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27.08.2021

Europa

Gesetz zum Vorschlag für eine Verordnung (EU) .../... des Rates vom ... zur Ausdehnung der Anwendung der Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung für den Zeitraum 2021-2027 ("Programm Pericles IV") auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten

  • 27.08.2021

Das „Programm Pericles IV“ fördert die Zusammenarbeit zwischen nationalen, europäischen und internationalen Behörden, die gegen Euro-Fälschungen vorgehen.

„Pericles“ wurde bereits 2001 eingerichtet (Ratsbeschluss 2001/923/EG vom 17. Dezember 2001). Durch Ratsbeschluss 2001/924/EG wurde sein Geltungsbereich auf weitere Mitgliedstaaten ausgedehnt, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben. Spätere Änderungen an den Basisrechtsakten führten zu einer Verlängerung des Programms bis einschließlich 31. Dezember 2013 (Ratsbeschluss 2006/850/EG vom 20. November 2006). Das Programm wurde durch Verordnung (EU) Nr. 331/2014 vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 als „Pericles 2020“ fortgeführt und durch Verordnung (EU) Nr. 2015/768 rückwirkend zum 1. Januar 2014 sowie bis 31. Dezember 2020 auf die nicht am Euro teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgedehnt.

Auch im künftigen Förderzeitraum des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021 bis 2027 soll das Programm als „Programm Pericles IV“ vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 im Wesentlichen inhaltsgleich fortgeführt werden. Durch die vorgeschlagene Verordnung werden Bulgarien, Dänemark, Kroatien, Polen, Rumänien, Schweden, die Tschechische Republik und Ungarn rückwirkend zum 1. Januar 2021 in das „Programm Pericles IV“ miteinbezogen. Die Bundesregierung beabsichtigt, diesem Beschlussvorschlag im Rat der Europäischen Union zuzustimmen.

Der Vorschlag ist auf Artikel 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gestützt. Nach § 8 des Integrationsverantwortungsgesetzes (IntVG) vom 22. September 2009 (BGBl. I S. 3022), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3822) geändert worden ist, darf der deutsche Vertreter im Rat dem Vorschlag nur zustimmen, nachdem hierzu ein Gesetz gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes in Kraft getreten ist.