- 14.12.2020
Für Steuerpflichtige mit Behinderungen besteht im Einkommensteuergesetz die Möglichkeit, anstelle eines Einzelnachweises für ihre Aufwendungen für den täglichen behinderungsbedingten Lebensbedarf einen Behinderten-Pauschbetrag zu beantragen. Eine Pauschalierungsmöglichkeit besteht auch für Steuerpflichtige, denen außergewöhnliche Belastungen durch die häusliche Pflege einer Person entstehen und die deshalb einen Pflege-Pauschbetrag in Anspruch nehmen können. Damit die Pauschbeträge ihre Vereinfachungsfunktion auch zukünftig erfüllen können, wurden die Behinderten-Pauschbeträge sowie der Pflege-Pauschbetrag ihren Voraussetzungen und der Höhe nach angepasst.
Ab 2021 treten die folgenden Verbesserungen bei den Behinderten-Pauschbeträgen und dem Pflege-Pauschbetrag in Kraft:
- die Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge inklusive der Aktualisierung der Systematik, wodurch zukünftig bereits ab einem Grad der Behinderung von mindestens 20 ein Pauschbetrag gewährt wird,
- die Einführung einer behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale,
- der Verzicht auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags ab einem Grad der Behinderung kleiner 50,
- die Anhebung des Pflege-Pauschbetrags von derzeit 924 Euro auf 1.800 Euro sowie
- die Einführung eines Pflege-Pauschbetrags bereits ab Pflegegrad 2.
Für das Lohnsteuerabzugsverfahren ab Januar 2021 werden sie - soweit die jeweilige Behinderung den Finanzbehörden bekannt gegeben und keine Übertragung oder anderweitige Verteilung von Pauschbeträgen beantragt worden ist - maschinell angepasst.
- Anschreiben [pdf, 421KB]
- Stellungnahme-01 [pdf, 428KB]
- Stellungnahme-02 [pdf, 138KB]
- Stellungnahme-03 [pdf, 172KB]
- Stellungnahme-04 [pdf, 83KB]
- Stellungnahme-05 [pdf, 64KB]
- Stellungnahme-06 [pdf, 27KB]
- Stellungnahme-07 [pdf, 131KB]
- Stellungnahme-08 [pdf, 320KB]
- Stellungnahme-09 [pdf, 183KB]
- Stellungnahme-10 [pdf, 67KB]
- Stellungnahme-11 [pdf, 262KB]
- Stellungnahme-12 [pdf, 158KB]