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07.12.2020

Steuern

Zweites Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Zweites Familienentlastungsgesetz – 2. FamEntlastG)

  • 07.12.2020

Zum 1. Januar 2021 wird mit einer erneuten Anpassung von Kindergeld und Kinderfreibetrag der zweite Teil der Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD umgesetzt. Bereits zum 1. Juli 2019 wurde das monatliche Kindergeld um 10 Euro erhöht. Dieses wird nun um weitere 15 Euro pro Kind und Monat angehoben und beträgt damit für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 Euro monatlich.

Kindergeld

bis 30. Juni 2019

seit 1. Juli 2019

ab 1. Januar 2021

1. Kind194 Euro204 Euro219 Euro
2. Kind194 Euro204 Euro219 Euro
3. Kind200 Euro210 Euro225 Euro

4. und jedes weitere Kind

225 Euro235 Euro250 Euro

Ebenso werden die Freibeträge für Kinder (Kinderfreibetrag und Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) jeweils gleichermaßen um 288 Euro erhöht. Der Kinderfreibetrag wird für jeden Elternteil von 2.586 Euro auf 2.730 Euro erhöht und der Betreuungsfreibetrag steigt von 1.320 Euro für jeden Elternteil auf 1.464 Euro. Die steuerlichen Freibeträge für Kinder belaufen sich dann ab 2021 auf 8.388 Euro ([2.730 Euro + 1.464 Euro] x 2).

Zur Berücksichtigung der gestiegenen Bedarfe der Bürgerinnen und Bürger werden außerdem der in den Einkommensteuertarif integrierte Grundfreibetrag zur Freistellung des steuerlichen Existenzminimums angehoben und zum Ausgleich der kalten Progression die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2021 und 2022 nach rechts verschoben. Darüber hinaus wird auch der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen angehoben.

Grundfreibetrag

2020

2021

2022

9.408 Euro9.744 Euro9.984 Euro
+ 336 Euro ggü. 2020

+ 240 Euro ggü. 2021

+ 576 Euro ggü. 2020