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14.10.2024

Internationales/Finanzmarkt

Fragen und Antworten zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge

Was bedeutet die geplante Reform für die Bürgerinnen und Bürger? Wie genau soll die neue Förderung funktionieren? Welche Vorsorgeprodukte soll es geben? In unseren FAQ erhalten Sie Antworten auf diese und weitere Fragen.

Inhalt

Allgemeines

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Was wird mit der Reform der geförderten privaten Altersvorsorge geändert?

Es soll attraktiver werden, privat für das Alter vorzusorgen. Daher sollen die geförderten privaten Altersvorsorgeprodukte chancenreicher, flexibler und transparenter ausgestaltet werden. Auch die steuerliche Förderung soll besser nachvollziehbar werden.

Mit dem Altersvorsorgedepot ohne Garantie soll es künftig eine neue renditestarke und kostengünstige Vorsorgemöglichkeit mit mehr Ertragschancen geben. Sicherheitsorientierte Verbraucherinnen und Verbraucher können aber weiterhin ein Garantieprodukt wählen. Bei diesen Produkten soll es künftig zwei Garantiestufen geben, 80 oder 100 Prozent.

Außerdem sollen die verschiedenen Angebote mithilfe einer kostenlos zugänglichen Onlineplattform einfach verglichen werden können, um so bessere Vorsorgeentscheidungen zu treffen.

Die Förderung soll künftig beitragsproportional erfolgen. Das heißt: Sie erhalten für jeden gesparten Euro 20 Cent als Grundzulage vom Staat dazu. Maximal können Sie künftig 3.000 Euro jährlich als Sparleistung in den Vertrag einzahlen. Ab dem Jahr 2030 steigt die maximal geförderte Einzahlungssumme auf 3.500 Euro. Damit wird die Förderung der Sparleistung besser nachvollziehbar.

Für jedes Kind erhöht sich die Zulage um weitere 25 Cent pro gespartem Euro; hierbei werden maximal 300 Euro pro Kind gezahlt.

Ihre Beiträge und die Grund- und Kinderzulagen können Sie als Sonderausgabenabzug bei der Einkommensteuererklärung geltend machen. Das Finanzamt prüft für Sie, ob Ihnen noch ein über den Zulageanspruch hinausgehender Steuervorteil zusteht.

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Wann gehen die neuen Altersvorsorgeprodukte an den Start?

Die wesentlichen Teile der Reform sollen ab dem 1. Januar 2026 gelten. Dann können die neuen Verträge abgeschlossen und bespart werden.

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Wurden für die Reform Anliegen der Öffentlichkeit aufgegriffen?

Der aktuelle Referentenentwurf ist ein Vorschlag des Bundesministeriums der Finanzen. In den Entwurf sind viele Empfehlungen der Fokusgruppe private Altersvorsorge eingeflossen. Diese wurde durch die Bundesregierung im Jahr 2023 eingesetzt. Neben dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gehörten der Fokusgruppe Vertreterinnen und Vertreter der Anbieterverbände (GDV und BVI), des Verbraucherschutzes (Stiftung Warentest und vzbv), der Sozialpartner (BDA und DGB), der betrieblichen Altersversorgung (aba) und der Wissenschaft an. Den Abschlussbericht der Fokusgruppe finden Sie hier.

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Warum sollte ich eine private Altersvorsorge abschließen?

Neben der gesetzlichen Rente ist eine zusätzliche Absicherung in vielen Fällen sinnvoll und notwendig, um den im Berufsleben erreichten Lebensstandard auch im Alter aufrechterhalten zu können. Mit steigender Lebenserwartung werden mehr Jahre gesund und aktiv im Ruhestand verbracht. Gleichzeitig steigen für einen Teil von uns die Aufwendungen für Pflegemaßnahmen im Alter. Damit Sie Ihren gewohnten Lebensstandard beibehalten können, ist es daher vielfach sinnvoll, einen Teil Ihres Gehalts für Ihre Altersvorsorge monatlich zu sparen und so Ihre gesetzliche Rente durch eine private Vorsorge zu ergänzen. Ein langer Anlagehorizont erhöht die Renditeaussichten. Je später man mit dem Sparen beginnt, desto höher müssen die monatlichen Investitionen in den Aufbau der Zusatzrente ausfallen, um ein gewünschtes Versorgungsziel zu erreichen.

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Warum wird der Sparer-Pauschbetrag nicht einfach erhöht, um die Altersvorsorge zu stärken?

Der Sparer-Pauschbetrag ist ein pauschaler Ausgleich dafür, dass ein tatsächlicher Werbungskostenabzug ausgeschlossen ist. Eine (teilweise) Freistellung der Einkünfte aus Kapitalvermögen und damit Begünstigung gegenüber Einkünften aus anderen Quellen ist durch den Sparer-Pauschbetrag hingegen nicht vorgesehen.

Im Unterschied zu einem reinen Vermögensaufbau zielt die geförderte private Altersvorsorge darauf ab, dass Ihnen Ihr angespartes Vermögen erst nach dem Erwerbsleben für einen vorgegebenen Zeitraum zur Verfügung steht, um so einen Erhalt des Lebensstandards im Alter zu ermöglichen. Für bestimmte altersvorsorgende Zwecke kann das Altersvorsorgevermögen aber auch früher förderunschädlich entnommen werden.

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Förderung

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Wie genau funktioniert die neue Förderung?

Die neue Förderung soll künftig proportional zu Ihrem geleisteten Beitrag ausgestaltet sein. Geplant ist: Für jeden eingezahlten Euro erhalten Sie 20 Cent, die sogenannte Grundzulage. Der maximale Eigenbeitrag, der so gefördert wird, liegt bei 3.000 Euro pro Jahr (ab 2030 bei 3.500 Euro). Damit ist – egal wie viel Sie sparen – transparent, wie hoch die Förderung ausfällt.

Wenn Sie Kinder haben, erhalten Sie pro Kind darüber hinaus für jeden eingezahlten Euro 25 Cent Kinderzulage zusätzlich, maximal werden hier 300 Euro pro Kind gezahlt.

Für Menschen mit geringem Einkommen und für junge Menschen können darüber hinaus eine Bonuszulage beziehungsweise ein Berufseinsteigerbonus ausgezahlt werden.

Zusätzlich sollen Altersvorsorgende weiterhin vom Sonderausgabenabzug profitieren können. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Veranlagung, ob ein noch über den Zulageanspruch hinaus gehender Steuervorteil zusteht.

Während der Ansparphase erfolgt bei zertifizierten Altersvorsorgeverträgen keine Besteuerung von Wertsteigerungen und Erträgen. Dies gilt unabhängig davon, ob oder in welchem Umfang die Altersvorsorgebeiträge gefördert wurden. In der Ansparphase fallen somit keine steuerpflichtigen Kapitalerträge an. Besteuert werden die Leistungen aus diesen Verträgen – wie bisher – erst nachgelagert während der Auszahlungsphase. Dann ist der individuelle Steuersatz in den meisten Fällen niedriger als während des Erwerbslebens.

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Wie viel muss ich monatlich sparen, um die Förderung zu erhalten?

Ab einer Einzahlung von 120 Euro pro Jahr, also 10 Euro pro Monat, kann man von der Förderung profitieren. Mit jedem Euro, der zusätzlich eingezahlt wird, erhöht sich die Förderung.

Mittelbar zulageberechtigte Ehegattinnen oder Ehegatten, die keine eigene Förderberechtigung haben, müssen ebenfalls jährlich mindestens 120 Euro in ihre Altersvorsorgeverträge einzahlen, um eine Zulage zu erhalten. Die Höhe der Zulage richtet sich nach den Beitragszahlungen der unmittelbar förderberechtigten Ehegattinnen oder Ehegatten.

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Wird die Grundzulage höher ausfallen als bei der Riester-Rente?

Die bisher starre Grundzulage in Höhe von 175 Euro wird abgeschafft. Stattdessen erhalten alle unmittelbar Förderberechtigten für jeden eingezahlten Euro 20 Cent Grundzulage, bis zu einem Maximalbetrag von 3.000 Euro (ab 2030 bis zu 3.500 Euro). Die Grundzulage kann also künftig bis zu 600 Euro betragen. Wer mehr vorsorgt, erhält auch eine höhere Förderung.

Für junge Menschen und Geringverdiener verstärken wir die Anreize außerhalb der Grundzulage: Altersvorsorgende mit einem maßgebenden Einkommen bis zu 26.250 Euro erhalten als Unterstützung zusätzlich eine jährliche Bonuszulage von 175 Euro. Berufseinsteigende, die zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten zusätzlich bis zu drei Jahre den Berufseinsteigerbonus in Höhe von 200 Euro.

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Wird die Kinderzulage mit der Reform erhöht?

Für jedes Kind wird jeder gesparte Euro mit 25 Cent Zulage gefördert. Die bisher starre Kinderzulage in Höhe von 300 Euro (beziehungsweise bei Kindern, die vor dem 1. Januar 2008 geboren wurde, 185 Euro) bei Zahlung eines Mindesteigenbeitrages wird abgeschafft. Das soll das Fördersystem vereinfachen und Sparanreize für die Bildung von Altersvorsorgevermögen setzen. Die Förderung von Altersvorsorgenden mit Kindern kann künftig bis zu 300 Euro pro Kind (bei 1.200 Euro Eigenbeitrag) betragen.

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Gibt es auch Anreize für junge Menschen, für ihr Alter privat vorzusorgen?

Der Anreiz für junge Menschen, für ihr Alter vorzusorgen, ist künftig noch höher. Mit dem Berufseinsteigerbonus in Höhe von 200 Euro für Altersvorsorgende, die zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen junge Menschen künftig nicht mehr nur noch ein Jahr, sondern bis zu drei Jahre lang unterstützt werden.

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Ich verdiene nicht so viel. Lohnt sich die private Altersvorsorge trotzdem für mich?

Die geförderte private Altersvorsorge lohnt sich auch für Menschen mit einem niedrigeren Einkommen. Vor allem, wenn man früh beginnt und der Zinseszinseffekt auf die eingezahlten Beiträge, Zulagen und Erträge wirken kann. Altersvorsorgende mit einem maßgebenden Einkommen bis zu 26.250 Euro erhalten als Unterstützung zusätzlich eine jährliche Bonuszulage von 175 Euro. Dafür müssen sie nur einen monatlichen Beitrag von 10 Euro auf ihren Altersvorsorgevertrag einzahlen. Sie können aber auch mehr einzahlen. Jeder Eigenbeitrag wird zusätzlich zur Bonuszulage mit der Grundzulage in Höhe von 20 Cent pro Euro (bis 3.000 Euro) sowie 25 Cent pro Kind (bis 1.200 Euro) gefördert.

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Bin ich förderberechtigt?

Unmittelbar förderberechtigt sind insbesondere die Pflichtversicherten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, inländische Besoldungsempfängerinnen und -empfänger und Pflichtversicherten gleichstehende Personen.

Zu den unmittelbar förderberechtigten Personen zählen beispielsweise:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis sowie selbstständig Tätige, die pflichtversichert sind,
  • Personen, die eine pflegebedürftige Person mit mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in häuslicher Umgebung betreuen,
  • Mütter oder Väter während der dreijährigen Kindererziehungszeit (Kindererziehungszeiten sind beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu beantragen),
  • Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosen-, Kranken-, Verletzten- und Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld aufgrund einer Rehabilitationsmaßnahme, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren,
  • Minijobberinnen und Minijobber, die nicht von der Versicherungspflicht befreit wurden,
  • Landwirtinnen und Landwirte sowie mitarbeitende Familienangehörige, die nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte pflichtversichert sind,
  • Pflichtversicherte Künstlerinnen und Künstler und Publizistinnen und Publizisten im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
  • Bezieherinnen und Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit,
  • Helferinnen und Helfer im Bundesfreiwilligendienst,
  • Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen wegen Dienstunfähigkeit, wenn sie eine Einwilligung zur Übermittlung der erforderlichen Daten gegenüber ihrer zuständigen Stelle (z. B. ihr Dienstherr) abgegeben haben.

Nicht unmittelbar förderberechtigt sind:

  • freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Selbständige, die nicht in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind,
  • Minijobberinnen und Minijobber, die sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen,
  • Bezieherinnen und Bezieher einer Vollrente wegen Alters.

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Sind Ehegattinnen und Ehegatten weiterhin förderberechtigt?

Bei Verheirateten genügt es weiterhin, wenn eine Person die persönlichen Voraussetzungen für die steuerliche Förderung erfüllt. Ist dies der Fall, kann auch die Ehegattin beziehungsweise der Ehegatte die Zulagenförderung erhalten – sofern die bisherigen, weiteren Voraussetzungen erfüllt werden (u. a. eine eigene Mindestsparleistung auf Ihren Altersvorsorgevertrag in Höhe von mindestens 120 Euro; während des gesamten Jahres dürfen Sie nicht dauernd getrennt gelebt haben). Dies gilt auch für Lebenspartnerinnen und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Diese sogenannten mittelbar Zulageberechtigten haben wie bisher keinen eigenen Sonderausgabenabzugsbetrag, erhalten aber die Zulagen. Die Höhe der Zulagen richtet sich nach den Beitragszahlungen der unmittelbar förderberechtigten Ehegattinnen beziehungsweise Ehegatten.

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Neue Produktwelt

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Was ist ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag?

Welche konkreten Voraussetzungen begünstigte Altersvorsorgeprodukte erfüllen müssen, ist im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) geregelt. Nach diesem Gesetz prüft das Bundeszentralamt für Steuern (das hier als Zertifizierungsstelle fungiert) auf Antrag des jeweiligen Anbieters eines Altersvorsorgeprodukts vorab, ob die vorgelegte Vertragsgestaltung die vorgeschriebenen Förderkriterien erfüllt. Werden die Kriterien erfüllt, wird der Vertrag vom Bundeszentralamt für Steuern zertifiziert. Diese Zertifizierung ist für die Finanzverwaltung bindend. Zahlen Förderberechtigte Beiträge zugunsten eines zertifizierten Vertrags, können sie sicher sein, dass der Vertrag die erforderlichen Voraussetzungen für eine steuerliche Begünstigung der Beiträge erfüllt.

Die Regelungen im AltZertG betreffen nur Produkte, die der privaten Altersvorsorge zugerechnet werden. Daneben können jedoch auch Sparbeiträge zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung steuerlich im Rahmen der Riester-Förderung begünstigt werden. Der Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang auf eine zusätzliche Zertifizierung verzichtet, da durch das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) für diese Anlageprodukte bereits ein Qualitätsmindeststandard besteht. Die Beiträge müssen jedoch zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung und aus dem individuell versteuerten Arbeitslohn der Arbeitnehmenden geleistet werden (die weiteren Voraussetzungen sind in § 82 Absatz 2 Einkommensteuergesetz – EStG – geregelt).

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Was ist ein Altersvorsorgedepot?

Ein Altersvorsorgedepot ist ein Vertrag, den Sie mit einem Anbieter eines Altersvorsorgeprodukts abschließen. Das Geld, das Sie auf das Vertragskonto einzahlen, wird vom Anbieter zur Ertragsgewinnung angelegt und vom Staat gefördert. Damit Ihr Anbieter dazu möglichst chancen- und renditestarke Anlageformen nutzen kann, wird bei diesen Produkten auf Garantien verzichtet. Sie können über das Altersvorsorgedepot auch in Fonds wie ETFs einzahlen.

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Was ist ein Referenzdepot?

Ein Referenzdepot ist ein für Sie besonders einfach zu handhabendes Altersvorsorgedepot, das zusätzliche gesetzliche Anforderungen erfüllt. Das Referenzdepot bietet dafür Standardeinstellungen für den Altersvorsorgenden, die sicherstellen, dass Vorsorgende in den Jahren vor Beginn der Auszahlungsphase allmählich in den risikoärmeren Fonds umschichten. Es können lediglich zwei Investmentvermögen (Fonds) bespart werden, die der Anbieter vorvertraglich festlegt, und von denen eines als risikoärmer und das andere als riskanter eingestuft wird.

Durch die reduzierte Komplexität soll das Referenzdepot insbesondere als Angebot für diejenigen Vorsorgeinteressierten dienen, die wenig Vorerfahrung und Kenntnisse zum Investieren an Kapitalmärkten haben. Der Referenzdepot-Vertrag soll niedrigschwellig online und ohne vorherige Kundenberatung abgeschlossen werden können.

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Müssen die Erträge im Altersvorsorgedepot versteuert werden?

In der Ansparphase werden die Kapitalerträge in einem bestehenden Altersvorsorgedepot (Wertsteigerungen und Erträge wie beispielsweise Ausschüttungen und Zinsen) nicht versteuert. Erst in der Auszahlungsphase erfolgt die Besteuerung der Leistungen aus dem Altersvorsorgedepot mit dem individuellen Steuersatz im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.

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Was ist ein Garantieprodukt?

Ein Garantieprodukt ist ein Altersvorsorgevertrag, der sicherheitsorientierter ist als ein Altersvorsorgedepot. Der Erhalt des Kapitals, das Sie angespart haben, wird ganz oder teilweise garantiert. Dazu können Garantiestufen von 100 Prozent oder 80 Prozent vereinbart werden. Am Ende der Ansparphase stehen also mindestens 100 Prozent beziehungsweise 80 Prozent Ihrer eingezahlten Beiträge für einen Auszahlungsplan oder eine Rente zur Verfügung. Durch das reduzierte Garantieniveau von 80 Prozent sind chancenreichere Anlagen und damit höhere Renditen möglich.

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Wonach entscheide ich, welches Altersvorsorgeprodukt zu mir passt?

Wenn die Reform in Kraft getreten ist, soll es künftig zwei unterschiedliche Produktkategorien zur Auswahl geben: Altersvorsorgedepots (inklusive dem Referenzdepot) und Garantieprodukte. Darüber hinaus können weiterhin Produkte zur Tilgungsförderung im Rahmen der Eigenheimrenten-Förderung abgeschlossen werden.

Für Vorsorgende, die renditestarke Anlagemöglichkeiten der Kapitalmärkte nutzen wollen, eignet sich das Altersvorsorgedepot. Hier kann der Anbieter in chancenreichere Anlagen investieren. Wie bei anderen Kapitalanlagen haftet kein Dritter für die Wertentwicklung, aber auch die Rendite steht Ihnen allein zu. Die Erfahrung der Vergangenheit zeigt, dass sich Wertschwankungen im Zeitablauf ausgleichen können und höhere Renditen als bei garantierten Produkten möglich sind. Für Vorsorgende mit geringer Kapitalmarkterfahrung eignet sich das Referenzdepot: Die dort verfügbaren Anlageoptionen und Standardeinstellungen sind gesetzlich so festgelegt, dass sie den Bedürfnissen der meisten Vorsorgenden entsprechen.

Für sicherheitsorientierte Altersvorsorgende eignet sich das Garantieprodukt. Das Garantieprodukt beinhaltet feste Zusagen, welcher Betrag zu Beginn der Auszahlungsphase auf jeden Fall erreicht wird (80 oder 100 Prozent). Allerdings werden Anbieter damit risikoärmer und weniger renditestark anlegen können.

Welche Variante der privaten Altersvorsorge im Einzelnen die richtige ist, hängt immer von der persönlichen Lebenssituation und den individuellen Lebenszielen ab. Deshalb sollte man sich vor der konkreten Entscheidung immer informieren und gegebenenfalls auch fachkundig beraten lassen (siehe Frage „Wo kann ich mich zur privaten Altersvorsorge unabhängig beraten lassen?”). Die Abwägung zwischen Renditechancen und damit verbundenen Risiken müssen alle Altersvorsorgenden für sich treffen.

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Muss ich meinen alten Riester-Vertrag jetzt kündigen?

Für Riester-Verträge, die vor dem 1. Januar 2026 abgeschlossen wurden, gilt ein Bestandsschutz. Wesentliche Verbesserungen wie der höhere Sonderausgabenabzugsbetrag in Höhe von 3.500 Euro werden wirkungsgleich auf diese Bestandsverträge übertragen. Sie müssen Ihren bestehenden Riester-Vertrag also nicht kündigen, wenn Sie dies nicht wollen.

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Kann ich von meinem alten Riester-Vertrag in einen neuen Altersvorsorgevertrag wechseln?

Sie können von einem bestehenden Riester-Vertrag in einen Neuvertrag zu den neuen Konditionen inklusive der neuen Förderung wechseln, ohne Ihre Förderung zurückzahlen zu müssen. Dabei können allerdings Wechsel-, Abschluss- und Vertriebskosten anfallen, die gesetzlich gedeckelt sind. Beim Wechsel müssen Sie sich entscheiden, ob Sie künftig in ein Altersvorsorgedepot oder ein Garantieprodukt einzahlen möchten. Auch innerhalb des neuen Systems werden Wechsel zukünftig einfacher und günstiger möglich sein. Daneben können Sie Ihre alten Vertragskonditionen behalten und in die neue Förderung wechseln.

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Kann ich meinen alten Riester-Vertrag behalten, aber jetzt auch auf den ursprünglich festgelegten Auszahlungsplan verzichten?

Änderungen von bestehenden Riester-Verträgen sind möglich, jedoch nur im Konsens der Vertragsparteien. Im Einvernehmen mit Ihrem Anbieter können Sie von der Verrentungspflicht abweichen.

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Sind meine eingezahlten Beiträge wie bei alten Riester-Verträgen vererbbar?

Die Regelungen zur Vererbbarkeit in der Ansparphase sind unverändert. Grundsätzlich ist das Altersvorsorgevermögen aus einem Altersvorsorgedepot in der Anspar- als auch in der Auszahlungsphase vererbbar. Allerdings ist in einem solchen Fall die steuerliche Förderung (Zulagen und die sich gegebenenfalls aus dem Sonderausgabenabzug gesondert festgestellten Beträge) zurückzuzahlen. Das Altersvorsorgevermögen kann im Todesfall aber auch weiterhin unschädlich (also ohne Abzüge) auf einen auf den Namen des überlebenden Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen werden. Eine lebenslange Leibrente lässt sich dagegen nicht vererben; die Zahlungen enden mit dem Tod. Denn hier wird das angesparte Kapital der Altersvorsorgenden kollektiv an die lebenden Rentenbezieher ausgezahlt; dadurch ergeben sich für diese höhere Auszahlungen. Zur besseren Vergleichbarkeit und Vereinfachung entfällt bei den zertifizierten privaten Altersvorsorgeverträgen die Möglichkeit zur Hinterbliebenenabsicherung. Stattdessen kann zugunsten der Hinterbliebenen eine zehnjährige Rentengarantiezeit vereinbart werden. Ist eine Rentengarantiezeit vereinbart, sind die Auszahlungen nach dem Tod bis zum Ende der Rentengarantiezeit vererbbar.

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Persönliche Ausgestaltung und Anbieterwahl

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Wo kann ich einen Altersvorsorgevertrag abschließen?

Wenn die Reform in Kraft getreten ist und von den Anbietern umgesetzt wird, können Sie einen staatlich geförderten Altersvorsorgevertrag künftig bei einer Vielzahl von Anbietern abschließen. Wichtig ist, dass das Produkt zertifiziert ist, also den Fördervorgaben entspricht.

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Wo kann ich mich zur privaten Altersvorsorge unabhängig beraten lassen?

Für ein Beratungsangebot, welche Form der Altersvorsorge am besten für Sie geeignet ist, können Sie sich an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (z. B. an die Deutsche Rentenversicherung Bund) wenden.

Neben den gesetzlichen Rentenversicherungsträgern erhalten Sie gegen Entgelt auch eine unabhängige Beratung bei den Verbraucherzentralen der 16 Bundesländer.

Mit der Reform soll eine kostenfrei zugängliche Vergleichsplattform eingeführt werden. Auch über diese Plattform kann man sich über die zertifizierten Altersvorsorgeverträge informieren und Angebote vergleichen.

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Wie ist die Auszahlungsphase im neuen System?

Die Auszahlungsphase soll flexibler werden. Wer freiwillig und eigenverantwortlich vorsorgt, kann künftig in größerem Umfang selbst über die Auszahlungsphase entscheiden.

Sie sollen zu Beginn der Auszahlungsphase zwischen zwei Möglichkeiten wählen können:

  • eine lebenslange Leibrente, also eine bestimmte monatliche Rentenzahlung bis zu Ihrem Tod
  • ein befristeter Auszahlungsplan bis zum vollendenten 85. Lebensjahr, danach erfolgen keine weiteren Auszahlungen.

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Kann ich auch zu Beginn der Auszahlungsphase noch meinen Anbieter wechseln?

Anbieter können auch ein reines Auszahlungsprodukt anbieten. So erhalten Altersvorsorgende mit einem Altersvorsorgedepot-Vertrag ohne Verrentungsoption die Möglichkeit, ihr Altersvorsorgevermögen in eine Leibrente bei einem Versicherungsunternehmen umzuwandeln. Altersvorsorgende mit einem Garantieprodukt und Verrentungsoption haben ebenso die Möglichkeit, sich für einen Auszahlungsplan bei einem anderen Anbieter zu entscheiden.

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Wann geht die Vergleichsplattform an den Start?

Die Vergleichsplattform soll zum 1. Januar 2027 verfügbar sein. Dann können Sie dort sehen, welche Anbieter zertifizierte Altersvorsorgeverträge zur Verfügung stellen und das für Sie passende Angebot auswählen. In der Zwischenzeit werden Muster-Produktinformationen wie bisher online von den Anbietern bereitgestellt.

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Kann ich ETFs in mein Altersvorsorgedepot übertragen?

Gefördert wird nur die jährliche Einzahlung, die auf einem Altersvorsorgedepot eingeht. Sie müssten Vermögensanlagen auflösen und auf das Altersvorsorgedepot einzahlen, damit Sie die Förderung erhalten können. Dabei müssen Sie die individuellen Vertragsbedingungen und den jährlichen Höchstbetrag von 3.000 Euro (ab 2030 von 3.500 Euro) beachten.

Einen bestehenden Riester-Vertrag können Sie hingegen in ein Altersvorsorgedepot „umwandeln“, für diesen gelten dann die neuen Konditionen und die neue Förderung. Ein Wechsel kann zudem Kosten verursachen.

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Wie kann ich nachvollziehen, ob mein Anbieter mein Geld nach nachhaltigen und ethischen Grundsätzen anlegt?

Anbieter von Altersvorsorgeprodukten haben eine jährliche Informationspflicht. In dem Rahmen müssen sie darüber informieren, ob und wie ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten Beiträge und Altersvorsorgezulagen berücksichtigt werden.

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Kann ich während der Ansparphase mein Altersvorsorgevermögen weiterhin für eine Eigenheimrenten-Förderung verwenden?

Für viele Bürgerinnen und Bürger stellt das selbst genutzte Wohneigentum auch heute noch eine bedeutende Form der Altersvorsorge dar. Um Haushalten mit kleinem Einkommen und insbesondere jungen Familien mit Kindern neben dem Aufbau der zusätzlichen privaten Altersvorsorge den Weg „in die eigenen vier Wände“ zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber auch die selbst genutzte Wohnimmobilie in die Riester-Förderung integriert. Diese Förderkomponente wird als Eigenheimrente bezeichnet. Diese wird auch in das neue Fördersystem integriert.

Den Förderberechtigten werden zwei Fördermöglichkeiten eingeräumt: Zum einen kann das in einem Altersvorsorgevertrag aufgebaute Vermögen entnommen und für die Bildung von selbst genutztem Wohneigentum eingesetzt werden (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag). Zum anderen können Tilgungsleistungen – wie andere Altersvorsorgebeiträge – steuerlich gefördert werden, wenn das zugrunde liegende Darlehen für eine selbst genutzte Wohnimmobilie eingesetzt wird (Tilgungsförderung).

Die Entnahmemöglichkeit für selbstgenutztes Wohneigentum musste bisher in allen Altersvorsorgeverträgen enthalten sein. Künftig kann der Anbieter diese Entnahmemöglichkeit anbieten, sie ist aber nicht mehr zwingender Vertragsbestandteil. Die Produkte werden so passgenauer, einfacher und günstiger.

Insofern müssen Sie künftig einen Vertrag mit einer Möglichkeit zur Eigenheimrenten-Förderung abschließen oder mit Ihren Ersparnissen zu einem solchen Anbieter wechseln, wenn Sie diese Option nutzen möchten.

Die übrigen Rechte der Altersvorsorgenden, den Vertrag ruhen zu lassen und zu wechseln, bleiben unverändert bestehen. Eine jederzeitige Auszahlung ist auch möglich – jedoch muss dann in vielen Fällen die bereits erhaltene Förderung zurückgezahlt werden.

Gleichzeitig erhalten Altersvorsorgende mehr Flexibilität: Bisher musste bei Teilentnahmen zur Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung ein Restkapital in Höhe von 3.000 Euro gewährleistet werden. Auf diese Anforderung wird künftig verzichtet.

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Was passiert, wenn ich die Eigenheimrenten-Förderung in Anspruch genommen habe und die Wohnung verlasse, weil ich pflegebedürftig werde oder mich scheiden lasse?

Es ist geplant, die Besteuerung des Wohnförderkontos – anstelle über einen in der Regel 20-jährigen Zeitraum – nur noch über einen deutlich verkürzten Zeitraum von drei Jahren ab dem Beginn der Auszahlungsphase folgenden 1. Januar zu verteilen. Mit dieser Neuregelung entfällt nach Ablauf der drei Jahre eine Überwachung der weiteren wohnungswirtschaftlichen Nutzung in der Auszahlungsphase ersatzlos.

Ist die Besteuerung des Wohnförderkontos noch nicht abgeschlossen, erfolgt die Auflösung des Wohnförderkontos und Besteuerung des Auflösungsbetrags, wenn die Selbstnutzung der geförderten Wohnung nicht nur vorübergehend oder das Eigentum an der geförderten Wohnung vollständig aufgegeben wird. Aber von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen.

Eine Auflösung des Wohnförderkontos unterbleibt beispielsweise, wenn Sie krankheits- oder pflegebedingt die Wohnung nicht mehr bewohnen, sofern Sie Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer dieser Wohnung bleiben, sie Ihnen weiterhin zur Selbstnutzung zur Verfügung steht und sie nicht von Dritten, mit Ausnahme Ihrer Ehegattin/Ihres Ehegatten beziehungsweise Ihrer Lebenspartnerin/Ihres Lebenspartners, genutzt wird (§ 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 4 EStG).

Wird die Ehewohnung aufgrund einer richterlichen Entscheidung nach § 1361b BGB oder nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats Ihrer Ehegattin/Ihrem Ehegatten beziehungsweise Ihrer Lebenspartnerin/Ihrem Lebenspartner zugewiesen und von diesen selbst genutzt, unterbleibt ebenfalls die Auflösung des Wohnförderkontos (§ 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 3 EStG). Diese Ausnahmeregelung griff aber häufig nicht, da bereits vor der Scheidung in der Regel eine Ehepartei die Wohnung verlässt, um die für die Scheidung erforderliche Trennung der häuslichen Gemeinschaft zu bewirken. Künftig ist es daher auch unschädlich, wenn eine Ehepartei vor dem Hintergrund einer bevorstehenden Scheidung und den dann beabsichtigten Scheidungsregelungen die Ehewohnung verlässt.

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Ich habe bereits eine Eigenheimrenten-Förderung in Anspruch genommen. Welches Recht gilt dann für mich?

Bei den Altersvorsorgeverträgen, bei denen die Auszahlungsphase bereits begonnen hat, wird aus Vertrauensschutzgründen keine Änderung der Besteuerung vorgenommen.

Haben Sie das Altersvorsorgevermögen zu einem altersvorsorgenden Zweck verwendet (hier für eine selbst genutzte Wohnung nach § 92a EStG), so haben Sie bei Ihrer Entscheidung auch die steuerlichen Folgen, insbesondere im Hinblick auf die spätere nachgelagerte Besteuerung, einfließen lassen, bevor Sie eine entsprechende Entnahme vorgenommen haben. Aus Gründen des Vertrauensschutzes gelten in den Fällen, in denen die Entnahme vor dem 1. Januar 2026 erfolgt, die bisherigen Regelungen weiter.