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12.12.2019

Steuern

Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995

  • 12.12.2019

Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer, dessen Aufkommen allein dem Bund zusteht. Der Solidaritätszuschlag wurde mit Wirkung vom Veranlagungszeitraum 1995 an eingeführt und dient, flankiert von anderen Maßnahmen eines Gesamtkonzepts, der Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms im Rahmen der Wiedervereinigung. Der „Soli“ hat den Zweck, einen aufgabenbezogenen Mehrbedarf des Bundes zu finanzieren und kann solange fortgeführt werden, wie ein solcher Mehrbedarf besteht. Der Bund hat weiterhin einen wiedervereinigungsbedingten zusätzlichen Finanzierungsbedarf, etwa im Bereich der Rentenversicherung, beim Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz, für den Arbeitsmarkt sowie für andere überproportionale Leistungen aus dem Bundeshaushalt für die ostdeutschen Bundesländer.

Trotzdem werden der Zuschlag und die mit ihm verbundene zusätzliche Belastung der Steuerpflichtigen ab dem 1. Januar 2021 in einem ersten Schritt zu Gunsten niedrigerer und mittlerer Einkommen zurückgeführt. Konkret wird die Freigrenze in § 3 Solidaritätszuschlaggesetz 1995 von 972 Euro/1.944 Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung) auf 16.956 Euro/33.912 Euro angehoben. Die Beträge für das Lohnsteuerabzugsverfahren werden dementsprechend angepasst.

Insgesamt wird erreicht, dass rund 90 Prozent der Zahler der veranlagten Einkommensteuer und der Lohnsteuer nicht mehr mit dem Solidaritätszuschlag belastet werden. In voller Jahreswirkung werden die Steuerzahler anfänglich um rund zehn Milliarden Euro und später (2022) um rund 11,2 Milliarden Euro jährlich entlastet. Der überwiegenden Mehrheit der Menschen, gerade den Geringverdienern, den Familien und Mittelständlern, bleibt zukünftig mehr auf dem Konto. Höhere Nettoeinkommen stärken Arbeitsanreize, die Kaufkraft und die Binnenkonjunktur. Das ist sozial gerecht und ökonomisch sinnvoll.

Eine über die Verabredung im Koalitionsvertrag hinausgehende vollständige Abschaffung auch für die einkommensstärksten zehn Prozent der Zahler des Solidaritätszuschlags würde lediglich deren Nettoeinkommen und Sparquote weiter erhöhen. Die Kosten in Höhe von elf Milliarden Euro zugunsten der Spitzenverdienenden würde keine wirtschaftlich positiven Impulse setzen, zumal gerade die Spitzenverdienenden in den letzten Jahrzehnten deutlich von Steueränderungen und -senkungen profitiert haben und deren Top-Einkommen seit den 90er Jahren deutlich stärker gestiegen sind als die Durchschnittseinkommen.