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26.06.2018

Steuern

Verordnung zu Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. 2015 II S. 1630) (CRS-Ausdehnungsverordnung - CRSAusdV)

Zudem: Verordnungen zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung

  • 26.06.2018

Die Rechtsverordnung setzt die Mehrseitige Vereinbarung im Verhältnis zu Staaten und Hoheitsgebieten, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten noch nicht die Mehrseitige Vereinbarung gezeichnet haben, mit Zustimmung des Bundesrates nach Artikel 2 des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung in Kraft.