- 22.07.2016
Deutschland hat ein international wettbewerbsfähiges Steuerrecht und einen gut funktionierenden Steuervollzug. Allerdings stehen Steuerrecht und Steuervollzug in einem Wandel der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Die fortschreitende Technisierung und Digitalisierung aller Lebensbereiche, eine zunehmende globale wirtschaftliche Verflechtung und die demografische Entwicklung zu einer alternden Gesellschaft und abnehmenden Bevölkerungszahl stellen auch das Steuerrecht und den Steuervollzug vor große Herausforderungen. Zum dauerhaften Erhalt eines Besteuerungsverfahrens, das weiterhin zeitgemäß ist und effizient seine Aufgaben erfüllt, sind deshalb Maßnahmen zur technischen, organisatorischen und rechtlichen Modernisierung erforderlich.
Das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) sichert die Gleichmäßigkeit der Besteuerung und die rechtsstaatlichen Erfordernisse des Steuervollzugs unter den gegebenen Bedingungen. Es reduziert bürokratische Belastungen und berücksichtigt die Interessen aller Beteiligten angemessen. Die vorgesehenen Maßnahmen betreffen drei Handlungsfelder:
- Steigerung von Wirtschaftlichkeit und Effizienz durch einen verstärkten Einsatz der Informationstechnologie und einen zielgenaueren Ressourceneinsatz,
- vereinfachte und erleichterte Handhabbarkeit des Besteuerungsverfahrens durch mehr Serviceorientierung und nutzerfreundlichere Prozesse,
- Neugestaltung der rechtlichen Grundlagen, insbesondere der Abgabenordnung (AO) im Hinblick auf die sich stellenden Herausforderungen und die dafür vorgesehenen Lösungsansätze.
Das Gesetz sieht zu den einzelnen Handlungsfeldern jeweils ein Bündel verschiedener Einzelmaßnahmen vor, die einander ergänzen. Dabei entfalten etliche Maßnahmen ihre Wirkung in mehreren Handlungsfeldern. Folgende Maßnahmen sind dabei hervorzuheben:
Stärkung von Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns
Durch die neuen Regelungen in § 88 Absatz 2 und 3 AO werden neben den unverändert fortgeltenden Prinzipien der Verhältnismäßigkeit, Gleichmäßigkeit und Rechtmäßigkeit auch die Komponenten der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit explizit im Amtsermittlungsgrundsatz verankert. Damit verdeutlicht der Gesetzgeber, dass auch Erwägungen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie allgemeine Erfahrungswerte der Finanzverwaltung die Art und den Umfang der Ermittlungsmaßnahmen der Finanzbehörden beeinflussen können und sollen.
Ausschließlich automationsgestützte Bearbeitung
Eine zentrale Maßnahme der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens ist die Verstärkung der ausschließlich automationsgestützten Bearbeitung von dazu geeigneten Steuererklärungen durch Einsatz von Risikomanagementsystemen, um eine Konzentration der personellen Ressourcen auf die wirklich prüfungsbedürftigen Fälle zu erreichen. Zur Umsetzung dieser Zielsetzung trifft das Gesetz in § 88 Absatz 5 AO Regelungen zum Einsatz von sog. Risikomanagementsystemen und in § 155 Absatz 4 AO Regelungen zu ausschließlich automationsgestützt erlassenen oder korrigierten Steuerbescheiden.
Neue Änderungsmöglichkeit bei Rechen- und Schreibfehlern des Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung
Durch den neuen § 173a AO wird eine langjährige Diskussion im Interesse der Steuerpflichtigen zum Abschluss gebracht. Nach dem neuen § 173a AO wird die Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden vorgeschrieben, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde rechtserhebliche Tatsachen nicht mitgeteilt hat.
Wandlung von Belegvorlagepflichten in Belegvorhaltepflichten
Das Besteuerungsverfahren wird auch insofern moderner und anwenderfreundlicher, als in Gesetzen und Verordnungen bislang vorgesehene Belegvorlagepflichten weitestgehend in Belegvorhaltepflichten mit risikoorientierter Anforderung durch die Finanzverwaltung umgewandelt werden sollen.
Zusammengefasste Regelung und verstärkte Nutzung der von dritter Seite elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelten Daten
Die elektronischen Datenübermittlungspflichten Dritter, die bisher schon in vielfacher Weise im materiellen Recht geregelt waren, werden mit diesem Gesetz vereinheitlicht und in der Generalnorm des neuen § 93c AO zusammengeführt. Dies erleichtert die Rechtsanwendung und schafft einen Orientierungsrahmen für die künftige Ausgestaltung weiterer Datenübermittlungspflichten.
Neuregelung der Steuererklärungsfristen
Mit dem vorliegenden Gesetz wird eine gesetzliche Fristverlängerung für beratene Steuerpflichtige eingeführt. Während nach den bisherigen „Fristenerlassen“ eine Fristverlängerung über den 31. Dezember des Folgejahres nur auf Grund begründeter Einzelanträge möglich ist, können die von der Regelung erfassten Steuererklärungen nunmehr vorbehaltlich einer „Vorabanforderung“ oder einer „Kontingentierung“ bis zum 28. Februar des Zweitfolgejahres abgegeben werden. Hiermit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass einerseits die Erstellung der Jahressteuererklärungen und die Veranlagungsarbeiten innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen sein müssen, andererseits aber mit der Anfertigung der Steuererklärungen faktisch erst ab März und nicht bereits ab Januar des Folgejahres begonnen werden kann, da erst dann erforderliche Bescheinigungen (z. B. Lohnsteuerbescheinigungen) vorliegen.
Flankierende Maßnahmen
Die zahlreichen gesetzlichen (Neu-)Regelungen werden durch vielfältige untergesetzliche Maßnahmen flankiert, die sowohl die inneren Abläufe der Finanzverwaltung wie auch das Außenverhältnis zu den am Besteuerungsverfahren Beteiligten betreffen.
- Stellungnahme der sechs Spitzenverbände der Kreditwirtschaft [pdf, 85KB]
- Stellungnahme der acht Spitzenverbände der Deutschen Wirtschaft [pdf, 153KB]
- Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. (aba) [pdf, 1MB]
- Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung e.V. (AKA) [pdf, 240KB]
- Stellungnahme des Bundes der Steuerzahler Deutschland e.V. (BdSt) [pdf, 435KB]
- Stellungnahme des Bundes Deutscher Finanzrichterinnen und Finanzrichter (BDFR) [pdf, 210KB]
- Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege e.V. (BAGFW) [pdf, 81KB]
- Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer [pdf, 179KB]
- Stellungnahme des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BDL) [pdf, 181KB]
- Stellungnahme der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) [pdf, 777KB]
- Stellungnahme des dbb beamtenbund und tarifunion [pdf, 236KB]
- Stellungnahme der Deutschen Rentenversicherung Bund [pdf, 436KB]
- Stellungnahme des Deutschen Bauernverbands (DBV) [pdf, 178KB]
- Stellungnahme des Deutschen Richterbundes [pdf, 171KB]
- Stellungnahme des Deutschen Städtetages [pdf, 138KB]
- Stellungnahme des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) [pdf, 405KB]
- Stellungnahme der Deutschen Steuer-Gewerkschaft (DSTG) [pdf, 933KB]
- Stellungnahme des Hauptverbandes der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen e.V. (HLBS) [pdf, 2MB]
- Stellungnahme des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) [pdf, 262KB]
- Stellungnahme des Landwirtschaftlichen Buchführungsverbandes [pdf, 653KB]
- Stellungnahme des Neuen Verbands der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) [pdf, 312KB]
- Stellungnahme der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di [pdf, 249KB]
- Stellungnahme der Wirtschaftsprüferkammer [pdf, 371KB]