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17.12.2020

Steuern

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes

1. Änderungsverordnung zur Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung - ESanMV

  • 17.12.2020

Die Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (ESanMV) enthält technische Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen. Diese technischen Mindestanforderungen entsprechen den korrespondierenden Fördertatbeständen der Gebäudeförderprogramme des Bundes. Die Einhaltung dieser Mindestanforderungen ist Voraussetzung der steuerlichen Förderung gemäß § 35c des Einkommensteuergesetzes (EStG). Mit der Änderungsverordnung werden die in 2020 vorgenommenen Änderungen bei den Gebäudeförderprogrammen des Bundes für die steuerliche Förderung nachvollzogen.

Am 1. November 2020 ist das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz - GEG) vom 8. August 2020 (BGBl I S. 1728) in Kraft getreten. Das GEG führt das Energieeinsparungsgesetz, die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz in einem neuen Gesetz zusammen. Zudem wurde mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) die energetische Gebäudeförderung des Bundes neu aufgesetzt. Die BEG ersetzt ab 2021 die folgenden bestehenden Programme: CO2-Gebäudesanierungsprogramm (EBS-Programme), Marktanreizprogramm für erneuerbare Energien im Wärmemarkt (MAP), Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) und Heizungsoptimierungsprogramm (HZO). Bewährte Elemente aus diesen Programmen wurden in das BEG übernommen, weiterentwickelt und in den neuen Richtlinien zu den drei Teilprogrammen der BEG gebündelt. Die Anreizwirkung für Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien werden mit dem BEG verstärkt.

Um einen Gleichklang der steuerrechtlichen Förderung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes mit den neu konzipierten Programmen der - direkten - Gebäudeförderung herzustellen, werden die Mindestanforderungen in der ESanMV an die grundlegenden Anforderungen der technischen Mindestanforderungen zum Programm „Bundesförderung für effiziente Gebäude“, Teilprogramm Einzelmaßnahmen angepasst. Zudem wird der Begriff des Fachunternehmens auf weitere Gewerke und Fenstermonteure ausgedehnt. Damit wird dem Umstand in der Praxis Rechnung getragen, dass an energetischen Sanierungsmaßnahmen unterschiedliche Fachleute beteiligt sind.