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05.05.2026

Internationales/Finanzmarkt

Fragen und Antworten zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge

Was bedeutet die geplante Reform für die Bürgerinnen und Bürger? Wie genau soll die neue Förderung funktionieren? Welche Vorsorgeprodukte soll es geben? In unseren FAQ erhalten Sie Antworten auf diese und weitere Fragen.

Links der Text: FAQ zur privaten Altersvorsorge und rechts ein Bild mit einer Seniorin, die in einer Werkstatt steht und in ein Laptop schaut. BildVergroessern
Quelle:iStock.com/PIKSEL

Inhalt

Allgemeines

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Was wird mit der Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge geändert?

Die private Altersvorsorge wird renditestärker, kostengünstiger, einfacher und flexibler. Damit wird es wieder attraktiv, privat für das Alter vorzusorgen. Dafür wird das Angebot an geförderten Produkten zeitgemäß erweitert. Neben Produkten mit garantierten Leistungen sind künftig auch Altersvorsorgedepots ohne Garantie möglich.

Mit dem Altersvorsorgedepot wird es eine renditeorientierte Vorsorgemöglichkeit geben. Eine Positivliste zählt abschließend die Vermögensgegenstände auf, die für ein Altersvorsorgedepot zulässig sind. Um Bürgerinnen und Bürgern die Auswahl zu erleichtern, werden Altersvorsorgeverträge künftig auch als Standardprodukt („Standarddepot Altersvorsorge“) angeboten. Beim Standardprodukt sind individuelle Entscheidungen nur dann erforderlich, wenn Altersvorsorgende von Standardeinstellungen abweichen wollen. Zudem wird bei Standardprodukt-Verträgen die durchschnittliche jährliche Renditeminderung durch Kosten (Effektivkosten) auf 1,0 Prozent begrenzt.

Verbraucherinnen und Verbraucher mit erhöhtem Sicherheitsbedürfnis können weiterhin ein Garantieprodukt wählen. Neben der Beitragserhaltungsgarantie ist künftig auch eine niedrigere Garantie zulässig. Je nach vertraglicher Vereinbarung stehen dabei zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens 100 Prozent oder 80 Prozent der eingezahlten Beträge für einen Auszahlungsplan oder eine Rente zur Verfügung. Die niedrigere Garantiestufe kann höhere Renditechancen ermöglichen.

Die bisherige Fördersystematik mit einer Steuerfreistellung der Beiträge in der Ansparphase und einer nachgelagerten Besteuerung der Leistungen in der Auszahlungsphase wird beibehalten. Aber die Berechnung der Zulage wird künftig beitragsproportional und damit wesentlich einfacher erfolgen. Das heißt: Sie erhalten bis zu einem jährlichen Eigenbeitrag von 360 Euro für jeden gesparten Euro vom Staat 50 Cent als Grundzulage dazu. Für weitere 1.440 Euro, die Sie jährlich sparen (d. h. von 361 bis 1.800 Euro), erhalten Sie 25 Cent pro gesparten Euro. Damit ist die Grundzulage für kleine bis mittlere Eigenbeiträge besonders hoch. Für jedes Kind erhält ein Elternteil zusätzlich eine Kinderzulage von 100 Prozent auf jeden eingezahlten Euro; der Höchstbetrag von 300 Euro pro Kind wird bei einem jährlichen Eigenbeitrag von 300 Euro erreicht. Die bisherige Berechnung des einkommensabhängigen Mindesteigenbeitrags entfällt mit Einführung der beitragsproportionalen Zulage. Damit wird die Berechnung der Zulage besser nachvollziehbar und es werden leicht verständliche Anreize zur Ersparnisbildung gesetzt.

Ihre Beiträge und den Zulageanspruch (Grund- und Kinderzulage) können Sie wie bisher als Sonderausgaben in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Das Finanzamt prüft für Sie, ob Ihnen ein noch über den Zulageanspruch hinausgehender Steuervorteil zusteht.

Zudem wird der förderberechtigte Personenkreis erweitert: Auch selbständig Erwerbstätige, die Einkünfte nach § 15 („Gewerbetreibende“) oder § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes erzielen und eine Steuererklärung abgegeben haben, sowie Pflichtmitglieder in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind künftig grundsätzlich unmittelbar förderberechtigt.

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Wann gehen die neuen Altersvorsorgeprodukte an den Start?

Die neuen Produkte können von den Anbietern von Altersvorsorgeverträgen ab dem 1. Januar 2027 angeboten werden.

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Warum sollte ich eine private Altersvorsorge abschließen?

Neben der gesetzlichen Rente und einem gegebenenfalls bestehenden Anspruch auf eine Betriebsrente kann der Aufbau einer privaten Altersvorsorge einen Beitrag dazu leisten, um den persönlichen Lebensstandard im Alter zu sichern. Mit steigender Lebenserwartung werden mehr Jahre im Ruhestand verbracht.

Damit Sie Ihren gewohnten Lebensstandard beibehalten können, kann es daher sinnvoll sein, einen Teil Ihres Einkommens für Ihre Altersvorsorge zu sparen und so Ihre gesetzliche Rente oder Pension durch eine private Altersvorsorge zu ergänzen. Ein langer Anlagehorizont erhöht die Renditeaussichten. Je früher man mit dem Sparen beginnt, desto geringer müssen die monatlichen Zahlungen für den Aufbau der privaten Altersvorsorge ausfallen, um ein gewünschtes Versorgungsniveau zu erreichen.

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Wurden für die Reform Anliegen der Öffentlichkeit aufgegriffen?

Das Altersvorsorgereformgesetz greift unter anderem Empfehlungen der Fokusgruppe private Altersvorsorge auf. Diese Expertengruppe wurde durch die Bundesregierung im Jahr 2023 eingesetzt. Neben dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (heute: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) gehörten der Fokusgruppe Vertreterinnen und Vertreter der Wissenschaft, des Verbraucherschutzes, der Anbieterverbände, der Sozialpartner und der betrieblichen Altersversorgung an. Den Abschlussbericht der Fokusgruppe finden Sie hier.

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Warum wird der Sparer-Pauschbetrag nicht einfach erhöht, um die Altersvorsorge zu stärken?

Im Unterschied zu einem reinen Vermögensaufbau zielt die steuerlich geförderte private Altersvorsorge darauf ab, Ihre Alterseinkünfte zu erhöhen, um Ihnen so den Erhalt Ihres Lebensstandards im Alter zu ermöglichen. Daher steht Ihnen Ihr angespartes Vermögen grundsätzlich erst nach dem Erwerbsleben zur Verfügung. Der Staat fördert diese langfristige Ersparnisbildung. Für bestimmte altersvorsorgende Zwecke wie zum Beispiel für die Anschaffung von Wohneigentum kann das Altersvorsorgevermögen aber wie bisher auch früher förderunschädlich entnommen werden.

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Welcher Zusammenhang besteht zwischen der privaten Altersvorsorge und der geplanten Frühstart-Rente?

Die Bundesregierung plant die Einführung einer Frühstart-Rente, um Kinder und Jugendliche bereits früh mit den Chancen des Kapitalmarkts vertraut zu machen und ihnen ein Startkapital für eine private Altersvorsorge zur Verfügung zu stellen.

Bei der Reform der privaten Altersvorsorge wird auf eine enge Verzahnung mit der Frühstart-Rente geachtet, damit später ein nahtloser Übergang von der Frühstart-Rente in die private Altersvorsorge ermöglicht wird.

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Gibt es einen Projektplan, um die Kontenverwaltung für das staatlich angebotene Standardprodukt zu realisieren?

Mit dem Altersvorsorgereformgesetz erhält die Bundesregierung die Möglichkeit, einen öffentlichen Träger mit der Umsetzung eines Standarddepot-Vertrags zu beauftragen. Dies bedarf jedoch einer Verordnung der Bundesregierung, die derzeit noch nicht vorliegt.

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Steuerliche Förderung

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Wie genau funktioniert die neue steuerliche Förderung?

Die bisherige Fördersystematik mit einer Steuerfreistellung der Beiträge in der Ansparphase und einer nachgelagerten Besteuerung der Leistungen in der Auszahlungsphase wird beibehalten. Aber die Berechnung der Zulage wird künftig proportional zu Ihrem geleisteten Beitrag ausgestaltet. Geplant ist: Für jeden eingezahlten Euro bis 360 Euro erhalten Sie 50 Cent, für weitere bis zu 1.440 Euro sind es 25 Cent pro Euro. Das ist die sogenannte Grundzulage. Der maximale Eigenbeitrag, der so gefördert wird, liegt bei 1.800 Euro pro Jahr. Damit ist – egal wie viel Sie sparen – jederzeit transparent, wie hoch Ihre Zulage ausfällt.

Wenn Sie Kinder haben, erhält ein Elternteil darüber hinaus für jeden eingezahlten Euro bis 300 Euro 1 Euro an Kinderzulage zusätzlich, maximal werden hier also 300 Euro pro Kind gezahlt. Eigenbeiträge bis zu 25 Euro pro Monat werden also durch Grund- und gegebenenfalls Kinderzulage besonders gefördert.

Für junge Menschen wird darüber hinaus ein Berufseinsteigerbonus gezahlt: Wer vor dem 25. Geburtstag einen Altersvorsorgevertrag abschließt, erhält einmalig 200 Euro zusätzliche Zulage.

Zusätzlich prüft das Finanzamt im Rahmen der Veranlagung, ob Ihnen ein noch über den Zulageanspruch hinausgehender Steuervorteil zusteht.

In der Auszahlungsphase werden die Leistungen aus den Altersvorsorgeverträgen – wie bisher – mit dem individuellen Steuersatz nach § 22 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) versteuert. Dann ist der individuelle Steuersatz in den meisten Fällen niedriger als während des Erwerbslebens.

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Wie werden die Kapitalerträge der Altersvorsorgeprodukte besteuert?

Während der Ansparphase erfolgt keine Besteuerung von Wertsteigerungen und Erträgen in den Altersvorsorgeverträgen. In der Ansparphase fallen somit keine steuerpflichtigen Kapitalerträge an. Besteuert werden die Leistungen aus diesen Verträgen erst nachgelagert – also während der Auszahlungsphase.

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Wird die Grundzulage höher ausfallen als bei der bisherigen Riester-Rente?

Die bisher starre Grundzulage in Höhe von 175 Euro bei Zahlung des einkommensabhängigen Mindesteigenbeitrags wird abgeschafft. Stattdessen erhalten alle unmittelbar Förderberechtigten für jeden eingezahlten Euro 50 Cent Grundzulage, bis zu einem Maximalbetrag von 360 Euro. Für weitere bis zu 1.440 Euro, die sie einzahlen, erhalten sie 25 Cent pro Euro. Die Grundzulage kann also künftig bis zu 540 Euro jährlich betragen. Wer vor dem 25. Geburtstag einen Altersvorsorgevertrag abschließt, erhält zusätzlich einmalig 200 Euro Berufseinsteigerbonus.

Voraussetzung für die Grundzulage (inklusive Berufseinsteigerbonus) ist eine unmittelbare Zulageberechtigung und die Zahlung von jährlich mindestens 120 Euro in den eigenen Altersvorsorgevertrag oder von entsprechenden Beiträgen in eine förderbare betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 82 Absatz 2 EStG.

Mittelbar zulageberechtigte Ehegattinnen oder Ehegatten, die keine eigene Förderberechtigung haben, müssen ebenfalls jährlich mindestens 120 Euro in ihre Altersvorsorgeverträge einzahlen, um eine Grundzulage zu erhalten. Die Höhe der Grundzulage richtet sich nach den Beitragszahlungen der unmittelbar förderberechtigten Ehegattinnen oder Ehegatten, beträgt jedoch maximal 175 Euro.

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Was ändert sich durch die Reform bei der Kinderzulage?

Ein zulageberechtigter Elternteil erhält für jedes Kind für jeden gesparten Euro bis zu einem Eigenbeitrag von 300 Euro 1 Euro als Kinderzulage. Die bisher starre Kinderzulage in Höhe von 300 Euro (beziehungsweise bei Kindern, die vor dem 1. Januar 2008 geboren wurde, in Höhe von 185 Euro) bei Zahlung eines einkommensabhängigen Mindesteigenbeitrages wird abgeschafft. Die Förderung von Altersvorsorgenden mit Kindern kann künftig bis zu 300 Euro pro Kind (bei einem Eigenbeitrag von 300 Euro) betragen, unabhängig vom Geburtsjahr des Kindes.

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Gibt es einen Maximalbetrag, den ich auf meinen Vertrag einzahlen kann?

Ja, die jährliche Einzahlung in einen Altersvorsorgevertrag ist auf einen Höchstbetrag von 6.840 Euro begrenzt. Davon werden bis zu 1.800 Euro gefördert.

Im Rahmen des Sonderausgabenabzugs konnten bisher Altersvorsorgebeiträge in Höhe von maximal 2.100 Euro geltend gemacht werden, neben den Eigenbeiträgen wurde beim Höchstbetrag auch der Zulageanspruch berücksichtigt. Künftig können maximal 1.800 Euro zuzüglich Zulageanspruch geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug ist damit künftig stets höher als bisher; ohne einen mittelbar zulageberechtigten Ehegatten beziehungsweise Ehegattin und ohne Kinderzulage beträgt er beispielsweise künftig 2.340 Euro (= 1.800 Euro + 540 Euro Grundzulage).

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Gibt es auch Anreize für junge Menschen, für ihr Alter privat vorzusorgen?

Altersvorsorgende, die zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einen einmaligen Berufseinsteigerbonus von 200 Euro. Außerdem gilt: Wer schon früh mit der privaten Vorsorge beginnt, wird auch über einen längeren Zeitraum gefördert und profitiert stärker vom Zinseszinseffekt.

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Ich verdiene nicht so viel. Lohnt sich die private Altersvorsorge trotzdem für mich?

Die geförderte private Altersvorsorge lohnt sich insbesondere für Menschen mit einem niedrigeren Einkommen: Auch ohne Steuererklärung beziehungsweise bei einem niedrigen Steuersatz wird jeder Euro Eigenbeitrag mit Zulagen gefördert, die direkt in den Altersvorsorgevertrag fließen. Um gefördert zu werden, müssen Sie nur einen monatlichen Beitrag von 10 Euro auf Ihren Altersvorsorgevertrag einzahlen.

Kleine bis mittlere Eigenbeiträge erreichen zudem einen höheren Fördersatz: Jeder Eigenbeitrag bis zu 360 Euro wird mit einer Grundzulage in Höhe von 50 Cent pro Euro gefördert; dazu kommen 1 Euro pro selbst gesparten Euro Kinderzulage für jedes Kind. Höhere Eigenbeiträge zwischen 361 und 1.800 Euro werden mit einer Grundzulage in Höhe von 25 Cent pro Euro gefördert.

Vor allem, wenn Sie früh beginnen und der Zinseszinseffekt auf die eingezahlten Beiträge, Zulagen und Erträge wirken kann, können auch kleine bis mittlere Eigenbeiträge im Alter einen Unterschied machen.

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Bin ich förderberechtigt?

Unmittelbar förderberechtigt waren bisher insbesondere die Pflichtversicherten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, inländische Besoldungsempfängerinnen und -empfänger und Pflichtversicherten gleichstehende Personen.

Künftig sind auch selbständig Erwerbstätige, die Einkünfte nach § 15 („Gewerbetreibende“) oder § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes erzielen und eine Steuererklärung abgegeben haben, sowie Pflichtmitglieder in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung grundsätzlich unmittelbar förderberechtigt, auch wenn sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.

Zu den unmittelbar förderberechtigten Personen zählen damit künftig beispielsweise:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis,
  • Personen, die eine pflegebedürftige Person mit mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in häuslicher Umgebung betreuen,
  • Mütter oder Väter während der dreijährigen Kindererziehungszeit (Kindererziehungszeiten sind beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu beantragen),
  • Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosen-, Kranken-, Verletzten- und Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld aufgrund einer Rehabilitationsmaßnahme, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren,
  • Minijobberinnen und Minijobber, die nicht von der Versicherungspflicht befreit wurden,
  • Landwirtinnen und Landwirte sowie mitarbeitende Familienangehörige, die nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte pflichtversichert sind,
  • Pflichtversicherte Künstlerinnen und Künstler und Publizistinnen und Publizisten im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
  • Bezieherinnen und Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit,
  • Helferinnen und Helfer im Bundesfreiwilligendienst,
  • Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen wegen Dienstunfähigkeit, wenn sie eine Einwilligung zur Übermittlung der erforderlichen Daten gegenüber ihrer zuständigen Stelle (z. B. ihr Dienstherr) abgegeben haben,
  • Selbständig Erwerbstätige, die Einkünfte nach § 15 EStG („Gewerbetreibende“) beziehungsweise nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 EStG erzielen und eine Steuererklärung abgegeben haben,
  • Pflichtmitglieder in einer berufsständischen Versorgungseinrichtungen, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des Beitragsjahres gegenüber ihrer Versorgungseinrichtung schriftlich oder elektronisch eingewilligt haben, dass diese der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) jährlich unter Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer mitteilt, dass der Steuerpflichtige zum begünstigten Personenkreis gehört, und die ZfA diese Daten für das Zulageverfahren verarbeiten darf.

Personen, die keiner der beispielhaft genannten Gruppen angehören, können unter bestimmten Voraussetzungen die Grundzulage über ihre unmittelbar zulageberechtigte Ehegattin beziehungsweise ihren unmittelbar zulageberechtigten Ehegatten erhalten.

Nicht unmittelbar förderberechtigt sind:

  • freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung, die keine der oben genannten Kriterien der Förderberechtigung erfüllen,
  • Minijobberinnen und Minijobber, die sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen,
  • Bezieherinnen und Bezieher einer Vollrente wegen Alters.

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Sind Ehegattinnen und Ehegatten von unmittelbar Förderberechtigten weiterhin förderberechtigt?

Bei Verheirateten genügt es weiterhin, wenn eine Person die persönlichen Voraussetzungen für die steuerliche Förderung erfüllt. Ist dies der Fall, kann auch die Ehegattin beziehungsweise der Ehegatte die Zulagenförderung erhalten – sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt werden (u. a. eine eigene Mindestsparleistung der mittelbar berechtigten Person in Höhe von mindestens 120 Euro; die Ehegatten dürfen nicht dauerhaft getrennt gelebt haben). Dies gilt auch für Lebenspartnerinnen und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Diese sogenannten mittelbar Zulageberechtigten haben wie bisher keinen eigenen Sonderausgabenabzugsbetrag, erhalten aber die Zulagen. Die Höhe der Zulagen richtet sich nach den Beitragszahlungen der unmittelbar förderberechtigten Ehegattinnen beziehungsweise Ehegatten und beträgt maximal 175 Euro.

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Was passiert mit dem angesparten Vermögen, wenn ich in der Anspar- oder Auszahlungsphase in die Grundsicherung rutsche / gepfändet werde o. ä.?

Bestimmte Sozialleistungen, wie zum Beispiel Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), werden subsidiär gewährt, d.h., sie können nur dann beansprucht werden, wenn und soweit der Lebensunterhalt nicht aus anderen Quellen bestritten werden kann. Danach erhält solche Grundsicherungsleistungen nur, wer sich nicht durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen, erhalten kann. Vorrangig einzusetzen ist grundsätzlich das gesamte verwertbare Einkommen und Vermögen.

Beiträge zu sowie Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen erfahren im Sozialrecht allerdings eine Privilegierung: Das Altersvorsorgevermögen ist geschützt, soweit es steuerlich gefördert wurde und muss daher insoweit nicht verwertet werden. Eine steuerliche Förderung kann nur bis zur Förderhöchstgrenze nach § 10a Einkommensteuergesetz (EStG) erfolgen. Besteht das Altersvorsorgevermögen aus einem geförderten und einem ungeförderten Teil, ist der ungeförderte Teil nicht geschützt und daher zu berücksichtigendes Vermögen. Soweit die Berechtigten das Altersvorsorgevermögen vorzeitig schädlich verwenden, ist das gesamte Altersvorsorgevermögen jedoch nach den allgemein sozialrechtlichen Vorschriften zu behandeln und zur Bedarfsdeckung einzusetzen, soweit die allgemeinen Vermögensfreibeträge überschritten werden.

Damit sich die zusätzliche Altersvorsorge am Ende auch für Geringverdiener wirklich auszahlt, wurde mit Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes zum 1. Januar 2018 die Anrechnung von Zusatzrenten auf die Grundsicherung begrenzt. Nach § 82 Absatz 4 und 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt daher ein Sockelbetrag von 100 Euro zuzüglich 30 Prozent der diesen Betrag übersteigenden Zusatzrente bis zu dem Höchstbetrag von derzeit 281,50 Euro (50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 in 2025/26) anrechnungsfrei. Die Regelbedarfsstufen und damit der anrechnungsfreie Höchstbetrag unterliegen einer jährlichen Anpassung.

Der Freibetrag erstreckt sich daher auf jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat, und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten zu verbessern. Damit werden alle Leistungen auf freiwilliger Grundlage zur Reduzierung der Bedürftigkeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze privilegiert, unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem bestimmten Alterssicherungssystem und unabhängig von einer etwaigen staatlichen Förderung. Vom Freibetrag umfasst sind allerdings grundsätzlich nur solche Einkommen, die als monatliche Leistungen bis zum Lebensende ausgezahlt werden. Denn nur bei solchen Auszahlungsformen ist gewährleistet, dass sie die Bedürftigkeit nach Überschreiten der Regelaltersgrenze dauerhaft reduzieren. Damit sind langlaufende Auszahlungspläne nicht erfasst.

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Ist es möglich, mit meinem Rürup-Vertrag in die neue private Altersvorsorge zu wechseln?

Eine Übertragung von einem Basisrentenvertrag („Rürup-Vertrag“) zu einem Altersvorsorgevertrag ist nicht vorgesehen.

Die Basisrente (umgangssprachlich auch „Rürup-Rente“ genannt) gehört wie die gesetzliche Rentenversicherung zur sogenannten Basisversorgung im Alter (der sogenannten 1. Säule der Alterssicherung). Deshalb orientiert sich ihre Ausgestaltung auch an der gesetzlichen Rentenversicherung. Zu den gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer (zertifizierten) Basisrente gehört, dass der betreffende Vertrag u. a.

  • nur die Zahlung einer monatlichen auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorsieht (beziehungsweise für Verträge, die nach Ablauf des 31. Dezember 2011 abgeschlossen werden, nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres),
  • die Ansprüche aus dem Vertrag nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar,
  • nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sind.

Die genannten Voraussetzungen entsprechen grundsätzlich denen der gesetzlichen Rentenversicherung. Wenn ein Anleger einen entsprechenden Basisrentenvertrag abgeschlossen hat, dann sieht der Vertrag u. a. die oben genannten Restriktionen vor. Dies hat zur Folge, dass Sie Ihren Vertrag nicht kündigen und sich das Kapital nicht auszahlen lassen können; auch eine Übertragung auf einen privaten Altersvorsorgevertrag ist nicht zulässig. Eine solche Entnahmemöglichkeit sieht auch die gesetzliche Rentenversicherung nicht vor. Bei Basisrentenverträgen steht die garantierte (monatliche) Rentenleistung im Vordergrund und nicht das Ansparen von verfügbarem Kapital.

Die Altersvorsorgeverträge sind dagegen der 3. Säule der Alterssicherung – der privaten Altersvorsorge – zuzuordnen. Aufgrund des demografischen Wandels ist es wichtig, zusätzlich – also neben der Basisversorgung – für das Alter vorzusorgen. Ziel des Gesetzgebers ist es daher, mit dem Altersvorsorgereformgesetz ein kostengünstiges, einfaches, transparentes und gut erklärbares Angebot an neuen privaten Altersvorsorgeprodukten zu ermöglichen, das eine breite Bevölkerungsschicht anspricht, zur Sicherung des Lebensstandards im Alter – zusätzlich zur Basisversorgung – in die private Altersvorsorge zu investieren. Im Rahmen der privaten Altersvorsorge ist – im Gegensatz zur Basisversorgung – beispielsweise eine Entnahme des Kapitals zur Anschaffung einer selbstgenutzten Immobilie oder auch zur energetischen Sanierung dieser Immobilie möglich.

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Welcher Teil der Auszahlung wird besteuert?

Der Umfang der Besteuerung der Leistungen in der Auszahlungsphase richtet sich danach, inwieweit die Beiträge in der Ansparphase nach § 10a/Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch einen Sonderausgabenabzug und/oder Zulagen steuerlich gefördert worden sind.

Zu den geförderten Beiträgen gehören die geleisteten Eigenbeiträge, soweit sie den Höchstbetrag in Höhe von 1.800 Euro nicht übersteigen, zuzüglich der für das Beitragsjahr zustehenden Zulagen.

Zu den nicht geförderten Beiträgen gehören Beträge, die zugunsten eines zertifizierten Altersvorsorgevertrags in einem Beitragsjahr eingezahlt werden, in dem der Anleger nicht zum begünstigten Personenkreis gehört, für die er keine Zulage und keinen steuerlichen Vorteil aus dem Sonderausgabenabzug erhalten hat oder Beiträge, die den Höchstbetrag übersteigen.

Leistungen, die ausschließlich auf geförderten Altersvorsorgebeiträgen beruhen, unterliegen in vollem Umfang der nachgelagerten Besteuerung. Dies gilt auch, soweit die Leistungen auf Zulagen sowie den erzielten Erträgen und Wertsteigerungen beruhen.

Die Besteuerung von Leistungen, die auf nicht geförderten Beiträgen beruhen, richtet sich nach der Art der Leistung. Grundsätzlich erfolgt eine Ertragsanteilsbesteuerung.

Hat der Steuerpflichtige in der Ansparphase sowohl geförderte als auch nicht geförderte Beiträge zugunsten seines Altersvorsorgevertrags geleistet, sind die daraus resultierenden Leistungen in der Auszahlungsphase entsprechend aufzuteilen.

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Werden die Sonderausgaben, die ich im Rahmen der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge geltend machen kann, mit anderen Sonderausgaben verrechnet?

Neben der Zulagenförderung nach Abschnitt XI EStG können die zum begünstigten Personenkreis gehörenden Steuerpflichtigen ihre Altersvorsorgebeiträge bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als Sonderausgaben geltend machen (§ 10a Absatz 1 EStG). Es handelt sich um einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug, der neben dem Sonderausgabenabzug für bestimmte Vorsorgeaufwendungen nach § 10 EStG gewährt wird.

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Kann ich auch mit einem ruhenden Vertrag in die neue Produktwelt wechseln?

Ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag muss dem Vertragspartner den Anspruch gewähren, den Vertrag ruhen zu lassen. Dies gilt sowohl für Altverträge als auch für die Neuverträge.

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Kann ich einen bestehenden Riestervertrag beitragsfrei stellen und einen neuen AV-Vertrag zu den neuen Förderbedingungen abschließen, ohne das im bestehenden Vertrag angesparte Vermögen in den neuen Vertrag zu übertragen?

Das ist möglich. Ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag muss dem Vertragspartner den Anspruch gewähren, den Vertrag ruhen zu lassen. Dies gilt sowohl für Altverträge als auch für die Neuverträge.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, neben Ihren Altvertrag grundsätzlich bis zu zwei weitere neue Altersvorsorgeverträge abzuschließen (ausgenommen von dieser Begrenzung sind beispielsweise die Darlehensverträge nach § 1 Absatz 1a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz und Vereinbarungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung). Mit dem Abschluss des Neuvertrages wechseln Sie in die neue Fördersystematik; der Bestandsschutz für den Altvertrag endet dann.

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Kann ein neu eingerichtetes Altersvorsorgedepot auch mit der Anlage Vermögenswirksamer Leistungen gekoppelt beziehungsweise kombiniert werden?

Wie bisher gehören zu den Altersvorsorgebeiträgen keine Aufwendungen, die vermögenswirksame Leistungen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) darstellen (§ 82 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes). Vermögenswirksame Leistungen werden somit zwingend dem Förderverfahren nach dem 5. VermBG zugeordnet. So kann es nicht zu Doppelbegünstigungen kommen.

Viele Tarifverträge bieten inzwischen allerdings die Möglichkeit sogenannter altersvorsorgewirksamer Leistungen, häufig als zusätzlicher Zuschuss zur betrieblichen Altersversorgung. In diesem Rahmen können auch private Altersvorsorgeverträge bezuschusst werden.

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Bleibe ich förderberechtigt, wenn ich arbeitslos werde beziehungsweise Grundsicherung beziehe?

Die steuerliche Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge steht – neben anderen Gruppen – insbesondere den Personen, die in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Entfällt diese Versicherungspflicht (z. B. durch Aufgabe der Berufstätigkeit), liegt spätestens ab dem Folgejahr keine unmittelbare Förderberechtigung mehr vor. Den Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung Personen gleichgestellt sind diejenigen, die eine Anrechnungszeit nach § 58 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. Anrechnungszeiten nach den vorgenannten Nummern können grundsätzlich vorliegen, wenn der Versicherte

  • wegen Arbeitslosigkeit als arbeitssuchend gemeldet war und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen hat oder nur wegen zu berücksichtigendem Einkommen/Vermögen nicht bezogen hat;
  • Bürgergeld (nach dem 31. Dezember 2022) bezogen hat.

Außerdem muss unmittelbar vor einer solchen Anrechnungszeit eine Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis nach § 10a Absatz 1 Satz 1, Satz 3 Halbsatz 1 oder Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorgelegen haben. Durch das Erfordernis, dass der Sparer unmittelbar vor der Anrechnungszeit zu einer der begünstigten Personengruppen gehörte, wird die Verbindung zur aktiven Pflichtversicherung sichergestellt.

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Neue Produktwelt

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Was ist ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag?

Welche konkreten Voraussetzungen begünstigte Altersvorsorgeprodukte erfüllen müssen, ist im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) geregelt. Das Bundeszentralamt für Steuern zertifiziert die Verträge. Diese Zertifizierung ist für die Finanzverwaltung bindend.

Die Regelungen im AltZertG betreffen nur Produkte, die der privaten Altersvorsorge zugerechnet werden. Daneben können jedoch auch Beiträge zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung im Rahmen der steuerlichen Förderung nach § 10a/ Abschnitt XI EStG begünstigt werden. Der Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang auf eine zusätzliche Zertifizierung verzichtet, da durch das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) für diese Anlageprodukte bereits ein Mindestqualitätsstandard besteht. Die Sparbeiträge müssen aus dem individuell versteuerten Arbeitslohn der Arbeitnehmenden zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung geleistet werden (die weiteren Voraussetzungen sind in § 82 Absatz 2 EStG geregelt).

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Wie erfolgt die Zertifizierung der Verträge?

Die Zertifizierungsstelle beim Bundeszentralamt für Steuern erteilt die Zertifizierung, wenn die nach diesem Gesetz erforderlichen Erklärungen, Angaben und Unterlagen vorliegen. Das erteilte Zertifikat ist mit der Bekanntgabe wirksam. Die erteilten Zertifikate stellen steuerrechtliche Grundlagenbescheide im Sinne von § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung (AO) dar. Diese sind für alle Behörden und andere behördliche Entscheidungen im anschließenden Besteuerungsverfahren bindend.

Ab dem 1. Januar 2027 wird das Zertifizierungsverfahren umgestellt. Mit der neuen Regelung in § 5 AltZertG wird ein Zertifizierungsverfahren ohne eine vollständige Vorabprüfung aller Unterlagen und Voraussetzungen eingeführt. Stattdessen erfolgt eine Zertifizierung unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Der Widerruf entfällt nach zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zertifizierung erfolgt ist.

Eine Zertifizierung stellt ausschließlich die Übereinstimmung des Vertrages mit den Anforderungen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) fest. Dagegen erfolgt keine Prüfung hinsichtlich der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Altersvorsorgevertrages oder der Erfüllbarkeit der Anbieterzusage.

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Was ist ein Altersvorsorgedepot?

Ein Altersvorsorgedepot ist ein Vertrag, den Sie mit einem Anbieter von Altersvorsorgeprodukten abschließen und bei dem auf Garantien verzichtet wird, um chancen- und renditeorientierte Anlageformen zu ermöglichen. Das Geld, das Sie auf das Altersvorsorgedepot einzahlen, wird vom Anbieter angelegt und vom Staat gefördert. Sie können über das Altersvorsorgedepot auch in Fonds wie ETFs einzahlen. Die Kapitalerträge werden in der Ansparphase nicht besteuert.

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Was ist ein Standarddepot?

Ein Standarddepot ist ein besonders einfach zu handhabendes Altersvorsorgedepot, das zusätzliche gesetzliche Anforderungen erfüllt und das Sie bei jedem Anbieter von steuerlich geförderten Altersvorsorgeprodukten abschließen können. Anbieter können auch ein Standardprodukt eines kooperierenden Anbieters vertreiben. Von der Angebotspflicht ausgenommen sind nur Anbieter, die ausschließlich die Eigenheimrenten-Förderung anbieten. Außerdem soll neben den von privatwirtschaftlichen Anbietern vertriebenen Standarddepot auch ein öffentlich organisiertes Angebot eingeführt werden.

Das Standarddepot verfügt über Standardeinstellungen, so dass von Altersvorsorgenden in der Ansparphase keine weiteren Anlageentscheidungen erforderlich sind. Es können zwei Investmentvermögen (Fonds) bespart werden, die der Anbieter vorvertraglich festlegt. Eines der Investmentvermögen hat ein eher vorsichtiges Anlageprofil, während das andere Investmentvermögen höhere Anlagerisiken eingeht und dadurch erweiterte Renditechancen bietet. Das angesparte Kapital wird in den Jahren vor Beginn der Auszahlungsphase schrittweise in den risikoärmeren Fonds umgeschichtet, sofern Sie Ihrem Anbieter nicht den Wunsch nach einer von dieser Voreinstellung abweichenden Aufteilung mitteilen.

Zudem wird für jeden Standarddepot-Vertrag festgelegt, dass die Effektivkosten maximal 1,0 Prozent betragen dürfen. Effektivkosten geben an, in welchem Umfang sich die jährliche Rendite Ihres Vertrags durch Kosten im Durchschnitt mindert. Erzielt die Vermögensanlage Ihres Vertrags beispielsweise eine Rendite von 5 Prozent vor Kosten und betragen die Effektivkosten 1,0 Prozent, kommen Sie auf eine Nettorendite von 4 Prozent.

Durch die reduzierte Komplexität soll das Standarddepot insbesondere als Angebot für diejenigen Vorsorgeinteressierten dienen, die wenig Vorerfahrung mit Investitionen an Kapitalmärkten haben und Anlageentscheidungen nicht selbst treffen wollen. Der Standarddepot-Vertrag kommt damit auch für einen niedrigschwelligen Online-Abschluss ohne vorherige Kundenberatung in Frage.

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Was bedeutet die Einführung eines von einem öffentlichen Träger angebotenen Standarddepots?

Wir ermöglichen durch das Gesetz einem öffentlichen Träger, ein Standarddepot anzubieten. Dieses muss den gleichen Kriterien entsprechen, wie die privat angebotenen Standardprodukte.

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Warum wird beim Standarddepot vor Beginn der Auszahlungsphase umgeschichtet?

Viele Altersvorsorgende möchten einen chancenreicheren Fonds besparen, um von den langfristig höheren Renditechancen zu profitieren. In den letzten Jahren vor Renteneintritt möchten sie aber Sicherheit über das zur Verfügung stehende Alterseinkommen haben, ohne noch von größeren Kursschwankungen am Kapitalmarkt überrascht zu werden. Daher werden die Investmentanteile des Standarddepots in den Jahren vor Renteneintritt automatisch in das Investmentvermögen mit dem vorsichtigen Anlageprofil umgeschichtet.

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Was ist ein Garantieprodukt?

Ein Garantieprodukt ist ein Altersvorsorgevertrag, bei dem der Erhalt des Kapitals, das Sie angespart haben, vom Anbieter ganz oder teilweise garantiert wird. Dazu können Garantiestufen von 100 Prozent oder 80 Prozent vereinbart werden. Am Ende der Ansparphase stehen jedoch garantiert mindestens 100 Prozent beziehungsweise 80 Prozent Ihrer eingezahlten Beiträge für einen Auszahlungsplan oder eine Rente zur Verfügung. In Verträgen mit reduzierter Garantiestufe von 80 Prozent sind grundsätzlich chancenreichere Anlagen und damit höhere Renditen als bei Verträgen mit einer Garantiestufe von 100 Prozent möglich. Neu ist, dass Sie sich mit dem Altersvorsorgedepot nun auch für ein Produkt ohne Garantie mit höheren Renditechancen entscheiden können.

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Wonach entscheide ich, welches Altersvorsorgeprodukt zu mir passt?

Nachdem die Reform in Kraft getreten ist und von den Anbietern umgesetzt wird, wird es zwei unterschiedliche Produktkategorien zur Auswahl geben: Altersvorsorgedepots (inklusive Standarddepot) und Garantieprodukte. Darüber hinaus können weiterhin Produkte zur Tilgungsförderung im Rahmen der Eigenheimrenten-Förderung abgeschlossen werden.

Für Altersvorsorgende, die die Renditechancen der Kapitalmärkte nutzen wollen, eignet sich das Altersvorsorgedepot. Hier kann der Anbieter (oder der Altersvorsorgende selbst) in chancenreichere Anlagen investieren. Wie bei anderen Kapitalanlagen haftet kein Dritter für die Wertentwicklung, aber auch die Rendite steht Ihnen allein zu. Die Erfahrung der Vergangenheit zeigt, dass sich Wertschwankungen im Zeitablauf langfristig ausgleichen können und höhere Renditen als bei Garantieprodukten möglich sind. Für Altersvorsorgende, die die Renditechancen der Kapitalmärkte nutzen wollen, aber wenig Kapitalmarkterfahrung haben, eignet sich das Standarddepot: Die dort verfügbaren Anlageoptionen und Standardeinstellungen sind gesetzlich so festgelegt, dass sie den Bedürfnissen vieler Altersvorsorgenden entsprechen.

Für sicherheitsorientierte Altersvorsorgende eignet sich möglicherweise ein Garantieprodukt. Garantieprodukte beinhalten feste Zusagen, welcher Betrag zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens erreicht wird (80 oder 100 Prozent der eingezahlten Beträge). Der Anbieter legt die Beiträge mit Blick auf die Garantie entsprechend vorsichtiger an, so dass die Rendite gegebenenfalls niedriger ist.

Welche Variante der privaten Altersvorsorge im Einzelfall geeignet ist, hängt von der persönlichen Lebenssituation und den individuellen Präferenzen ab. Deshalb sollte man sich vor der konkreten Entscheidung immer informieren und gegebenenfalls auch fachkundig beraten lassen (siehe Frage „Wo kann ich mich zur privaten Altersvorsorge unabhängig beraten lassen?”). Die Abwägung zwischen Renditechancen und damit verbundenen Risiken müssen alle Altersvorsorgenden für sich treffen.

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Muss ich meinen alten Riester-Vertrag jetzt kündigen?

Für Riester-Verträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurden beziehungsweise werden, gilt ein Bestandsschutz. Sie können Ihren bestehenden Riester-Vertrag also wie gewohnt und mit der bisherigen steuerlichen Förderung weiterführen.

Alternativ können Sie durch Erklärung gegenüber Ihrem Anbieter auch mit Ihrem bestehenden Riester-Vertrag unter Beibehaltung der sonstigen Konditionen nur in die neue steuerliche Förderung wechseln.

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Kann ich von meinem alten Riester-Vertrag in einen neuen Altersvorsorgevertrag wechseln?

Sie können von einem bestehenden Riester-Vertrag in einen Neuvertrag zu den neuen Konditionen inklusive der neuen steuerlichen Förderung wechseln, ohne Ihre bisherige Förderung zurückzahlen zu müssen. Dabei können allerdings Wechsel-, Abschluss- und Vertriebskosten anfallen. Beim Wechsel müssen Sie sich entscheiden, ob Sie künftig in ein Altersvorsorgedepot oder ein Garantieprodukt einzahlen möchten. Alternativ können Sie Ihren alten Vertrag behalten und durch Erklärung gegenüber Ihrem Anbieter unter Beibehaltung der sonstigen Konditionen ausschließlich in die neue Fördersystematik wechseln.

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Ich möchte meinen alten Riester-Vertrag weiterführen. Lohnt es sich für mich, in die neue Förderung zu wechseln?

Für Riester-Verträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurden beziehungsweise werden, gilt ein Bestandsschutz. Sie können daher mit der bisherigen steuerlichen Förderung weitergeführt werden.

Nach der bisherigen Regelung setzt sich die Altersvorsorgezulage aus einer Grundzulage in Höhe von 175 Euro und einer Kinderzulage zusammen. Die Kinderzulage beträgt für jedes vor dem 1. Januar 2008 geborene Kind 185 Euro und für jedes nach dem 31. Dezember 2007 geborene Kind 300 Euro jährlich. Die Altersvorsorgezulage wird aber nur dann in voller Höhe gewährt, wenn der unmittelbar Förderberechtigte einen bestimmten Mindesteigenbeitrag zugunsten seines begünstigten Vertrages (beziehungsweise seiner begünstigten Verträge) erbracht hat. Den für die vollen Zulagen der alten Riester-Förderung erforderlichen Eigenbeitrag können Sie im „Riester-Rechner“ der Deutschen Rentenversicherung ermitteln.

Haben Sie den erforderlichen Mindesteigenbeitrag geleistet, erhalten Sie die ungekürzte Altersvorsorgezulage. Andernfalls ist die Altersvorsorgezulage nach dem Verhältnis der geleisteten Altersvorsorgebeiträge zum erforderlichen Mindesteigenbeitrag zu kürzen. Haben Sie z. B. 50 Prozent des erforderlichen Mindesteigenbeitrags geleistet, erhalten Sie auch nur 50 Prozent der Altersvorsorgezulage.

Für einen konkreten Eigenbeitrag können Sie ermitteln, ob für Sie die Zulage nach dem bisherigen Recht höher ausfällt als die beitragsproportionale Zulage nach neuem Recht.

Beachten Sie aber bitte bei Ihrer Entscheidung auch, dass Sie sowohl im alten als auch im neuen Recht im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung gegebenenfalls einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug geltend machen können. Ein Sonderausgabenabzug wird gewährt, wenn dieser einkommensteuerlich günstiger ist als der Anspruch auf Zulage. Erfolgt aufgrund der Günstigerprüfung ein Sonderausgabenabzug, erhöht sich die unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Zulage. Durch diese Hinzurechnung wird erreicht, dass bei der Einkommensteuerveranlagung nur die über den Zulageanspruch hinausgehende Steuerermäßigung gewährt wird. Über die zusätzliche Steuerermäßigung können Sie verfügen. Die Zulage verbleibt dagegen auf dem Altersvorsorgevertrag.

Bitte beziehen Sie auch in Ihre Überlegungen mit ein, ob Ihr Ehegatte gegebenenfalls ebenfalls einen Riester-Vertrag hat, mittelbar förderberechtigt ist und insoweit, wenn Sie Ihren Mindesteigenbeitrag leisten, ebenfalls eine ungekürzte Grundzulage erhalten würde.

Beachten Sie auch, dass alte und neue Förderung unterschiedliche Anreize setzen, Ihren Eigenbeitrag zu erhöhen.

Weitere Hilfestellung geben beispielsweise die Verbraucherzentralen oder die Stiftung Warentest.

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Kann ich nach Abschluss eines der neuen Produkte nochmal den Vertrag oder Anbieter wechseln?

Innerhalb des neuen Systems werden Wechsel zukünftig einfacher und günstiger möglich sein. Dazu wird u. a. festgelegt, dass die Abschlusskosten von Altersvorsorgeverträgen künftig auf die gesamte Ansparphase verteilt werden müssen. So wird im Falle eines Vertragswechsels eine Doppelbelastung mit Abschlusskosten verhindert. Ab fünf Jahren nach Abschluss des Altersvorsorgevertrages muss der abgebende Anbieter den Wechsel zudem künftig kostenfrei gewähren. Der annehmende Anbieter darf Ihnen für den Wechsel maximal 150 Euro als Verwaltungspauschale in Rechnung stellen. Auch zu Beginn der Auszahlungsphase ist ein Wechsel möglich. Ein Wechsel zurück in die alte steuerliche Förderung ist allerdings nicht mehr möglich.

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Kann ich meinen alten Riester-Vertrag behalten, aber auf den ursprünglich festgelegten Auszahlungsplan verzichten?

Vertragliche Änderungen von bestehenden Riester-Verträgen sind möglich, jedoch nur im Konsens der Vertragsparteien. Im Einvernehmen mit Ihrem Anbieter können Sie von der Verrentungspflicht abweichen. Ein Wechsel zur neuen steuerlichen Förderung ist dagegen auch ohne Zustimmung Ihres bisherigen Anbieters möglich.

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Kann das neue Altersvorsorgedepot im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung genutzt werden?

Mit dem Altersvorsorgereformgesetz wird kein neuer Durchführungsweg in der betrieblichen Altersversorgung ermöglicht. Aber wie bisher können Zahlungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung als Altersvorsorgebeiträge durch Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG und Zulage nach Abschnitt XI EStG gefördert werden. Voraussetzung für die steuerliche Förderung ist insbesondere die individuelle Besteuerung dieser Beiträge.

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Auszahlungsphase

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Wie ist die Auszahlungsphase im neuen System?

Die Auszahlungsphase wird flexibilisiert. Wer aus eigenen Mitteln vorsorgt, kann künftig in größerem Umfang selbst über die Auszahlungsphase entscheiden.

Sie können künftig zu Beginn der Auszahlungsphase zwischen zwei Möglichkeiten wählen:

  • eine lebenslange Leibrente, also eine bestimmte monatliche Rentenzahlung bis zum Lebensende;
  • ein befristeter Auszahlungsplan, der mindestens bis zum vollendeten 85. Lebensjahr läuft. Ein längerer Auszahlungsplan ist möglich. Noch nicht ausgezahltes Vermögen ist in diesen Fällen vererbbar. Mit Ablauf des Auszahlungsplans ist das Vermögen verzehrt, es erfolgen keine weiteren Auszahlungen mehr.

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Kann ich auch zu Beginn der Auszahlungsphase noch meinen Anbieter wechseln?

Altersvorsorgeverträge beinhalten stets Regelungen zur Auszahlungsphase. Altersvorsorgende können aber zum Beginn der Auszahlungsphase ihren Anbieter wechseln, zum Beispiel zu einem Anbieter, der ein reines Auszahlungsprodukt anbietet. So erhalten Altersvorsorgende mit einem Altersvorsorgedepot-Vertrag ohne Verrentungsoption beispielsweise die Möglichkeit, ihr Altersvorsorgevermögen in eine Leibrente bei einem Versicherungsunternehmen umzuwandeln. Altersvorsorgende mit einem Garantieprodukt und Verrentungsoption haben wiederum die Möglichkeit, sich zu Beginn der Auszahlungsphase noch für einen Auszahlungsplan bei einem anderen Anbieter zu entscheiden.

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Kann ich das Vermögen aus meinem Altersvorsorgevertrag vererben?

Grundsätzlich ist das Altersvorsorgevermögen aus einem Altersvorsorgevertrag vererbbar. Allerdings ist in einem solchen Fall die steuerliche Förderung (Zulagen und die sich gegebenenfalls aus dem Sonderausgabenabzug gesondert festgestellten Beträge) zurückzuzahlen. Das Altersvorsorgevermögen kann im Todesfall aber ohne Abzüge auf einen auf den Namen des überlebenden Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen werden.

Es gilt folgende Besonderheit bei Leibrenten in der Auszahlungsphase: Eine lebenslange Leibrente lässt sich nicht vererben; die Zahlungen enden mit dem Tod. Denn hier wird das angesparte Kapital der Altersvorsorgenden kollektiv zugunsten der Rentenbezieher verwendet, um die Zahlungen für länger lebende Altersvorsorgende zu finanzieren. Optional kann bei Leibrenten eine zehn- oder zwanzigjährige Rentengarantiezeit vereinbart werden: Ihre Rente wird dann an Ihre Hinterbliebenen gezahlt, sollten Sie im vereinbarten Zeitraum versterben.

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Was wird im Alter besteuert (gesamte jährliche Rentenauszahlungen oder nur die erzielten Kapitalerträge auf das eigens eingezahlte Kapital + Förderung)?

Der Umfang der Besteuerung der Leistungen in der Auszahlungsphase richtet sich danach, inwieweit die Beiträge in der Ansparphase nach § 10a/Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch einen Sonderausgabenabzug und/oder Zulagen steuerlich gefördert worden sind. Zu den geförderten Beiträgen gehören die geleisteten Eigenbeiträge, soweit sie den Höchstbetrag in Höhe von 1.800 Euro nicht übersteigen, zuzüglich der für das Beitragsjahr zustehenden Zulagen. Zu den nicht geförderten Beiträgen gehören Beträge, die zugunsten eines zertifizierten Altersvorsorgevertrags in einem Beitragsjahr eingezahlt werden, in dem der Anleger nicht zum begünstigten Personenkreis gehört, für die er keine Zulage und keinen steuerlichen Vorteil aus dem Sonderausgabenabzug erhalten hat oder Beiträge, die den Höchstbetrag übersteigen.

Leistungen, die ausschließlich auf geförderten Altersvorsorgebeiträgen beruhen, unterliegen in vollem Umfang der nachgelagerten Besteuerung. Dies gilt auch, soweit die Leistungen auf Zulagen sowie den erzielten Erträgen und Wertsteigerungen beruhen.

Die Besteuerung von Leistungen, die auf nicht geförderten Beiträgen beruhen, richtet sich nach der Art der Leistung. Grundsätzlich erfolgt eine Ertragsanteilsbesteuerung.

Hat der Steuerpflichtige in der Ansparphase sowohl geförderte als auch nicht geförderte Beiträge zugunsten seines Altersvorsorgevertrags geleistet, sind die daraus resultierenden Leistungen in der Auszahlungsphase entsprechend aufzuteilen.

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Werden bei der Auszahlung im Alter neben Steuern auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fällig?

Die Leistungen aus einem privaten Riester-Vertrag sind bei Pflichtversicherten in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung beitragsfrei. Dies gilt seit dem 1. Januar 2018 auch für Leistungen aus der sogenannten betrieblichen Riester-Rente, sofern die Beiträge förderungsfähig gewesen sind.

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Was passiert, wenn man den Ruhestand außerhalb der EU verbringt?

Ab Beginn der Auszahlungsphase treten bei Wohnsitznahme außerhalb eines EU-/EWR-Staates die Folgen der sogenannten schädlichen Verwendung ein. Als Rechtsfolge sind in diesen Fällen die darauf entfallenden, während der Ansparphase gewährten Altersvorsorgezulagen und die gegebenenfalls gesondert festgestellten Steuerermäßigungen zurückzuzahlen (Rückzahlungsbetrag).

Eine Wohnsitznahme außerhalb eines EU-/EWR-Staates liegt vor, wenn

  • sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Zulageberechtigten außerhalb der EU-/EWR-Staaten befindet oder
  • sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt zwar in einem EU-/EWR-Staat befindet, der Zulageberechtigte aber nach einem Doppelbesteuerungsabkommen als außerhalb eines EU-/EWR-Staates ansässig gilt.

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Gibt es eine Möglichkeit, vor dem Renteneintritt an das Geld zu kommen?

Kernbestandteil der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge ist, dass die sich aus einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag ergebenden Leistungen ab Beginn der Auszahlungsphase als Altersleistungen oder künftig auch im Rahmen eines langlaufenden Auszahlungsplans ausgezahlt werden. Daher darf gefördertes Altersvorsorgevermögen nach den Regelungen des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) und des § 93 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch nur unter bestimmten Bedingungen zu einem früheren Zeitpunkt förderunschädlich ausgezahlt werden. Hierbei gilt grundsätzlich Folgendes:

Der frühestmögliche Beginn der Auszahlungsphase ist die Vollendung des 65. Lebensjahres, der spätmöglichste Beginn der Auszahlungsphase die Vollendung des 70. Lebensjahres. Ein früherer Beginn der Auszahlungsphase ist zulässig, wenn eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte oder eine Versorgung nach den beamten- und soldatenversorgungsrechtlichen Regelungen bereits vor Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt wird. Entscheidend ist aber der individuell vereinbarte Beginn der Auszahlungsphase in dem zwischen Anbieter und Altersvorsorgenden abgeschlossenen Altersvorsorgevertrag.

Außerhalb der monatlichen Leistungen sind beispielsweise auch folgende Leistungen förderunschädlich zulässig:

  • im Verlauf der Ansparphase als Altersvorsorge-Eigenheimbetrag im Rahmen der Eigenheimrenten-Förderung im Sinne des § 92a EStG (sogenannte „Wohn-Riester“) oder
  • in Form einer einmaligen Teilkapitalauszahlung von bis zu 30 Prozent des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals oder
  • in Form einer Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente.

Soweit gefördertes Altersvorsorgevermögen nicht entsprechend diesen gesetzlichen Regelungen ausgezahlt wird, liegt eine „schädliche Verwendung“ – wie es im Gesetz heißt – vor, beispielsweise bei einer (Teil-)Kapitalauszahlung aus einem geförderten Altersvorsorgevertrag an den Zulageberechtigten während der Ansparphase oder nach Beginn der Auszahlungsphase vor. Als Rechtsfolge sind in diesen Fällen die darauf entfallenden, während der Ansparphase gewährten Altersvorsorgezulagen und die gegebenenfalls gesondert festgestellten Steuerermäßigungen zurückzuzahlen (Rückzahlungsbetrag).

Wird nicht gefördertes Altersvorsorgevermögen abweichend von den aufgeführten Möglichkeiten verwendet, liegt dagegen keine schädliche Verwendung vor.

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Welchen Betrag kann ich mir bei einer Kleinbetragsrente auszahlen lassen?

Auszahlungen zur Abfindung einer Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase gelten weiterhin nicht als schädliche Verwendung. Eine Kleinbetragsrente ist eine Rente, die bei gleichmäßiger Verrentung des gesamten zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals eine monatliche Rente ergibt, die künftig 1,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigt. Eine analoge Regelung wurde für die langlaufenden Auszahlungspläne aufgenommen.

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Persönliche Ausgestaltung und Vertragsauswahl

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Wo kann ich einen Altersvorsorgevertrag abschließen?

Wenn die Reform in Kraft getreten ist und von den Anbietern umgesetzt wird, können Sie einen steuerlich geförderten Altersvorsorgevertrag künftig bei einer Vielzahl von Anbietern abschließen (z. B. Banken oder Versicherungen). Wichtig ist, dass das Produkt zertifiziert ist, also den Fördervorgaben entspricht. Außerdem soll neben den von privatwirtschaftlichen Anbietern vertriebenen Standardproduktendepot auch ein öffentlich organisiertes Angebot eingeführt werden.

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Wo kann ich mich zur privaten Altersvorsorge unabhängig beraten lassen?

Für ein Beratungsangebot dazu, welche Form der Altersvorsorge am besten für Sie geeignet ist, können Sie sich an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (z. B. an die Deutsche Rentenversicherung Bund) wenden.

Neben den gesetzlichen Rentenversicherungsträgern erhalten Sie gegen Entgelt auch eine unabhängige Beratung bei den Verbraucherzentralen der 16 Bundesländer.

Mit der Reform werden Anbieter verpflichtet, Produktinformationen standardisiert Dritten zur Verfügung zu stellen. Damit werden die Voraussetzungen für Vergleichsplattformen geschaffen, auf denen Bürgerinnen und Bürgern Angebote leicht vergleichen können.

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Kann ich ETFs in mein Altersvorsorgedepot übertragen?

Gefördert werden Eigenbeiträge, die auf ein Altersvorsorgedepot geleistet werden. Dabei müssen Sie die individuellen Vertragsbedingungen und den jährlichen geförderten Höchstbetrag von 1.800 Euro (zuzüglich der Zulagen) beachten.

Einen bestehenden Riester-Vertrag können Sie auf ein Altersvorsorgedepot übertragen, für diesen gelten dann die neuen Konditionen und die neue steuerliche Förderung. Ein Wechsel kann Kosten verursachen. Bereits gefördertes Altersvorsorgevermögen kann im Jahr der Übertragung nicht erneut gefördert werden.

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Kann ich weiterhin eine Hinterbliebenenabsicherung mit meinem Altersvorsorgevertrag kombinieren?

Bei Leibrentenprodukten kann künftig zugunsten der Hinterbliebenen eine zehn- oder zwanzigjährige Rentengarantiezeit vereinbart werden. Ist eine Rentengarantiezeit vereinbart, sind die Auszahlungen nach dem Tod bis zum Ende der Rentengarantiezeit vererbbar. Bei einem Auszahlungsplan ist noch nicht ausgezahltes Vermögen vererbbar.

Allerdings ist beim Tod des Steuerpflichtigen die steuerliche Förderung (Zulagen und die sich gegebenenfalls aus dem Sonderausgabenabzug gesondert festgestellten Beträge) vom Erben zurückzuzahlen. Das noch nicht ausgezahlte Altersvorsorgevermögen kann im Todesfall aber ohne Abzüge auf einen auf den Namen des überlebenden Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen werden.

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Wie kann ich nachvollziehen, ob mein Anbieter mein Geld nach nachhaltigen und ethischen Grundsätzen anlegt?

Anbieter von Altersvorsorgeprodukten haben eine jährliche Informationspflicht. In dem Rahmen müssen sie darüber informieren, ob und wie ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten Beiträge und Altersvorsorgezulagen berücksichtigt werden.

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Kann ich während der Ansparphase mein Altersvorsorgevermögen weiterhin für eine Eigenheimrenten-Förderung verwenden?

Um Haushalten den Weg „in die eigenen vier Wände“ zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber bereits die selbst genutzte Wohnimmobilie in die bisherige Riester-Förderung integriert. Diese Förderkomponente wird als Eigenheimrenten-Förderung bezeichnet. Diese Komponente wird auch in das neue Fördersystem integriert.

Den Förderberechtigten werden zwei Fördermöglichkeiten eingeräumt: Zum einen kann das in einem Altersvorsorgevertrag aufgebaute Kapital entnommen und für die Bildung von selbst genutztem Wohneigentum eingesetzt werden (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag). Zum anderen können Tilgungsleistungen – wie andere Altersvorsorgebeiträge – steuerlich gefördert werden, wenn das zugrunde liegende Darlehen für eine selbst genutzte Wohnimmobilie eingesetzt wird (Tilgungsförderung).

Die Entnahmemöglichkeit für selbstgenutztes Wohneigentum musste bisher in allen Altersvorsorgeverträgen enthalten sein. Künftig kann der Anbieter diese Entnahmemöglichkeit anbieten, sie ist aber nicht mehr zwingender Vertragsbestandteil. Die Produkte werden so passgenauer, einfacher und günstiger.

Insofern müssen Sie künftig einen Vertrag mit einer Möglichkeit zur Eigenheimrenten-Förderung abschließen oder zu einem solchen Anbieter wechseln, wenn Sie diese Option nutzen möchten.

Gleichzeitig erhalten Altersvorsorgende mehr Flexibilität: Bisher musste bei Teilkapitalentnahmen zur Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung ein Restkapital in Höhe von 3.000 Euro im Altersvorsorgevertrag verbleiben. Auf diese Anforderung wird künftig verzichtet.

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Was passiert, wenn ich die Eigenheimrenten-Förderung in Anspruch genommen habe und die Wohnung verlasse, weil ich pflegebedürftig werde oder mich scheiden lasse?

Es ist geplant, die Besteuerung des Wohnförderkontos – anstelle über einen in der Regel 20-jährigen Zeitraum – nur noch über einen deutlich verkürzten Zeitraum von fünf Jahren ab dem Beginn der Auszahlungsphase zu verteilen. Mit dieser Neuregelung entfällt nach Ablauf dieser fünf Jahre eine Überwachung der weiteren wohnungswirtschaftlichen Nutzung in der Auszahlungsphase ersatzlos.

Ist die Besteuerung des Wohnförderkontos innerhalb der o. g. fünf Jahre noch nicht abgeschlossen, erfolgt die Auflösung des Wohnförderkontos und Besteuerung des Auflösungsbetrags, wenn die Selbstnutzung der geförderten Wohnung nicht nur vorübergehend oder das Eigentum an der geförderten Wohnung vollständig aufgegeben wird. Aber von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen.

Eine Auflösung des Wohnförderkontos unterbleibt beispielsweise, wenn Sie krankheits- oder pflegebedingt die Wohnung nicht mehr bewohnen, sofern Sie Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer dieser Wohnung bleiben, sie Ihnen weiterhin zur Selbstnutzung zur Verfügung steht und sie nicht von Dritten, mit Ausnahme Ihrer Ehegattin/Ihres Ehegatten beziehungsweise Ihrer Lebenspartnerin/Ihres Lebenspartners, genutzt wird.

Wird die Ehewohnung aufgrund einer richterlichen Entscheidung nach § 1361b BGB oder nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats Ihrer Ehegattin/Ihrem Ehegatten beziehungsweise Ihrer Lebenspartnerin/Ihrem Lebenspartner zugewiesen und von diesen selbst genutzt, unterbleibt ebenfalls die Auflösung des Wohnförderkontos. Diese Ausnahmeregelung griff aber häufig nicht, da bereits vor der Scheidung in der Regel eine Ehepartei die Wohnung verlässt, um die für die Scheidung erforderliche Trennung der häuslichen Gemeinschaft zu bewirken. Künftig ist es daher auch unschädlich, wenn eine Ehepartei vor dem Hintergrund einer bevorstehenden Scheidung und den dann beabsichtigten Scheidungsregelungen die Ehewohnung verlässt.

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Ich habe bereits eine Eigenheimrenten-Förderung in Anspruch genommen. Welches Recht gilt dann für mich?

Bei den Altersvorsorgeverträgen, bei denen die Auszahlungsphase bereits begonnen hat, wird aus Vertrauensschutzgründen keine Änderung bei der Besteuerung eines bereits vorhandenen Wohnförderkontos vorgenommen.

Haben Sie das Altersvorsorgekapital für einen altersvorsorgenden Zweck bereits verwendet (hier für eine selbst genutzte Wohnung nach § 92a EStG), so haben Sie bei Ihrer Entscheidung auch die steuerlichen Folgen, insbesondere im Hinblick auf die spätere nachgelagerte Besteuerung, einfließen lassen. Aus Gründen des Vertrauensschutzes gelten in den Fällen, in denen die Entnahme vor dem 1. Januar 2028 erfolgte, die bisherigen Regelungen weiter.

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Welchen Anteil meines Sparvermögens kann ich zur Entschuldung einer Immobilie einsetzen?

Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag kann bis zu 100 Prozent des geförderten Altersvorsorgevermögens betragen, der u. a. zur vollständigen oder teilweisen Ablösung einer für die Finanzierung der Anschaffungs-/ Herstellungskosten selbstgenutzten Wohnimmobilie (Entschuldung) verwendet werden kann. Diese Entschuldung ist eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Absatz 1 EStG.

Darüber hinaus ist zu Beginn der Auszahlungsphase eine einmalige Teilkapitalauszahlung von bis zu 30 Prozent des zur Verfügung stehenden Kapitals unschädlich zulässig. Eine Zweckbindung ist hierfür nicht vorgesehen.