- 27.12.2022
Mit dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz II werden strukturelle Verbesserungen bei der Sanktionsdurchsetzung und bei der Bekämpfung von Geldwäsche in Deutschland auf den Weg gebracht.
Im Einzelnen betrifft dies insbesondere folgende Regelungsinhalte:
- Schaffung einer Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung auf Bundesebene zur Durchsetzung des Sanktionsrechts in der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder die Deutsche Bundesbank (BBk) zuständig sind.
- Schaffung eines Verwaltungsverfahrens zur Ermittlung von Vermögen sanktionierter Personen und Personengesellschaften sowie eines korrespondierenden Registers
- Einrichtung einer Hinweisannahmestelle
- Möglichkeit der Bestellung eines Sonderbeauftragten zur Überwachung der Einhaltung von Sanktionen in Unternehmen
- Verknüpfung von Immobiliendaten mit dem Transparenzregister
- Mitteilungspflicht von Vereinigungen mit Sitz im Ausland, die Immobilieneigentum in der Bundesrepublik Deutschland halten (auch Bestandsfälle statt bisher nur bei Neuerwerb)
- Einführung eines Barzahlungsverbotes bei Immobilientransaktionen
- Schaffung von mehr Transparenz bei der Figur des fiktiven wirtschaftlich Berechtigten nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Geldwäschegesetzes
- Nutzbarmachung von Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten für Behörden und Verpflichtete
- Erklärung von UN-Listungen für unmittelbar anwendbar
- Anpassung der Zuverlässigkeitsregelungen in den Finanzaufsichtsgesetzen