. Sofern der Steuerpflichtige bereits vor 2021 in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war und Einkünfte aus dem betreffenden Arbeitsverhältnis erzielte, gilt diese Nachweiserleichterung nur, wenn ein entsprechender Nachweis für die Besteuerung der Einkünfte aus dem betreffenden Arbeitsverhältnis bereits für einen früheren Veranlagungszeitraum erbracht wurde.

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V. Allgemeiner Hinweis

Bei allen Erklärungen, die vom Steuerpflichtigen abzugeben sind und im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine stehen, gilt, dass alle Angaben wahrheitsgemäß sein müssen. Insofern gilt nichts anderes als bei anderen steuerlichen Erklärungen. Falsche Angaben können strafbewehrt sein.