Navigation

zur Suche

Sie sind hier:

05.03.2024

Internationales/Finanzmarkt

Fragen und Antworten zum Entwurf des Rentenniveaustabilisierungs- und Generationenkapitalgesetzes

Was ist das Ziel des Gesetzes? Welche rententechnischen Neuregelungen beinhaltet es? Woher kommt das Geld für das Generationenkapital und welche Generationen profitieren davon? Diese und weitere Fragen beantworten wir Ihnen hier.

1. Was ist das Ziel des Gesetzes?

Das Ziel ist, die gesetzliche Rente als tragende Säule der Alterssicherung langfristig im Hinblick auf das Rentenniveau stabil zu halten und dafür zu sorgen, dass sie für alle Generationen finanzierbar bleibt. Die gesetzliche Rentenversicherung ist insbesondere aufgrund des hohen Beschäftigungsstands derzeit finanziell stabil aufgestellt. Der Beitragssatz liegt seit dem Jahr 2018 bei 18,6 Prozent und das Rentenniveau liegt ebenfalls stabil bei gut 48 Prozent. Mit der geltenden Rentenanpassungsformel würde das Rentenniveau allerdings demografiebedingt nach 2025 sukzessive deutlich sinken und damit langfristig zu einem niedrigeren Alterseinkommen führen als bei einem stabilen Niveau. Daher soll das Rentenniveau dauerhaft bei 48 Prozent gesichert werden, um so auch das Vertrauen in die Verlässlichkeit der gesetzlichen Rentenversicherung zu stärken.

Der demografische Wandel stellt mit dem Übergang der geburtenstarken Jahrgänge der 1960er Jahre in die Rentenbezugsphase eine Herausforderung für die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung dar. Um einen dauerhaften Beitrag zur Stabilisierung der Beitragssatzentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten, wird eine Stiftung mit der Bezeichnung „Generationenkapital“ errichtet und damit der Einstieg in eine teilweise Kapitaldeckung der Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung vollzogen. Der Stiftung sollen Darlehen des Bundes und Eigenmittel zur Unterlegung eines substanziellen, kapitalgedeckten Finanzierungsbausteins zugeführt werden. Die nach Abzug der Zinsen für die Darlehen des Bundes resultierenden Erträge sollen ab Mitte der 2030er Jahre, sofern sie oberhalb eines Sicherheitspuffes liegen, zweckgebunden ausschließlich der gesetzlichen Rentenversicherung in einem Umfang von durchschnittlich 10 Mrd. Euro jährlich zufließen und den Anstieg des Rentenversicherungsbeitragssatzes dämpfen. Auf diese Weise soll der zunehmenden finanziellen Herausforderung der gesetzlichen Rentenversicherung begegnet werden.

Zum Seitenanfang

2. FAQs zur dauerhaften Sicherung des Rentenniveaus bei 48 Prozent

Durch die Fortgeltung der sogenannten Niveauschutzklausel in der Rentenanpassungsformel wird sichergestellt, dass das Rentenniveau (Sicherungsniveau vor Steuern) über das Jahr 2025 hinaus bei 48 Prozent gesichert wird. Für alle Rentnerinnen und Rentner bedeutet dies, dass die Renten grundsätzlich so stark erhöht werden, wie es die Lohnentwicklung vorgibt. Dabei werden Veränderungen bei den Sozialabgaben der Rentnerinnen und Rentner sowie der Beschäftigten berücksichtigt. Rein technisch erfolgt die Umsetzung der Haltelinie für das Rentenniveau über die Bestimmung des Rentenwerts: In den Jahren, in denen die Niveauschutzklausel greift, wird der aktuelle Rentenwert jeweils so festgelegt, dass das Rentenniveau den Wert 48 Prozent erreicht.
Bei dieser Haltelinie handelt es sich um eine Untergrenze für das sogenannte Rentenniveau (Sicherungsniveau vor Steuern). Sie soll die Verlässlichkeit der Rentenversicherung stärken und auch für jüngere Generationen Planungssicherheit geben: Alle Beteiligten in der Rentenversicherung bekommen verlässliche Rahmenbedingungen, auf denen sie bauen können. Ohne diese Haltelinie würde das Niveau – nach aktuellen Zahlen – ab 2027 unter 48 Prozent und längerfristig sogar unter 45 Prozent sinken.
Das Rentenniveau von 48 Prozent soll für heutige und künftige Rentnerinnen und Rentner dauerhaft gesichert werden. Dies wird als Grundsatz gesetzlich normiert und so die gesetzliche Rentenversicherung als tragende Säule der Alterssicherung in Deutschland gestärkt. Die Haltelinie für das Rentenniveau wird für einen ersten Abschnitt bis zum 1. Juli 2039 in der Rentenanpassungsformel gesetzlich verankert. Die Haltelinie entfaltet ihre Wirkung damit bis zum 30. Juni 2040. Zudem wird geregelt, dass die Bundesregierung im Jahr 2035 einen Bericht darüber vorzulegen hat, ob und welche Maßnahmen erforderlich sind, um das Rentenniveau von 48 Prozent für einen weiteren Abschnitt ab Mitte des Jahres 2040 beizubehalten.
Nach geltendem Recht würde das Rentenniveau bis zum Jahr 2040 auf 44,9 Prozent absinken. Durch die Verlängerung der Haltelinie für das Rentenniveau bei 48 Prozent wird dieses Absinken verhindert, wovon die künftigen Rentnerinnen und Rentner profitieren. Dadurch fällt eine Rente im Jahr 2040 von beispielsweise 1.500 Euro um knapp 100 Euro höher aus. Das sind gut 6 Prozent mehr Rente als ohne dieses Rentenpaket. Von der Haltelinie für das Rentenniveau profitieren damit insbesondere künftige Rentner, also die heutigen Beitragszahler.

Das sogenannte Rentenniveau wird im Gesetz als „Sicherungsniveau vor Steuern“ bezeichnet und ist eine standardisierte Kenngröße, welche die Entwicklung des Leistungsniveaus der gesetzlichen Rentenversicherung im Zeitablauf abbildet. Dieses Niveau ist der Verhältniswert aus der verfügbaren Standardrente und dem verfügbaren Durchschnittsentgelt. Die zu zahlenden Sozialbeiträge auf die Rente und den Lohn werden dabei abgezogen. Die sogenannte Standardrente entspricht einer Rente nach 45 Jahren Beitragszahlung mit Durchschnittsverdienst. Vereinfacht ausgedrückt wird mit dem Rentenniveau gezeigt, wie sich die Renten im Zeitablauf im Verhältnis zu den Löhnen entwickeln.

Das Rentenniveau ist eine Kennzahl für die Leistungsfähigkeit des Rentensystems insgesamt, sagt jedoch nichts über die individuelle Rentenhöhe aus, die sich vor allem nach der Höhe der während des gesamten Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen richtet.

Die individuelle Altersrente ergibt sich insbesondere aus der Anzahl der im Erwerbsleben insgesamt gesammelten Entgeltpunkte, die mit dem aktuellen Rentenwert multipliziert werden. Der aktuelle Rentenwert wird künftig mit den jährlichen Rentenanpassungen so festgelegt, dass das Rentenniveau von 48 Prozent genau getroffen wird. Im Ergebnis werden die Renten damit künftig so angepasst, dass sie der Lohnentwicklung unter Berücksichtigung der Entwicklung der Sozialabgaben auf Löhne und Renten entsprechen.

Das Rentenniveau beschreibt einen Modellfall, der nicht auf das letzte Gehalt vor dem Renteneintritt abstellt. Die modellhaft berechnete standardisierte Kenngröße Rentenniveau dient dazu, die Entwicklung des Leistungsniveaus der Rentenversicherung im Zeitablauf in abstrakter Form abzubilden. Sie dient aber nicht dazu, Aussagen über individuelle Rentenansprüche zu treffen.

Die Höhe der individuellen Rentenansprüche hängt von den Versicherungszeiten, den im Zeitablauf versicherten Einkommen und damit insbesondere von den gezahlten Beiträgen sowie dem Alter bei Renteneintritt ab. Denn die Rente ist ein Spiegelbild des gesamten individuellen Erwerbslebens. Es finden sich darin sowohl die häufig niedrigeren Verdienste der ersten Berufsjahre als auch die höheren Verdienste der letzten Jahre vor der Rente, aber zum Beispiel auch Zeiten der Arbeitslosigkeit oder der Krankheit wieder.

Das Rentenniveau ist also nicht – wie oftmals irrtümlich angenommen – der Wert, der das Verhältnis der monatlichen Rente zum letzten Verdienst vor dem Beginn der Rente in konkreten, individuellen Fällen zum Ausdruck bringt.

Die bestehenden Anwartschaften beziehungsweise die Rentenansprüche der Versicherten werden in Entgeltpunkten gemessen. Bei einem Verdienst in Höhe des Durchschnittsentgelts (2022: 42.053 Euro) wird den Versicherten für ihre Beitragszahlung des jeweiligen Jahres ein Entgeltpunkt gutgeschrieben. Liegt der Verdienst über (beziehungsweise unter) dem Durchschnitt werden entsprechend mehr (beziehungsweise weniger) Entgeltpunkte gutgeschrieben. Dieses Verfahren zur Ermittlung der Anwartschaften ist unabhängig von der Haltelinie für das Rentenniveau (Niveauschutzklausel).

Die im gesamten Versicherungsleben gesammelten Entgeltpunkte werden ab Renteneintritt mit dem aktuellen Rentenwert bewertet. Dieser fällt durch die Wirkung der Haltelinie für das Rentenniveau höher aus als nach geltendem Recht. Damit erhöht sich der materielle Wert aller Rentenansprüche, egal ob bereits erworben oder noch zu erwerben.

Der Rentenversicherungsbeitragssatz liegt mit 18,6 Prozent seit Jahren auf einem sehr niedrigen Niveau und wird nach den aktuellen Vorausberechnungen bis zum Jahr 2027 stabil bleiben. Längerfristig wird der Beitragssatz aufgrund des demografischen Wandels steigen, aber bei weitem nicht so stark, wie noch vor einiger Zeit erwartet, weil die künftige demografische Entwicklung mittlerweile deutlich günstiger eingeschätzt wird. Mit der Haltelinie für das Rentenniveau bei 48 Prozent wird verhindert, dass das Rentenniveau bis zum Jahr 2040 auf unter 45 Prozent absinkt. Die Verlängerung der Haltelinie für das Rentenniveau bei 48 Prozent bringt also höhere Leistungen für die Rentnerinnen und Rentner und erfordert daher höhere Beitragssätze. Während die Unterschiede in der Beitragssatzentwicklung zunächst nur sehr gering ausfallen, steigt der Beitragssatz dadurch bis zum Jahr 2045 um knapp einen Prozentpunkt stärker an. Dabei wird der Anstieg durch die erwarteten Ausschüttungen von jährlich durchschnittlich 10 Mrd. Euro aus dem künftigen Generationenkapital ab dem Jahr 2036 langfristig um 0,3 bis 0,4 Beitragssatzpunkte gedämpft.

Die bereits Anfang der 2000er Jahre festgelegten Beitragssatzobergrenzen von 20 Prozent bis 2020 und 22 Prozent bis 2030 werden auch zukünftig deutlich unterschritten. Sogar in der Zeit nach 2030, wenn die Auswirkungen des demografischen Wandels ihren Höhepunkt erreichen, liegt der Beitragssatz nach den aktuellen Vorausberechnungen nur sehr geringfügig über diesem Wert. Damit fällt der Beitragssatzanstieg deutlich geringer aus, als von vielen bisher erwartet wurde.

Ein gegenüber dem erreichten Stand steigendes Rentenniveau würde zwangsläufig mit zusätzlichem Finanzbedarf einhergehen. Es könnte nur über einen höheren Beitragssatz und regelgebundene Mehrausgaben des Bundes finanziert werden. Dies wäre mit Blick auf die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland sowie vor dem Hintergrund der Herausforderungen in anderen Politikbereichen, die im Zusammenhang mit der demografischen, digitalen und ökologischen Transformation stehen, nicht leistbar.

Mit der Verlängerung der Haltelinie für das Rentenniveau von 48 Prozent und dem Generationenkapital werden die Interessen der Generationen ausgewogen berücksichtigt. Denn auch die heutigen und künftigen Beitragszahlerinnen und Beitragszahler werden einmal zu Leistungsbeziehenden. Sie dürfen einerseits in ihrer Zeit als Beitragszahlende nicht überfordert werden, andererseits muss eine Anwartschaft auf verlässliche Leistungen entstehen.

Mit dem Gesetzentwurf wird die Haltelinie für die Zeit bis 2039 mit Wirkung bis zum 30. Juni 2040 und damit für einen aus heutiger Sicht verlässlich planbaren Zeitraum festgelegt. Zum Rentenniveau nach dem Jahr 2039 ist geregelt, dass die Bundesregierung im Jahr 2035 einen Bericht darüber vorzulegen hat, ob und welche Maßnahmen erforderlich sind, um das Rentenniveau von 48 Prozent ab Mitte des Jahres 2040 beizubehalten. Dabei ist insbesondere die Entwicklung von Beschäftigung und Demografie und die Auswirkungen auf Beitragssatz und Bundeshaushalt zu berücksichtigen.

Zunächst ist zu betonen, dass die dauerhafte Sicherung des Rentenniveaus von 48 Prozent auch das Vertrauen der jüngeren Generationen in die gesetzliche Rentenversicherung stärkt. Zudem wird die langfristige Finanzierung auf ein weiteres Standbein gestellt, da mit den Erträgen aus dem Generationenkapital eine Entlastung des Beitragssatzes erfolgen wird.

Die Fortgeltung der Haltelinie für das Rentenniveau bei 48 Prozent führt ab dem Jahr 2028 zu einer stärkeren, aber vertretbaren Erhöhung des Beitragssatzes. Daher bedarf es auch im Hinblick auf den ohnehin durch die demografische Entwicklung zu erwartenden Beitragssatzanstieg einer Fortsetzung der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Hier hat die Bundesregierung z. B. mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz bereits weitere Maßnahmen umgesetzt.

Wenn der aktuelle Rentenwert das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent durch die bislang geltende Rentenanpassung erreicht hat, erfolgt die Rentenanpassung in den darauffolgenden Jahren nach dem Mindestsicherungsniveau. Dann wird die Rentenanpassung so festgelegt, dass mit dem aktuellen Rentenwert das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent genau getroffen wird. Damit folgt die Rentenanpassung nur noch der Lohnentwicklung unter Berücksichtigung der Entwicklung der Sozialabgaben auf Löhne und Renten. Diese Anpassungsmethodik, die ab einer ansonsten eintretenden Unterschreitung des Mindestsicherungsniveaus greifen wird, wurde bereits mit dem Rentenpaket I im Jahr 2022 eingeführt. Sie gilt nun aber nicht mehr nur bis zum Jahr 2025, sondern bis zum 1. Juli 2039.

Gegenüber der bisher angewendeten Anpassungsformel kommen die sogenannten Dämpfungsfaktoren (Nachhaltigkeitsfaktor sowie sogenannter Beitragssatzfaktor) dann nicht mehr zur Anwendung.

Auch bei der Rentenanpassung nach Mindestrentenniveau gilt – wie bisher auch – die sogenannte Rentengarantie. Das heißt, eine Minderung des aktuellen Rentenwerts und damit eine Senkung der Bruttorenten ist gesetzlich ausgeschlossen.

Die Rentengarantie könnte z. B. zur Anwendung kommen, wenn die Bruttolöhne sinken. Die Renten blieben dann dennoch unverändert. Das Rentenniveau – das Verhältnis der (geringeren) Löhne zu den (konstanten) Renten würde dann sogar steigen. Im darauffolgenden Jahr würde die Rentenanpassung wieder nach dem Mindestsicherungsniveau erfolgen, das Rentenniveau dann also wieder 48 Prozent betragen. Eine unterbliebene Rentenminderung würde somit – wenn die Löhne dann entsprechend steigen – im Folgejahr wieder ausgeglichen. Dies entspricht der grundsätzlichen Wirkungsweise des Nachholfaktors.

Das Rentenniveau wird durch die Verlängerung der Haltelinie künftig nicht weiter sinken, aber auch nicht steigen. Soll der während des Erwerbslebens erreichte Lebensstandard im Rentenalter in etwa gehalten werden, bleibt es deshalb weiterhin wichtig, zusätzlich fürs Alter vorzusorgen.

Zum Seitenanfang

3. FAQs zu den weiteren rententechnischen Neuregelungen

Die Untergrenze der Nachhaltigkeitsrücklage liegt derzeit bei 0,2 Monatsausgaben. Wenn die Nachhaltigkeitsrücklage in den kommenden Jahren bis zur Untergrenze abschmilzt, kann es zu unterjährigen Liquiditätsengpässen bei der Rentenversicherung (RV) kommen. Ursache ist, dass die Einnahmen und Ausgaben der RV unterjährig ungleich verteilt sind.

Mit der Anhebung der Untergrenze der Nachhaltigkeitsrücklage auf das 0,3fache einer durchschnittlichen Monatsausgabe werden künftige unterjährige Liquiditätsengpässe deutlich unwahrscheinlicher. Dies stärkt das Vertrauen in die gesetzliche Rentenversicherung.

Die Vorschriften zu den Bundeszuschüssen an die gesetzliche Rentenversicherung wurden vom Bundesrechnungshof als kompliziert und intransparent kritisiert. Daher werden die Regelungen zu den Bundeszuschüssen überarbeitet und transparenter gestaltet. Es werden zudem umfangreiche redaktionelle Bereinigungen vorgenommen, z. B. Streichung der veralteten Beträge der Bundeszuschüsse und Vereinheitlichung der Formulierungen für deren Fortschreibung.

Die Fortschreibung des allgemeinen Bundeszuschusses erfolgt künftig mit der Veränderung des tatsächlichen Beitragssatzes. Bisher muss hierfür ein fiktiver Beitragssatz, der sich ohne Berücksichtigung des zusätzlichen und ergänzenden Bundeszuschusses ergäbe, angewendet werden. Diese Änderung führt längerfristig zu einem etwas höheren allgemeinen Bundeszuschuss, wenn der Beitragssatz im Zeitverlauf angehoben werden muss.

Bisher werden die in den 2000er Jahren eingeführten Minderungsbeträge des allgemeinen und des ergänzenden Bundeszuschusses bei deren Fortschreibung nicht berücksichtigt, so dass diese Minderungsbeträge nominal konstant bleiben. Diese Nichtberücksichtigung soll aufgehoben werden, so dass diese Minderungsbeträge nicht länger im Gesetz genannt werden müssen. Dabei wird auch die Regelung zur Überprüfung des Minderungsbetrags beim allgemeinen Bundeszuschuss anhand der tatsächlichen Mehreinnahmen aus der Begrenzung der beitragsfreien Sonn- und Feiertagszuschläge sowie der Anhebung des pauschalen Beitragssatzes bei Minijobs aus dem Jahr 2006 aufgehoben. Diese Überprüfung konnte mangels statistischer Daten nie umgesetzt werden.

Durch die Streichung der Minderungsbeträge bei der Fortschreibung fallen die Bundeszuschüsse bereits kurzfristig geringfügig niedriger aus, weil die Minderungsbeträge nun dynamisiert werden (also mehr abgezogen wird). Langfristig überwiegt für die Rentenversicherung der positive Effekt aus der Streichung des fiktiven Beitragssatzes bei der Fortschreibung des allgemeinen Bundeszuschusses.

Nach den Vorausberechnungen im aktuellen Rentenversicherungsbericht wird der Beitragssatz im Zeitverlauf ansteigen. Gleichwohl ist nicht auszuschließen, dass es durch unerwartet positive Entwicklungen mit Blick auf die Finanzierung der allgemeinen Rentenversicherung auch zu einer Absenkung des Beitragssatzes nach geltendem Recht kommen könnte. Ein Absinken unter den heutigen Beitragssatz von 18,6 Prozent würde jedoch in den Folgejahren zu einem früheren und höheren Beitragssatzanstieg führen. Durch einen Verzicht auf eine Beitragssatzabsenkung kann somit eine bessere Beitragssatzverstetigung gewährleistet werden.

Zum Seitenanfang

4. FAQs zur Finanzentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Rentenversicherungsbeitragssatz liegt mit 18,6 Prozent seit Jahren auf einem sehr niedrigen Niveau und wird nach den aktuellen Vorausberechnungen bis zum Jahr 2027 stabil bleiben. Längerfristig wird der Beitragssatz aufgrund des demografischen Wandels steigen.

Die Verlängerung der Haltelinie für das Rentenniveau bei 48 Prozent bringt höhere Leistungen für die Rentnerinnen und Rentner und erfordert daher höhere Beitragssätze. Während die Unterschiede in der Beitragssatzentwicklung zunächst nur sehr gering ausfallen, steigt der Beitragssatz bis zum Jahr 2045 um knapp einen Prozentpunkt an. Dabei wird der Anstieg durch die erwarteten Ausschüttungen von jährlich durchschnittlich 10 Mrd. Euro aus dem Generationenkapital ab dem Jahr 2036 langfristig um 0,3 bis 0,4 Beitragssatzpunkte gedämpft.

Die bereits Anfang der 2000er Jahre festgelegten Beitragssatzobergrenzen von 20 Prozent bis 2020 und 22 Prozent bis 2030 werden auch zukünftig deutlich unterschritten. Sogar in der Zeit nach 2030, wenn die Auswirkungen des demografischen Wandels ihren Höhepunkt erreichen, liegt der Beitragssatz nach den aktuellen Vorausberechnungen nur sehr geringfügig über diesem Wert. Damit fällt der Beitragssatzanstieg deutlich geringer aus, als von vielen bisher erwartet wurde.

Durch die Vereinfachung der Zuschüsse des Bundes ergeben sich in den ersten Jahren zunächst geringfügige Einsparungen im Bundeshaushalt. Im Zusammenhang mit den später im Vergleich höheren Beitragssätzen kommt es dann auch zu höheren Bundesmitteln über die Fortschreibung des allgemeinen Bundeszuschusses sowie der Beitragszahlungen des Bundes für Kindererziehungszeiten.

Die Rente bleibt nachhaltig finanziert. Durch die Sicherung des Rentenniveaus bei 48 Prozent steigt der Beitragssatz zwar an, ab Mitte der 2030er Jahre werden die Ausschüttungen aus dem Generationenkapital die Beitragssatzentwicklung jedoch dämpfen. An den Regelungen zur parallelen Entwicklung von Beitragssatz und allgemeinem Bundeszuschuss sowie Beitragszahlungen des Bundes für Kindererziehungszeiten ändert sich nichts. Für die langfristige Entwicklung der Finanzen der Rentenversicherung bleibt der Arbeitsmarkt entscheidend. Denn ein guter, stabiler und innovativer Arbeitsmarkt ist das Fundament für eine gute Rente.

Zum Seitenanfang

5. FAQs zum Generationenkapital

Das Generationenkapital ist eine neue, zusätzliche Komponente zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung. Mit Darlehen aus dem Bundeshaushalt und der Übertragung von Eigenmitteln vom Bund soll ein Kapitalstock aufgebaut werden, dessen Erträge zukünftig zur Stabilisierung der Rentenversicherungsbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragen sollen. Das Generationenkapital ist auf Dauer angelegt, das heißt, der aufgebaute Kapitalstock soll dauerhaft bestehen bleiben. Daher sollen auch nur die Erträge aus der Kapitalanlage – und nicht die Substanz des Kapitalstocks – als Finanzierungsbeitrag für die Rentenversicherung verwendet werden.
Das Generationenkapital hat verschiedene Finanzierungsquellen. Zum einen soll sie für die Anlagen am Kapitalmarkt Darlehen des Bundes erhalten, deren Betrag jährlich ansteigt. Zum anderen kann der Bund Eigenmittel in Form von Barmitteln und Vermögenswerte an das Generationenkapital übertragen. Bei der darlehensfinanzierten Zuführung zum Stiftungsvermögen handelt es sich um finanzielle Transaktionen im Sinne von § 3 des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 115 des Grundgesetzes (Artikel-115-Gesetz – G 115), die das Finanzvermögen des Bundes nicht verändern und nicht auf die Einhaltung der Kreditgrenzen des Artikel 115 des Grundgesetzes angerechnet werden.
Die Stiftung Generationenkapital soll die zur Verfügung gestellten Mittel (Darlehen und Eigenmittel) renditeorientiert und global diversifiziert am Kapitalmarkt anlegen. Im Hinblick auf die gewährten Darlehen des Bundes wird die Renditedifferenz zwischen höher rentierlichen Investments am Kapitalmarkt und niedriger verzinsten Bundeswertpapieren ausgenutzt. Die so generierten Erträge bleiben zunächst investiert und erst ab dem Jahr 2036 sollen daraus Ausschüttungen an die gesetzliche Rentenversicherung zur Stabilisierung der Rentenversicherungsbeiträge geleistet werden.
Das Generationenkapital stellt eine Kapitalanlage des Bundes zur Stabilisierung der Rentenversicherungsbeitragssätze dar. Mit Investitionen am Kapitalmarkt sollen Erträge entstehen, die die Beitragssatzentwicklung dämpfen. Die Beitragszahlenden profitieren ebenso von diesen Erträgen wie die Steuerzahler, da Bundesleistungen zur Rentenversicherung der Beitragssatzentwicklung folgen.
Im Gegenteil: Das Generationenkapital trägt dazu bei, dass die Rentenbeiträge in Zukunft weniger stark steigen, als dies ohne die Erträge des Generationenkapitals der Fall wäre.
Nein, es fließt kein Geld der Rentenversicherten in das Generationenkapital. Der Kapitalstock wird durch Zuführungen aus dem Bundeshaushalt in Form von Darlehen und Eigenmitteln aufgebaut.
Um mit dem Generationenkapital eine spürbare Entlastung für die gesetzliche Rentenversicherung zu erreichen, muss ein großer Kapitalstock in Höhe eines dreistelligen Milliardenbetrags aufgebaut werden. Hierfür sind Darlehen sowie Eigenmittel vorgesehen. Bis zum Jahr 2028 sollen Eigenmittel in Höhe von 15 Mrd. Euro an die Stiftung Generationenkapital übertragen werden. Die Darlehen, die das Generationenkapital aus dem Bundeshaushalt erhält, werden vom Bund kreditfinanziert. Das wäre angesichts der aktuellen Haushaltslage auch bei Zuschüssen aus dem Bundeshaushalt der Fall. Mit der Darlehenslösung wird die Stiftung Generationenkapital verpflichtet, die dem Bund für die Refinanzierung der Darlehen entstehenden Zinskosten in voller Höhe zu erstatten. Das Generationenkapital profitiert dabei von den guten Konditionen des Bundes.
Nein, das Konzept des Generationenkapitals ist trotz der Zinswende attraktiv, denn es basiert auf der theoretisch begründeten und historisch beobachteten positiven Renditedifferenz zwischen risikobehafteten Wertpapieren und sicheren Staatsanleihen. Die Gründe: Anleger wollen für das relativ höhere Risiko von Aktienanlagen im Vergleich zu sichereren Anlagen (beispielsweise Staatsanleihen) kompensiert werden und verlangen hierfür eine sogenannte Risikoprämie. Aufgrund der hohen Bonität Deutschlands und der hervorragenden Liquidität von Bundeswertpapieren erzielt der Bund auch die niedrigsten Finanzierungskosten im Euroraum. Ein Hauptziel der Finanzierungsstrategie des Bundes ist der Erhalt dieser sogenannten Benchmark-Stellung. Dieser Vorteil ermöglicht es dem Bund einen Kapitalstock kreditfinanziert günstiger aufzubauen als dies Privatpersonen möglich wäre. Bei einer ungünstigen Entwicklung kann die Stiftung zudem entscheiden, auf die Neuaufnahme von Darlehen beim Bund oder deren Verlängerung zu verzichten.
Von den Chancen des Generationenkapitals profitieren die Rentenversicherten, das Risiko trägt der Bund. Es wird innerhalb des Generationenkapitals ein Sicherheitspuffer bei Ausschüttungen eingerichtet, mit dem die Substanz des Stiftungsvermögens – also insbesondere die der Stiftung gewährte Darlehenssumme und damit die Rückzahlbarkeit der Darlehen – geschützt wird. Zudem soll im Jahr 2029 eine Überprüfung stattfinden, ob die Stiftung ihre Ertragsziele vor dem Hintergrund der eingetretenen Kapitalmarktentwicklung voraussichtlich erreichen wird. Falls nicht, müssen Gegenmaßnahmen vorgeschlagen werden. Grundsätzlich gilt: Kursschwankungen gehören zum Aktienmarkt dazu. Das Risiko eines temporär negativen Eigenkapitals bedeutet nicht, dass das Generationenkapital zahlungsunfähig wird oder es zu einem „Totalverlust“ kommt. Es handelt sich dabei nicht um realisierte Verluste, sondern lediglich um eine temporär ungünstige Bewertung des Kapitalstocks zu Marktkursen. Die diversifizierte Kapitalanlage, bei der nicht „alle Eier in einen Korb“ gelegt werden, schützt vor dem Totalverlust des Kapitalstocks. Geplant ist zudem eine sehr langfristige Kapitalanlage, bei der kurzfristige Kursschwankungen der Buchwerte nicht ins Gewicht fallen.
Derzeit ist die Rentenversicherung rein umlagefinanziert. Das heißt, die laufenden Rentenbeiträge und die Steuermittel werden über die Rentenversicherung an die derzeitigen Rentenbeziehenden ausgezahlt. Die Idee hinter dem Generationenkapital ist hingegen, Geld langfristig und global am Kapitalmarkt anzulegen und aus der resultierenden Rendite Erträge für die Rentenversicherung zu generieren. Damit wird die Finanzierungsbasis um einen kapitalgedeckten Baustein erweitert, der weniger stark von der demografischen Entwicklung in Deutschland abhängt. Mit dem Generationenkapital soll eine langfristige Wirkung erzielt werden, während ein Zuschuss die Auszahlungen der Rentenversicherung nur kurzfristig stützt.
Den Verbindlichkeiten der Stiftung aus den Darlehen des Bundes stehen die getätigten Investitionen in Kapitalanlagen gegenüber. Anders als Privatpersonen ist es der öffentlichen Hand möglich, Kredite am Markt langfristig aufzunehmen und bei Fälligkeit durch neue Kredite abzulösen. Eine Rückführung der Darlehen durch laufende jährliche Tilgung ist nicht notwendig. Bei einer ungünstigen Entwicklung von Anlage- und Kreditzins kann entschieden werden, auf die Neuaufnahme von Darlehen oder deren Verlängerung zu verzichten.
Das Konzept sieht eine langfristige Ansparphase vor, weil Kapitalanlagen am Aktienmarkt insbesondere bei einer kurzen Haltedauer stärker von Kursschwankungen betroffen sein können. Ab dem Jahr 2036 sollen Erträge des Generationenkapitals in Höhe von durchschnittlich 10 Mrd. Euro jährlich an die gesetzliche Rentenversicherung ausgeschüttet werden. Über die konkrete Höhe der Ausschüttungen wird aber erst ab Mitte der 2030er Jahre im Lichte der tatsächlichen Entwicklung des Generationenkapitals entschieden.
Das Generationenkapital ist als dauerhafter Kapitalstock angelegt. Bisher vorgesehen ist ein Ausschüttungsbetrag von durchschnittlich 10 Mrd. Euro jährlich ab dem Jahr 2036. Eine Ausschüttung setzt voraus, dass die Wertentwicklung der Kapitalanlagen so positiv verläuft, dass die Substanz des Kapitalstocks erhalten bleibt. Dazu dient ein Sicherheitspuffer. Über die Ausschüttung hinausgehende Überschüsse bleiben investiert, sodass der Ausschüttungsbetrag perspektivisch je nach Anlageerfolg auch weiter steigen könnte.
Eine Laufzeitbegrenzung des Generationenkapitals gibt es nicht. Eine regelmäßige Ausschüttung an die gesetzliche Rentenversicherung soll ab dem Jahr 2036 erfolgen. In den Jahren zuvor soll das Generationenkapital die Chancen des Kapitalmarktes nutzen, um einen substanziellen Kapitalstock aufzubauen. Auch nach 2036 soll das Generationenkapital weiter aufgebaut werden, sodass das Generationenkapital langfristig von den Chancen des Kapitalmarktes profitieren kann. Das Generationenkapital kann langfristig zu einer Stabilisierung der Rentenbeitragssätze beitragen.

Ein Generationenkapital mit Erträgen für die gesetzliche Rentenversicherung einzurichten, beruht auf dem Koalitionsvertrag der 20. Legislaturperiode. Eine frühere Einführung eines Kapitalstocks für die gesetzliche Rentenversicherung hätte früher Entlastungen für die Beitragszahlenden gebracht. Dies ist aber kein Grund, jetzt auf den Aufbau des Generationenkapitals zu verzichten, im Gegenteil. Anderenfalls könnte in zehn Jahren gefragt werden, warum nicht im Jahr 2024 mit dem Aufbau des Generationenkapitals begonnen wurde.

Auch wenn schnelle Entlastungen nicht zu erwarten sind, sollte auf den zusätzlichen Finanzierungsbaustein nicht verzichtet werden.

Die Stärkung der Erwerbstätigkeit hat sich in den vergangenen Jahren als zentraler Beitrag zur Stabilisierung der Rentenbeiträge erwiesen. Insbesondere vor dem Hintergrund des Ausscheidens der Babyboomer aus dem Arbeitsmarkt bleibt sie essentiell. Das Generationenkapital liefert unabhängig von der Arbeitsmarktentwicklung einen ergänzenden Stabilisierungseffekt.
Durch eine strikte Zweckbindung der Erträge wird sichergestellt, dass Erträge aus dem Generationenkapital nur für eine Ausschüttung an die gesetzliche Rentenversicherung verwendet werden dürfen. Die Zweckbindung ist möglich, weil die Kapitalanlage separiert vom sonstigen Bundesvermögen unter dem Dach der Stiftung Generationenkapital erfolgt.
Das Generationenkapital leistet einen Beitrag für die Einhaltung des Generationenvertrags. Seine Erträge sollen ab Mitte der 2030er Jahre insbesondere die jüngere Generation der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler entlasten. Zudem profitieren von der Verlängerung der Haltelinie für das Rentenniveau sowohl die heutigen als auch die künftigen Rentnerinnen und Rentner, weil ihre Renten dadurch höher ausfallen.
Das Generationenkapital hat keine unmittelbare Auswirkung auf die individuelle Rentenhöhe. Es wird dazu beitragen, Rentenbeiträge ab Mitte der 2030er Jahre zu stabilisieren und trägt zur Gegenfinanzierung der Haltelinie beim Rentenniveau bei.

Nein, die Regelungen für die Bundeszuschüsse sind unabhängig vom Aufbau des Generationenkapitals.

Die gesetzliche Rente wird durch den Generationenvertrag bisher aus Beiträgen und Steuermitteln umlagefinanziert. Das Generationenkapital ergänzt das herkömmliche Verfahren um einen kapitalgedeckten Finanzierungsbaustein aus öffentlichen Mitteln, der mit seinen Kapitalerträgen zur Stabilisierung des Beitragssatzes beiträgt. Die Bundesmittel an die Rentenversicherung sind teilweise an diesen Beitragssatz gekoppelt – perspektivisch könnten dadurch neben Beiträgen auch Zuschüsse geringer ausfallen.

Das Generationenkapital soll als dauerhafter Fonds von einer neuzugründenden, unabhängigen, öffentlich-rechtlichen Stiftung professionell verwaltet und global angelegt werden. Deren Vorstand entscheidet über die Anlage der Mittel im Rahmen einer Anlagerichtlinie des Bundes. Der Vorstand wird von einem Stiftungskuratorium beaufsichtigt. Für den Aufbau der Stiftung sollen die operativen Strukturen des Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung (KENFO) als bereits etablierten öffentlichen Vermögensverwalter voraussichtlich bis zum Ende des Jahres 2026 genutzt werden.
Der Bund verfügt mit dem KENFO über eine Institution, die bereits professionell und global aktive und passive Kapitalanlagen unter Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien tätigt. Der KENFO bietet dem Bund dadurch die Möglichkeit, in einem ersten Schritt eine zeitnahe Umsetzung und Investition des Generationenkapitals zu erreichen.
Um eine größtmögliche politische Unabhängigkeit sicherzustellen, wird für die Verwaltung des Generationenkapitals eine Stiftung öffentlichen Rechts gegründet. Der Stiftungsvorstand entscheidet unabhängig über die Investitionen des Stiftungsvermögens und wird in seiner Arbeit von einem Stiftungskuratorium beaufsichtigt.
Ja, das Konzept steht im Einklang mit den Leitgedanken der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Insbesondere der soziale Aspekt der Nachhaltigkeitsstrategie wird durch den Einstieg in eine teilweise Kapitaldeckung für die gesetzliche Rentenversicherung positiv beeinflusst. Ökologische und ökonomische Aspekte der Nachhaltigkeitsstrategie werden berücksichtigt und in die Anlagestrategie integriert.
Ja, durch den perspektivisch dämpfenden Effekt auf die Beitragssatzentwicklung werden Beitragszahler, also Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Deutschland, entlastet. Dies stärkt den Standort Deutschland. Für die Kapitalanlage wird jedoch auf eine globale Anlagestrategie Wert gelegt und auch außerhalb von Deutschland investiert. Das führt zu einer besseren Risikostreuung zwischen verschiedenen Ländern und Unternehmen.
Die Stiftung Generationenkapital wird dem Kuratorium regelmäßig über die aktuelle Geschäfts- und Wertentwicklung des Stiftungsvermögens berichten und Informationen und Daten zu ihren Tätigkeiten veröffentlichen. Als gutes Beispiel kann hier der KENFO dienen, der auch als eine unabhängige öffentlich-rechtliche Stiftung errichtet wurde. Der KENFO ist transparent in seiner Kapitalanlagestrategie und publiziert seinen Geschäftsbericht. Details über die derzeitigen Investments finden sich unter: https://www.kenfo.de/kapitalanlagen/portfolio.
Nein, das ist nicht möglich. Sie profitieren ganz automatisch vom Generationenkapital, in dem die Beiträge zur Rentenversicherung ab Mitte der 2030er Jahre geringer ausfallen, als dies ohne Erträge des Generationenkapitals der Fall wäre.