- 09.03.2015
Die Mitgliedstaaten erheben Zölle als Einfuhrabgaben, die sie der Europäischen Union als deren Eigenmittel bereitzustellen haben. Für ihren Verwaltungsaufwand erhalten die Mitgliedstaaten eine Pauschale (Erhebungskostenpauschale), deren Höhe derzeit 25 Prozent beträgt, die sie von den bereitzustellenden Zöllen abziehen dürfen. Durch den Unionszollkodex (Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 9. Oktober 2013) wird das Instrument der zentralen Zollabwicklung geschaffen. Danach können für Waren, die tatsächlich in einen Mitgliedstaat verbracht werden, die erforderlichen Zollanmeldungen in einem anderen Mitgliedstaat abgegeben werden. Durch die Beteiligung von zwei Mitgliedstaaten an einem Einfuhrvorgang entsteht in beiden Staaten ein Verwaltungsaufwand. Die Erhebungskostenpauschale wird jedoch von dem Mitgliedstaat einbehalten, in dem die Abgaben entrichtet werden. Ziel des Übereinkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den anderen Mitgliedstaaten als Vertragsparteien der Europäischen Union ist es, die Pauschale zwischen den tatsächlich an der Einfuhr beteiligten Mitgliedstaaten in einem dem Aufwand angemessenen Verhältnis aufzuteilen.