- 21.12.2022
Mit der Verordnung werden die Änderungen bei der direkten Förderung für die steuerliche Förderung nachvollzogen. Dies umfasst insbesondere die Streichung der Förderung von gasbetriebenen Wärmepumpen, Gasbrennwerttechnik und Gas-Hybridheizungen. Zudem werden die Anforderungen an Gebäude- und Wärmenetze an die entsprechenden Förderbedingungen der BEG angepasst und kleinere Redaktionsversehen behoben. In der Folge wird der angestrebte technische Gleichlauf der direkten und der steuerlichen Förderung und damit die Kohärenz der Bemühungen der Bundesregierung um Energieeinsparungen im Gebäudebereich wiederhergestellt. Für Biomasseheizungen werden die in der BEG geplanten Änderungen der Vorgaben zum jahreszeitbedingten Raumheizungsnutzungsgrad und Feinstaub umgesetzt. Personen, die eine energetische Sanierung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten, eigenen Bestandsgebäudes erwägen, finden für ihre Entscheidung über die Inanspruchnahme der direkten oder der steuerlichen Förderung vergleichbare technische Fördervoraussetzungen vor. Gleiches gilt für die mit der Ausführung betrauten Unternehmen und die gegebenenfalls beteiligten Energieberater.