- 01.04.2021
Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2016 (BVerfGE 141, 220) und durch die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89) werden für die hiervon betroffenen Behörden neue Vorgaben für die Verarbeitung personenbezogener Daten aufgestellt. Den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts wird das Zollfahndungsdienstgesetz in seiner aktuellen Fassung teilweise nicht gerecht. Ferner sind die Regelungen der Richtlinie (EU) 2016/680 umzusetzen. Die erforderliche Überarbeitung wird zum Anlass genommen, das Zollfahndungsdienstgesetz auch systematisch neu zu strukturieren und um bislang fehlende, aber erforderliche Regelungen insbesondere im Bereich der Gefahrenabwehr zu ergänzen.