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03.04.2019

Öffentliche Finanzen

Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 104b, 104c, 104d, 125c, 143e)

  • 03.04.2019

Mit den Grundgesetzänderungen für erweiterte Finanzhilfen des Bundes an die Länder

  • kann der Bund den Ländern Finanzhilfen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren. Auch unmittelbar damit verbundene und befristete Aufgaben der Länder und Gemeinden können finanziert werden.
  • werden dem Bund zweckgebundene Finanzhilfen im sozialen Wohnungsbau ermöglicht.
  • darf die Bundesregierung von den Ländern im Bildungsbereich Berichte und anlassbezogen die Vorlage von Akten verlangen, um die zweckentsprechende Verwendung der Gelder zu kontrollieren. Ähnliches gilt bei den Finanzhilfen für den sozialen Wohnungsbau.
  • können Bundesprogramme im öffentlichen Nahverkehr bereits ab Inkrafttreten der Neuregelungen neu aufgelegt werden. Nach der vorherigen Regelung wäre dies erst ab dem 1. Januar 2025 möglich gewesen.

Voraussetzung für die Bundesprogramme im Bildungsbereich, sozialen Wohnungsbau und zur Förderung des öffentlichen Nahverkehrs ist, dass die Länder jeweils auch eigene Mittel bereitstellen. Eine feste Quote für die Beteiligung der Länder gilt allerdings nicht.