- 30.12.2015
In den zurückliegenden Jahren haben sich grenzüberschreitender Steuerbetrug und grenzüberschreitende Steuerhinterziehung zu einer erheblichen Herausforderung für die Steuerverwaltungen der einzelnen Staaten entwickelt. Der gestiegenen Anzahl von Möglichkeiten, international investieren und sich aufgrund fehlender steuerrechtlicher Transparenz einer korrekten Besteuerung entziehen zu können, kann mit einem zeitnahen Austausch steuerrelevanter Informationen zwischen den Finanzverwaltungen der einzelnen Staaten begegnet werden. Zu derartigen Informationen gehören insbesondere Daten über von Finanzinstituten geführte Finanzkonten. Solche Daten können aber nur dann von der jeweils zuständigen Finanzbehörde im Rahmen eines ordnungsgemäßen Besteuerungsverfahrens Verwendung finden, wenn sie zwischen den Finanzverwaltungen der Staaten auf der Grundlage klarer Verfahren untereinander ausgetauscht werden und den betroffenen Steuerpflichtigen eindeutig zugeordnet werden können. Da es sich hierbei um Verfahren mit umfangreichen Datenmengen handelt, ist es erforderlich, dass den zur Einhaltung solcher Verfahren Verpflichteten eindeutige Handlungsanweisungen vorgegeben werden, auf deren Basis sie ihren Pflichten nachkommen können.
Das von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des Protokolls vom 27. Mai 2010 zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen sieht in Artikel 6 vor, dass zwei oder mehr Vertragsparteien näher bestimmte steuerliche Informationen automatisch auf der Basis einvernehmlich festgelegter Fallkategorien und Verfahren austauschen. Im Lichte dieses Übereinkommens und vor dem Hintergrund der inzwischen von vielen Staaten mit den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen Abkommen zum Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA), welche den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen den Finanzverwaltungen der jeweiligen Staaten mit den Vereinigten Staaten von Amerika vorsehen, wurde von der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) auf Bitten der G20 der globale Standard zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen entwickelt. Dieser globale Standard lag der in Berlin von der Bundesrepublik Deutschland und 50 weiteren Staaten unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zugrunde. Zusätzlich wurde dieser globale Standard am 9. Dezember 2014 in die EU-Amtshilferichtlinie übernommen mit der Verpflichtung, auf der Grundlage dieses Standards erstmals für Besteuerungszeiträume ab 2016 zum 30. September 2017 die entsprechenden Daten zwischen den Finanzverwaltungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auszutauschen.
Mit dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2531) wird die Anwendung des gemeinsamen Meldestandards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der geänderten EU-Amtshilferichtlinie sowie mit Drittstaaten aufgrund der von der Bundesrepublik Deutschland in Berlin unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten geregelt. Dementsprechend sieht das Artikelgesetz die Schaffung eines eigenen Stammgesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen vor; daneben werden das EU-Amtshilfegesetz aufgrund der im Dezember 2014 geänderten EU-Amtshilferichtlinie ergänzt und weitere Gesetze geändert.
- Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. (aba) [pdf, 349KB]
- Stellungnahme der Bundesnotarkammer [pdf, 506KB]
- Stellungnahme des Bundesverbandes der Deutschen Industrie e.V. (BDI) [pdf, 157KB]
- Stellungnahme des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BDL) [pdf, 111KB]
- Stellungnahme des dbb beamtenbund und tarifunion [pdf, 48KB]
- Stellungnahme der Deutschen Rentenversicherung Bund [pdf, 19KB]
- Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft [pdf, 218KB]
- Nachtrag zur Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft [pdf, 35KB]
- Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) [pdf, 102KB]
- Stellungnahme des Verbandes der Auslandsbanken in Deutschland e.V. [pdf, 252KB]
- Stellungnahme des Verbandes der privaten Bausparkassen e.V. [pdf, 139KB]
- Gemeinsame Stellungnahme des Verbandes der privaten Bausparkassen e.V. und der Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen [pdf, 290KB]
Folgende Verbände und Beteiligte haben der Veröffentlichung ihrer Stellungnahme widersprochen:
- Die Künstlersozialkasse