- 15.04.2021
Durch das Arbeitsschutzkontrollgesetz tritt ab dem 1. April 2021 ein grundsätzliches Verbot der Arbeitnehmerüberlassung in der Fleischwirtschaft in Kraft. Bis zum 1. April 2024 besteht jedoch die Möglichkeit, durch Tarifverträge der Einsatzbranche im Bereich der Fleischverarbeitung Arbeitnehmerüberlassung in begrenztem Rahmen einzusetzen. Dabei ist der Entleiher verpflichtet, die Arbeitnehmerüberlassung gegenüber den Behörden der Zollverwaltung anzuzeigen.
§ 6a Absatz 3 Satz 9 Nummer 1 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (i.d.F. ab 1. April 2021) ermächtigt das Bundesministerium der Finanzen zum Erlass einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, um die näheren Einzelheiten zu den in der Anzeige erforderlichen Angaben zu bestimmen.
Zudem kann die für die Entgegennahme der Anzeigen zuständige Behörde der Zollverwaltung bestimmt werden.
Die Verordnung über die Anzeigepflicht von Leiharbeit in der Fleischwirtschaft (ALFV) regelt die näheren Einzelheiten zu den in der Leiharbeitsanzeige erforderlichen Angaben und bestimmt, dass die Anzeigen gegenüber den Hauptzollämtern, in deren Bezirk der Einsatz der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer erfolgen soll, abzugeben sind.