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28.12.2020

Steuern

Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)

  • 28.12.2020

In verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts hat sich fachlich notwendiger Gesetzgebungsbedarf ergeben. Dies betrifft insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Darüber besteht ein Erfordernis zur Umsetzung eines unvermeidlich entstandenen technischen Regelungsbedarfs. Hierzu gehören Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen auf Grund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen.

Ausgewählte Maßnahmen aus einer Vielzahl von Änderungen im Steuerrecht:

Home-Office-Pauschale

Mit der Home-Office-Pauschale als Teil des Arbeitnehmer-Pauschbetrags wird für die Jahre 2020 und 2021 eine unbürokratische steuerliche Berücksichtigung der Heimarbeit ermöglicht. Die Corona-Pandemie zwingt sehr viele Menschen dazu, ihrer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit in ihrer Wohnung nachzugehen. Die Neuregelung sieht einen pauschalen Abzug von 5 Euro/Tag, maximal 600 Euro im Jahr - das entspricht 120 Heimarbeitstagen - als Betriebsausgaben oder Werbungskosten vor. Die Pauschale wird nur für die Tage gewährt, an denen ausschließlich zu Hause gearbeitet wurde. Fahrtkosten (z.B. Entfernungspauschale) sind für diese Tage grundsätzlich nicht abziehbar; Aufwendungen für eine Jahreskarte für öffentliche Verkehrsmittel, wenn diese in Erwartung der Benutzung für den Weg zur Arbeit erworben wurde, sind davon unabhängig abziehbar. Die Home-Office-Pauschale wird zudem auf den Werbungskostenpauschbetrag angerechnet.

Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld

Die durch das Corona-Steuerhilfegesetz eingeführte begrenzte und befristete Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld wird um ein Jahr verlängert. Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2022 enden.

Alleinerziehende

Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für die Jahre 2020 und 2021 mit der Anhebung auf 4.008 Euro mehr als verdoppelt, um ein Zeichen für die besondere Situation von Alleinerziehenden zu setzen und um diese steuerlich zu entlasten, aber befristet. Die Befristung wird aufgehoben, sodass die Erhöhung dauerhaft auch ab dem Jahr 2022 gilt.

Corona-Bonus an Arbeitnehmer

Die Möglichkeit zur steuerfreien Auszahlung eines Corona-Bonus - zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn - wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Weil die steuerfreie Auszahlung zunächst vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 befristet war, wäre beispielsweise ein erst im ersten Halbjahr 2021 ausgezahlter Pflegebonus nicht mehr steuerbegünstigt gewesen. Die Ausdehnung des Zeitraums führt nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals 1.500 Euro steuerfrei - zusätzlich zu bereits im Jahr 2020 steuerfreien 1.500 Euro - ausgezahlt werden dürften. Vielmehr können Arbeitgeber aber motiviert sein, ihren Mitarbeitern nach dem Jahreswechsel erstmals einen Corona-Bonus zukommen zu lassen.

Steuerfreie „Outplacement“- bzw. „Newplacement“-Beratung

Ein Leben lang beim selben Arbeitgeber beschäftigte Arbeitnehmer werden zunehmend seltener. Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll oder die ausscheiden werden, können von ihren Arbeitgebern beraten werden, um sich beruflich neu zu orientieren und so eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Diese Beratungsleistungen, auch wenn sie von Dritten erbracht werden, sind zukünftig steuerfrei.

Günstig vermieteter Wohnraum

Bei einer verbilligten Überlassung einer Wohnung zu weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete können Vermieter die auf diesen - entgeltlichen - Anteil entfallenden Werbungskosten von den Mieteinnahmen abziehen. Zum 1. Januar 2021 wird die Grenze für die generelle Aufteilung der Wohnraumüberlassung in einen entgeltlich und in einen unentgeltlich vermieteten Teil auf 50 Prozent der ortsüblichen Miete herabgesetzt. Damit reagiert die Bundesregierung auf die vielerorts steigenden Mieten und das hohe Mietniveau. Vor allem Vermieter, die im Interesse des Fortbestands ihrer oft langjährigen Mietverhältnisse davon Abstand nehmen, regelmäßig (zulässige) Mieterhöhungen vorzunehmen, können auch bei verbilligter Wohnraumüberlassung mit Einkünfteerzielungsabsicht von ihren Mieteinnahmen vollumfänglich ihre Werbungskosten abziehen, wenn das Entgelt mindestens 50 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt. Für den Grenzbereich zwischen 50 und 66 Prozent der ortsüblichen Miete gibt es gesonderte Regelungen, welche die Prüfung einer Totalüberschussprognose betreffen.

Neue einheitliche Gewinngrenze und weitere Verbesserungen für Investitionsabzugsbeträge (§ 7g EStG) ab dem Veranlagungszeitraum 2020

Mit Investitionsabzugsbeträgen können unter bestimmten Voraussetzungen Abschreibungen für künftige Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in ein vor dem An-schaffungs- oder Herstellungszeitpunkt liegendes Wirtschaftsjahr vorgezogen werden. So wird in dem betreffenden Jahr die Steuerbelastung gemindert. In der Gesamtschau ergibt sich ein Liquiditätsvorteil. Die bislang maßgebenden unterschiedlichen Betriebsgrößengrenzen als Voraussetzung für die Inanspruchnahme vom Investitionsabzugsbeträgen werden durch eine für alle Einkunftsarten geltende Gewinngrenze von 200.000 Euro ersetzt. Dadurch profitieren neben Existenzgründern auch viele weitere kleine und mittelständische Unternehmen von der Steuervergünstigung. Die neue einheitliche Gewinngrenze gilt auch für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach § 7g EStG. Darüber hinaus werden die begünstigten Investitionskosten von 40 auf 50 Prozent erhöht und vermietete Wirtschaftsgüter können künftig uneingeschränkt berücksichtigt werden.

Stärkung von Vereinen und des Ehrenamts

Das Gemeinnützigkeitsrecht wird ab 2021 erheblich entbürokratisiert und digitalisierbarer ausgestaltet. Gerade die Corona-Pandemie zeigt, wie wichtig der Einsatz für Andere ist. Deshalb werden Vereine und Ehrenamtliche gestärkt. Konkret werden

  • der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro auf 3.000 Euro und
  • die Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf 840 Euro erhöht,
  • der vereinfachte Spendennachweis bis zum Betrag von 300 Euro ermöglicht (bisher 200 Euro),
  • die Einnahmegrenze zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb für gemeinnützige Organisationen auf 45.000 Euro erhöht,
  • die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für kleine Körperschaften abgeschafft und die Mittelweitergabe unter gemeinnützigen Organisationen rechtssicher ausgestaltet sowie
  • die Zwecke „Klimaschutz“, „Freifunk“ und „Ortsverschönerung“ als gemeinnützig eingestuft.

Das zentrale Zuwendungsempfängerregister beim Bundeszentralamt für Steuern schafft zukünftig endlich Transparenz in der Gemeinnützigkeit. Öffentlich zugänglich werden damit Informationen darüber, wer sich wo für welche Zwecke einsetzt. Damit können sich sowohl Bürgerinnen und Bürger als auch Unternehmen gezielt, strukturiert und verlässlich informieren, bevor sie spenden. Gleichzeitig ist das zentrale Register ein Kernelement für die Digitalisierung der Spendenquittung.

Mehrwertsteuer-Digitalpaket

Zum 1. Juli 2021 wird die zweite Stufe des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets umgesetzt. Dieses beinhaltet insbesondere Folgendes:

  • Änderungen beim Versandhandel an Privatpersonen: Bei Warenlieferungen aus Ländern außerhalb der EU über einen elektronischen Marktplatz wird der Marktplatzbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen Steuerschuldner für die im Inland für diese Lieferung anfallende Umsatzsteuer. Aufgrund dessen werden die geltenden Regelungen zur Haftung von Betreibern elektronischer Marktplätze angepasst und die Papierbescheinigung über die steuerliche Erfassung der auf elektronischen Marktplätzen tätigen Händler wird durch die Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer abgelöst.
  • die Erweiterung des bestehenden (besonderen) Besteuerungsverfahrens für in der EU ansässige Unternehmer, die bestimmte Dienstleistungen erbringen, auf innergemeinschaftliche Fernverkäufe und alle am Ort des Verbrauchs ausgeführten Dienstleistungen an Privatpersonen in der EU (sog. One-Stop-Shop, OSS).
  • die Ausdehnung des bestehenden (besonderen) Besteuerungsverfahrens für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die bestimmte Dienstleistungen erbringen (sog. ECOM-Verfahren), auf alle am Ort des Verbrauchs ausgeführten Dienstleistungen an Privatpersonen in der EU.
  • die Einführung eines neuen Import-One-Stop-Shops (IOSS) für Fernverkäufe von Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert bis 150 Euro aus Staaten außerhalb der EU an Privatpersonen in der EU.
  • die Schaffung einer (optionalen) Sonderregelung (Special Arrangement) ebenfalls für Sendungen mit einem Sachwert bis 150 Euro, bei denen der IOSS nicht genutzt wird: Die Einfuhrumsatzsteuer für die Einfuhren eines Monats kann dabei durch die Beförderer (Post- bzw. Expresskurierdienstleister) von den Sendungsempfängern erhoben und im Folgemonat gesammelt an die Zollverwaltung entrichtet werden.
  • die Abschaffung der 22 Euro Freigrenze bei der Einfuhrumsatzsteuer.

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Telekommunikationsdienstleistungen

Ab dem 1. Januar 2021 wird der Empfänger von Telekommunikationsdienstleistungen Steuerschuldner der Umsatzsteuer, wenn er ein sog. Wiederverkäufer ist, d.h. wenn er derartige Leistungen üblicherweise einkauft, um sie weiter zu veräußern.

Umsatzsteuerliche Durchschnittssätze in der Landwirtschaft

Europarechtlich besteht die Möglichkeit, auf landwirtschaftliche Erzeuger, bei denen insbesondere die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung auf Schwierigkeiten stoßen würde, als Ausgleich für die Belastung durch die Mehrwertsteuer, die auf die von den Pauschallandwirten bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen gezahlt wird, eine Pauschalregelung anzuwenden. Die Europäische Kommission hat Zweifel an der bislang in Deutschland geltenden Umsetzung dieser Möglichkeit. Um Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen zu schaffen und für eine EU-konforme Ausgestaltung wird eine Umsatzgrenze in Höhe von 600.000 Euro eingefügt, bis zu der von der Pauschalregelung Gebrauch gemacht werden darf.

Wohnungsbauprämie

Einen Antrag auf Wohnungsbauprämie konnte bis 2020 stellen, bei dem das zu versteuernde Einkommen (Einkommensgrenze) 25.600 Euro (Alleinstehend) betragen hat. Bei Verheirateten oder Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) hat die Einkommensgrenze bei gemeinsamer steuerlicher Veranlagung bei 51.200 Euro gelegen. Ab 2021 wurden diese Einkommensgrenzen angehoben. Künftig beträgt diese bei Alleinstehenden 35.000 Euro und bei Verheirateten beziehungsweise bei Lebenspartnern (nach dem LPartG) 70.000 Euro. Damit sind ab 2021 mehr Wohnungsbausparer als bisher prämienberechtigt. Die Prämie bemisst sich nach den im Sparjahr geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen. Diese beträgt 10 Prozent (bis 2020: 8,8 Prozent) der Aufwendungen. Je Kalenderjahr werden ab 2021 Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 700 Euro (Alleinstehend; bisher 512 Euro) bzw. 1.400 Euro (Ehegatten; bislang 1.024 Euro) bezuschusst. Somit beträgt die jährliche Höchstprämie 70 Euro bzw. 140 Euro (bis 2020: 45,06 Euro bzw. 90,11 Euro).