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11.03.2020

Steuern

Zweite Verordnung zur Änderung der CbCR-Ausdehnungsverordnung

  • 11.03.2020

Die Rechtsverordnung setzt die Mehrseitige Vereinbarung mit Staaten und Hoheitsgebieten, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten noch nicht die Mehrseitige Vereinbarung gezeichnet haben und nicht von der Verordnung zu Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. 2016 II S. 1178) (CbCR-Ausdehnungsverordnung - CbCRAusdV) und der Verordnung zur Änderung der CbCR-Ausdehnungsverordnung erfasst sind, nach Artikel 2 des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung in Kraft.

Weitere Staaten und Hoheitsgebiete: Andorra, Hongkong, Kasachstan, Peru, Rumänien, San Marino und Vereinigte Arabische Emirate.