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23.12.2021

Steuern

Verordnung zur Durchführung des § 3 des Steueroasen-Abwehrgesetzes (Steueroasenabwehrverordnung - StAbwV)

  • 23.12.2021

Die Verordnung benennt die Steuerhoheitsgebiete, welche nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb (Steueroasen-Abwehrgesetz - StAbwG) vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete sind, soweit sie in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke in der jeweils aktuellen Fassung gelistet sind. Die Rechtsverordnung nennt zudem den Zeitpunkt, ab dem ein bisher als nicht kooperativ genanntes Steuerhoheitsgebiet die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 StAbwG nicht länger erfüllt.