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14.12.2020

Steuern

Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen

  • 14.12.2020

Für Steuerpflichtige mit Behinderungen besteht im Einkommensteuergesetz die Möglichkeit, anstelle eines Einzelnachweises für ihre Aufwendungen für den täglichen behinderungsbedingten Lebensbedarf einen Behinderten-Pauschbetrag zu beantragen. Eine Pauschalierungsmöglichkeit besteht auch für Steuerpflichtige, denen außergewöhnliche Belastungen durch die häusliche Pflege einer Person entstehen und die deshalb einen Pflege-Pauschbetrag in Anspruch nehmen können. Damit die Pauschbeträge ihre Vereinfachungsfunktion auch zukünftig erfüllen können, wurden die Behinderten-Pauschbeträge sowie der Pflege-Pauschbetrag ihren Voraussetzungen und der Höhe nach angepasst.

Ab 2021 treten die folgenden Verbesserungen bei den Behinderten-Pauschbeträgen und dem Pflege-Pauschbetrag in Kraft:

  • die Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge inklusive der Aktualisierung der Systematik, wodurch zukünftig bereits ab einem Grad der Behinderung von mindestens 20 ein Pauschbetrag gewährt wird,
  • die Einführung einer behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale,
  • der Verzicht auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags ab einem Grad der Behinderung kleiner 50,
  • die Anhebung des Pflege-Pauschbetrags von derzeit 924 Euro auf 1.800 Euro sowie
  • die Einführung eines Pflege-Pauschbetrags bereits ab Pflegegrad 2.

Für das Lohnsteuerabzugsverfahren ab Januar 2021 werden sie - soweit die jeweilige Behinderung den Finanzbehörden bekannt gegeben und keine Übertragung oder anderweitige Verteilung von Pauschbeträgen beantragt worden ist - maschinell angepasst.