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27.03.2020

Öffentliche Finanzen

Ge­setz zur Er­rich­tung ei­nes Wirt­schafts­sta­bi­li­sie­rungs­fonds (Wirt­schafts­sta­bi­li­sie­rungs­fonds­ge­setz – WStFG)

  • 27.03.2020

Mit dem Gesetz zur Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz - WStFG) vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 543) wird ein für die Stützung der Realwirtschaft neu zu errichtender „Wirtschaftsstabilisierungsfonds“ (WSF) geschaffen, um für einen begrenzten Zeitraum die notwendigen Maßnahmen zur Stabilisierung der Volkswirtschaft und zur Sicherung von Arbeitsplätzen im erforderlichen Umfang umzusetzen. Der WSF ermöglicht großvolumige Stützungsmaßnahmen mit der Möglichkeit der direkten Eigenkapitalstärkung und dient vorrangig relevanten, großen Unternehmen der Realwirtschaft, insbesondere mit vielen Arbeitsplätzen und Zulieferstrukturen. Dabei werden alle wesentlichen Entscheidungen über die notwendigen Maßnahmen einvernehmlich durch das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur getroffen. Um die benötigten finanziellen Mittel für den neu geschaffenen WSF bereitzustellen, wird auf das Rahmenwerk des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes (FMStFG) zurückgegriffen. Ebenso werden für die Unternehmen gesellschaftsrechtliche Voraussetzungen geschaffen, um die Wirksamkeit der Maßnahmen zu ermöglichen. Hierfür sind punktuelle, zeitlich befristete Modifizierungen des Gesellschaftsrechts notwendig, die Erleichterungen und insbesondere eine Beschleunigung vorsehen. Sie sind begrenzt auf Kapitalmaßnahmen und Transaktionen, die im Zusammenhang mit den vom Stabilisierungsfonds gewährten Stabilisierungsmaßnahmen stehen. Mit dem Gesetz werden zudem die bewährten und erprobten Instrumente des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes aktualisiert und an die Besonderheiten der Realwirtschaft und die besonderen Herausforderungen, die sich aufgrund der Corona-Pandemie stellen, angepasst. Dies betrifft insbesondere Eilbedürftigkeit und Beschränkungen von physischen Kontakten. Die Stabilisierungsmaßnahmen des WSF sind auf das Jahresende 2021 befristet.