- 12.05.2021
Das Übereinkommen zur Änderung des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Änderungsübereinkommen) bedarf der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften durch ein Bundesgesetz gemäß Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes (Vertragsgesetz). Durch den Gesetzentwurf wird die Zustimmung des Deutschen Bundestages und des Deutschen Bundesrates zu dem ESM-Änderungsübereinkommen erteilt.
Der Entwurf für das Vertragsgesetz legt zudem fest, dass wesentliche Entscheidungen des Gouverneursrates oder des Direktoriums des ESM einer erneuten bundesgesetzlichen Ermächtigung bedürfen. Hierzu gehören Änderungen der in Anhang III des ESM-Änderungsübereinkommens festgelegten Zugangskriterien für die vorsorgliche ESM-Finanzhilfe, Änderungen der in Anhang IV festgelegten Kriterien für die Genehmigung von Darlehen und Auszahlungen im Rahmen der Letztsicherungsfazilität, Änderungen der erforderlichen Stimmenmehrheit für die Annahme eines Beschlusses über Darlehen und entsprechende Auszahlungen im Dringlichkeitsabstimmungsverfahren im Rahmen der Letztsicherungsfazilität sowie die Einführung einer zusätzlichen Tranche genehmigten Stammkapitals.