1. Was ist das Ziel des Gesetzes?
Das Ziel ist, die gesetzliche Rente als tragende Säule der Alterssicherung langfristig im Hinblick auf das Rentenniveau stabil zu halten und dafür zu sorgen, dass sie für alle Generationen finanzierbar bleibt. Die gesetzliche Rentenversicherung ist insbesondere aufgrund des hohen Beschäftigungsstands derzeit finanziell stabil aufgestellt. Der Beitragssatz liegt seit dem Jahr 2018 bei 18,6 Prozent und das Rentenniveau liegt ebenfalls stabil bei gut 48 Prozent. Mit der geltenden Rentenanpassungsformel würde das Rentenniveau allerdings demografiebedingt nach 2025 sukzessive deutlich sinken und damit langfristig zu einem niedrigeren Alterseinkommen führen als bei einem stabilen Niveau. Daher soll das Rentenniveau dauerhaft bei 48 Prozent gesichert werden, um so auch das Vertrauen in die Verlässlichkeit der gesetzlichen Rentenversicherung zu stärken.
Der demografische Wandel stellt mit dem Übergang der geburtenstarken Jahrgänge der 1960er Jahre in die Rentenbezugsphase eine Herausforderung für die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung dar. Um einen dauerhaften Beitrag zur Stabilisierung der Beitragssatzentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten, wird eine Stiftung mit der Bezeichnung „Generationenkapital“ errichtet und damit der Einstieg in eine teilweise Kapitaldeckung der Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung vollzogen. Der Stiftung sollen Darlehen des Bundes und Eigenmittel zur Unterlegung eines substanziellen, kapitalgedeckten Finanzierungsbausteins zugeführt werden. Die nach Abzug der Zinsen für die Darlehen des Bundes resultierenden Erträge sollen ab Mitte der 2030er Jahre, sofern sie oberhalb eines Sicherheitspuffes liegen, zweckgebunden ausschließlich der gesetzlichen Rentenversicherung in einem Umfang von durchschnittlich 10 Mrd. Euro jährlich zufließen und den Anstieg des Rentenversicherungsbeitragssatzes dämpfen. Auf diese Weise soll der zunehmenden finanziellen Herausforderung der gesetzlichen Rentenversicherung begegnet werden.
2. FAQs zur dauerhaften Sicherung des Rentenniveaus bei 48 Prozent
Das sogenannte Rentenniveau wird im Gesetz als „Sicherungsniveau vor Steuern“ bezeichnet und ist eine standardisierte Kenngröße, welche die Entwicklung des Leistungsniveaus der gesetzlichen Rentenversicherung im Zeitablauf abbildet. Dieses Niveau ist der Verhältniswert aus der verfügbaren Standardrente und dem verfügbaren Durchschnittsentgelt. Die zu zahlenden Sozialbeiträge auf die Rente und den Lohn werden dabei abgezogen. Die sogenannte Standardrente entspricht einer Rente nach 45 Jahren Beitragszahlung mit Durchschnittsverdienst. Vereinfacht ausgedrückt wird mit dem Rentenniveau gezeigt, wie sich die Renten im Zeitablauf im Verhältnis zu den Löhnen entwickeln.
Das Rentenniveau ist eine Kennzahl für die Leistungsfähigkeit des Rentensystems insgesamt, sagt jedoch nichts über die individuelle Rentenhöhe aus, die sich vor allem nach der Höhe der während des gesamten Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen richtet.
Die individuelle Altersrente ergibt sich insbesondere aus der Anzahl der im Erwerbsleben insgesamt gesammelten Entgeltpunkte, die mit dem aktuellen Rentenwert multipliziert werden. Der aktuelle Rentenwert wird künftig mit den jährlichen Rentenanpassungen so festgelegt, dass das Rentenniveau von 48 Prozent genau getroffen wird. Im Ergebnis werden die Renten damit künftig so angepasst, dass sie der Lohnentwicklung unter Berücksichtigung der Entwicklung der Sozialabgaben auf Löhne und Renten entsprechen.
Das Rentenniveau beschreibt einen Modellfall, der nicht auf das letzte Gehalt vor dem Renteneintritt abstellt. Die modellhaft berechnete standardisierte Kenngröße Rentenniveau dient dazu, die Entwicklung des Leistungsniveaus der Rentenversicherung im Zeitablauf in abstrakter Form abzubilden. Sie dient aber nicht dazu, Aussagen über individuelle Rentenansprüche zu treffen.
Die Höhe der individuellen Rentenansprüche hängt von den Versicherungszeiten, den im Zeitablauf versicherten Einkommen und damit insbesondere von den gezahlten Beiträgen sowie dem Alter bei Renteneintritt ab. Denn die Rente ist ein Spiegelbild des gesamten individuellen Erwerbslebens. Es finden sich darin sowohl die häufig niedrigeren Verdienste der ersten Berufsjahre als auch die höheren Verdienste der letzten Jahre vor der Rente, aber zum Beispiel auch Zeiten der Arbeitslosigkeit oder der Krankheit wieder.
Das Rentenniveau ist also nicht – wie oftmals irrtümlich angenommen – der Wert, der das Verhältnis der monatlichen Rente zum letzten Verdienst vor dem Beginn der Rente in konkreten, individuellen Fällen zum Ausdruck bringt.
Die bestehenden Anwartschaften beziehungsweise die Rentenansprüche der Versicherten werden in Entgeltpunkten gemessen. Bei einem Verdienst in Höhe des Durchschnittsentgelts (2022: 42.053 Euro) wird den Versicherten für ihre Beitragszahlung des jeweiligen Jahres ein Entgeltpunkt gutgeschrieben. Liegt der Verdienst über (beziehungsweise unter) dem Durchschnitt werden entsprechend mehr (beziehungsweise weniger) Entgeltpunkte gutgeschrieben. Dieses Verfahren zur Ermittlung der Anwartschaften ist unabhängig von der Haltelinie für das Rentenniveau (Niveauschutzklausel).
Die im gesamten Versicherungsleben gesammelten Entgeltpunkte werden ab Renteneintritt mit dem aktuellen Rentenwert bewertet. Dieser fällt durch die Wirkung der Haltelinie für das Rentenniveau höher aus als nach geltendem Recht. Damit erhöht sich der materielle Wert aller Rentenansprüche, egal ob bereits erworben oder noch zu erwerben.
Der Rentenversicherungsbeitragssatz liegt mit 18,6 Prozent seit Jahren auf einem sehr niedrigen Niveau und wird nach den aktuellen Vorausberechnungen bis zum Jahr 2027 stabil bleiben. Längerfristig wird der Beitragssatz aufgrund des demografischen Wandels steigen, aber bei weitem nicht so stark, wie noch vor einiger Zeit erwartet, weil die künftige demografische Entwicklung mittlerweile deutlich günstiger eingeschätzt wird. Mit der Haltelinie für das Rentenniveau bei 48 Prozent wird verhindert, dass das Rentenniveau bis zum Jahr 2040 auf unter 45 Prozent absinkt. Die Verlängerung der Haltelinie für das Rentenniveau bei 48 Prozent bringt also höhere Leistungen für die Rentnerinnen und Rentner und erfordert daher höhere Beitragssätze. Während die Unterschiede in der Beitragssatzentwicklung zunächst nur sehr gering ausfallen, steigt der Beitragssatz dadurch bis zum Jahr 2045 um knapp einen Prozentpunkt stärker an. Dabei wird der Anstieg durch die erwarteten Ausschüttungen von jährlich durchschnittlich 10 Mrd. Euro aus dem künftigen Generationenkapital ab dem Jahr 2036 langfristig um 0,3 bis 0,4 Beitragssatzpunkte gedämpft.
Die bereits Anfang der 2000er Jahre festgelegten Beitragssatzobergrenzen von 20 Prozent bis 2020 und 22 Prozent bis 2030 werden auch zukünftig deutlich unterschritten. Sogar in der Zeit nach 2030, wenn die Auswirkungen des demografischen Wandels ihren Höhepunkt erreichen, liegt der Beitragssatz nach den aktuellen Vorausberechnungen nur sehr geringfügig über diesem Wert. Damit fällt der Beitragssatzanstieg deutlich geringer aus, als von vielen bisher erwartet wurde.
Ein gegenüber dem erreichten Stand steigendes Rentenniveau würde zwangsläufig mit zusätzlichem Finanzbedarf einhergehen. Es könnte nur über einen höheren Beitragssatz und regelgebundene Mehrausgaben des Bundes finanziert werden. Dies wäre mit Blick auf die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland sowie vor dem Hintergrund der Herausforderungen in anderen Politikbereichen, die im Zusammenhang mit der demografischen, digitalen und ökologischen Transformation stehen, nicht leistbar.
Mit der Verlängerung der Haltelinie für das Rentenniveau von 48 Prozent und dem Generationenkapital werden die Interessen der Generationen ausgewogen berücksichtigt. Denn auch die heutigen und künftigen Beitragszahlerinnen und Beitragszahler werden einmal zu Leistungsbeziehenden. Sie dürfen einerseits in ihrer Zeit als Beitragszahlende nicht überfordert werden, andererseits muss eine Anwartschaft auf verlässliche Leistungen entstehen.
Zunächst ist zu betonen, dass die dauerhafte Sicherung des Rentenniveaus von 48 Prozent auch das Vertrauen der jüngeren Generationen in die gesetzliche Rentenversicherung stärkt. Zudem wird die langfristige Finanzierung auf ein weiteres Standbein gestellt, da mit den Erträgen aus dem Generationenkapital eine Entlastung des Beitragssatzes erfolgen wird.
Die Fortgeltung der Haltelinie für das Rentenniveau bei 48 Prozent führt ab dem Jahr 2028 zu einer stärkeren, aber vertretbaren Erhöhung des Beitragssatzes. Daher bedarf es auch im Hinblick auf den ohnehin durch die demografische Entwicklung zu erwartenden Beitragssatzanstieg einer Fortsetzung der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Hier hat die Bundesregierung z. B. mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz bereits weitere Maßnahmen umgesetzt.
Wenn der aktuelle Rentenwert das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent durch die bislang geltende Rentenanpassung erreicht hat, erfolgt die Rentenanpassung in den darauffolgenden Jahren nach dem Mindestsicherungsniveau. Dann wird die Rentenanpassung so festgelegt, dass mit dem aktuellen Rentenwert das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent genau getroffen wird. Damit folgt die Rentenanpassung nur noch der Lohnentwicklung unter Berücksichtigung der Entwicklung der Sozialabgaben auf Löhne und Renten. Diese Anpassungsmethodik, die ab einer ansonsten eintretenden Unterschreitung des Mindestsicherungsniveaus greifen wird, wurde bereits mit dem Rentenpaket I im Jahr 2022 eingeführt. Sie gilt nun aber nicht mehr nur bis zum Jahr 2025, sondern bis zum 1. Juli 2039.
Gegenüber der bisher angewendeten Anpassungsformel kommen die sogenannten Dämpfungsfaktoren (Nachhaltigkeitsfaktor sowie sogenannter Beitragssatzfaktor) dann nicht mehr zur Anwendung.
Auch bei der Rentenanpassung nach Mindestrentenniveau gilt – wie bisher auch – die sogenannte Rentengarantie. Das heißt, eine Minderung des aktuellen Rentenwerts und damit eine Senkung der Bruttorenten ist gesetzlich ausgeschlossen.
Die Rentengarantie könnte z. B. zur Anwendung kommen, wenn die Bruttolöhne sinken. Die Renten blieben dann dennoch unverändert. Das Rentenniveau – das Verhältnis der (geringeren) Löhne zu den (konstanten) Renten würde dann sogar steigen. Im darauffolgenden Jahr würde die Rentenanpassung wieder nach dem Mindestsicherungsniveau erfolgen, das Rentenniveau dann also wieder 48 Prozent betragen. Eine unterbliebene Rentenminderung würde somit – wenn die Löhne dann entsprechend steigen – im Folgejahr wieder ausgeglichen. Dies entspricht der grundsätzlichen Wirkungsweise des Nachholfaktors.
3. FAQs zu den weiteren rententechnischen Neuregelungen
Die Untergrenze der Nachhaltigkeitsrücklage liegt derzeit bei 0,2 Monatsausgaben. Wenn die Nachhaltigkeitsrücklage in den kommenden Jahren bis zur Untergrenze abschmilzt, kann es zu unterjährigen Liquiditätsengpässen bei der Rentenversicherung (RV) kommen. Ursache ist, dass die Einnahmen und Ausgaben der RV unterjährig ungleich verteilt sind.
Mit der Anhebung der Untergrenze der Nachhaltigkeitsrücklage auf das 0,3fache einer durchschnittlichen Monatsausgabe werden künftige unterjährige Liquiditätsengpässe deutlich unwahrscheinlicher. Dies stärkt das Vertrauen in die gesetzliche Rentenversicherung.
Die Vorschriften zu den Bundeszuschüssen an die gesetzliche Rentenversicherung wurden vom Bundesrechnungshof als kompliziert und intransparent kritisiert. Daher werden die Regelungen zu den Bundeszuschüssen überarbeitet und transparenter gestaltet. Es werden zudem umfangreiche redaktionelle Bereinigungen vorgenommen, z. B. Streichung der veralteten Beträge der Bundeszuschüsse und Vereinheitlichung der Formulierungen für deren Fortschreibung.
Die Fortschreibung des allgemeinen Bundeszuschusses erfolgt künftig mit der Veränderung des tatsächlichen Beitragssatzes. Bisher muss hierfür ein fiktiver Beitragssatz, der sich ohne Berücksichtigung des zusätzlichen und ergänzenden Bundeszuschusses ergäbe, angewendet werden. Diese Änderung führt längerfristig zu einem etwas höheren allgemeinen Bundeszuschuss, wenn der Beitragssatz im Zeitverlauf angehoben werden muss.
Bisher werden die in den 2000er Jahren eingeführten Minderungsbeträge des allgemeinen und des ergänzenden Bundeszuschusses bei deren Fortschreibung nicht berücksichtigt, so dass diese Minderungsbeträge nominal konstant bleiben. Diese Nichtberücksichtigung soll aufgehoben werden, so dass diese Minderungsbeträge nicht länger im Gesetz genannt werden müssen. Dabei wird auch die Regelung zur Überprüfung des Minderungsbetrags beim allgemeinen Bundeszuschuss anhand der tatsächlichen Mehreinnahmen aus der Begrenzung der beitragsfreien Sonn- und Feiertagszuschläge sowie der Anhebung des pauschalen Beitragssatzes bei Minijobs aus dem Jahr 2006 aufgehoben. Diese Überprüfung konnte mangels statistischer Daten nie umgesetzt werden.
Durch die Streichung der Minderungsbeträge bei der Fortschreibung fallen die Bundeszuschüsse bereits kurzfristig geringfügig niedriger aus, weil die Minderungsbeträge nun dynamisiert werden (also mehr abgezogen wird). Langfristig überwiegt für die Rentenversicherung der positive Effekt aus der Streichung des fiktiven Beitragssatzes bei der Fortschreibung des allgemeinen Bundeszuschusses.
4. FAQs zur Finanzentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung
Der Rentenversicherungsbeitragssatz liegt mit 18,6 Prozent seit Jahren auf einem sehr niedrigen Niveau und wird nach den aktuellen Vorausberechnungen bis zum Jahr 2027 stabil bleiben. Längerfristig wird der Beitragssatz aufgrund des demografischen Wandels steigen.
Die Verlängerung der Haltelinie für das Rentenniveau bei 48 Prozent bringt höhere Leistungen für die Rentnerinnen und Rentner und erfordert daher höhere Beitragssätze. Während die Unterschiede in der Beitragssatzentwicklung zunächst nur sehr gering ausfallen, steigt der Beitragssatz bis zum Jahr 2045 um knapp einen Prozentpunkt an. Dabei wird der Anstieg durch die erwarteten Ausschüttungen von jährlich durchschnittlich 10 Mrd. Euro aus dem Generationenkapital ab dem Jahr 2036 langfristig um 0,3 bis 0,4 Beitragssatzpunkte gedämpft.
Die bereits Anfang der 2000er Jahre festgelegten Beitragssatzobergrenzen von 20 Prozent bis 2020 und 22 Prozent bis 2030 werden auch zukünftig deutlich unterschritten. Sogar in der Zeit nach 2030, wenn die Auswirkungen des demografischen Wandels ihren Höhepunkt erreichen, liegt der Beitragssatz nach den aktuellen Vorausberechnungen nur sehr geringfügig über diesem Wert. Damit fällt der Beitragssatzanstieg deutlich geringer aus, als von vielen bisher erwartet wurde.
Durch die Vereinfachung der Zuschüsse des Bundes ergeben sich in den ersten Jahren zunächst geringfügige Einsparungen im Bundeshaushalt. Im Zusammenhang mit den später im Vergleich höheren Beitragssätzen kommt es dann auch zu höheren Bundesmitteln über die Fortschreibung des allgemeinen Bundeszuschusses sowie der Beitragszahlungen des Bundes für Kindererziehungszeiten.
5. FAQs zum Generationenkapital
Ein Generationenkapital mit Erträgen für die gesetzliche Rentenversicherung einzurichten, beruht auf dem Koalitionsvertrag der 20. Legislaturperiode. Eine frühere Einführung eines Kapitalstocks für die gesetzliche Rentenversicherung hätte früher Entlastungen für die Beitragszahlenden gebracht. Dies ist aber kein Grund, jetzt auf den Aufbau des Generationenkapitals zu verzichten, im Gegenteil. Anderenfalls könnte in zehn Jahren gefragt werden, warum nicht im Jahr 2024 mit dem Aufbau des Generationenkapitals begonnen wurde.
Auch wenn schnelle Entlastungen nicht zu erwarten sind, sollte auf den zusätzlichen Finanzierungsbaustein nicht verzichtet werden.
Nein, die Regelungen für die Bundeszuschüsse sind unabhängig vom Aufbau des Generationenkapitals.
Die gesetzliche Rente wird durch den Generationenvertrag bisher aus Beiträgen und Steuermitteln umlagefinanziert. Das Generationenkapital ergänzt das herkömmliche Verfahren um einen kapitalgedeckten Finanzierungsbaustein aus öffentlichen Mitteln, der mit seinen Kapitalerträgen zur Stabilisierung des Beitragssatzes beiträgt. Die Bundesmittel an die Rentenversicherung sind teilweise an diesen Beitragssatz gekoppelt – perspektivisch könnten dadurch neben Beiträgen auch Zuschüsse geringer ausfallen.