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30.01.2020

Steuern

Verordnung zur Durchführung von § 14 Absatz 1 des Forschungszulagengesetzes (Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung – FZulBV)

  • 30.01.2020

Durch die Gewährung einer steuerlichen Förderung sollen Anreize für Unternehmen geschaffen werden, zusätzlich in Forschung und Entwicklung zu investieren. Das Forschungszulagengesetz (FZulG) ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Es sieht ein zweistufiges Verfahren für die Gewährung der steuerlichen Forschungsförderung vor. Zum einen wird die Förderfähigkeit der Aufwendungen dem Grunde nach durch eine fachkundige Stelle bescheinigt. In einem zweiten Schritt wird dann die Förderung selbst beantragt. Der Anspruch auf Forschungszulage hängt von der Feststellung ab, ob ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Sinne des § 2 Absatz 1 bis 3 FZulG vorliegt. Die Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 bis 3 FZulG obliegt den Bescheinigungsstellen, die die inhaltliche Prüfung übernehmen und dem Antragsteller eine Bescheinigung über das Vorliegen eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens nach § 2 Absatz 1 bis 3 FZulG ausstellen. § 14 FZulG ermächtigt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) zum Erlass einer Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die die Zuständigkeit sowie das Bescheinigungsverfahren regelt. Die Beleihung kann notwendig sein, da die zu erstellenden Bescheinigungen Grundlagenbescheide im Sinne des § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung (AO) darstellen und damit Verwaltungsakte sind. Die Verordnung zur Durchführung von § 14 Absatz 1 des Forschungszulagengesetzes (Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung - FZulBV) vom 30. Januar 2020 (BGBl. I S. 118) regelt die Zuständigkeit und das Bescheinigungserfahren.