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08.12.2021

Öffentliche Finanzen

Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

  • 08.12.2021
  • Kurzbezeichnung BEG-ÄndVO

Die Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 2. Dezember 2021 sieht Erhöhungen der Entschädigungsrenten für NS-Verfolgte vor.

Diese Renten werden nach dem Bundesentschädigungsgesetz gezahlt und sind weitgehend an die Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten gekoppelt. Das heißt, sie werden regelmäßig erhöht, wenn die Beamtenbesoldung und -versorgung angehoben wird.

Mit dieser Verordnung sollen die Erhöhungen der Beamtenbezüge durch das am 14. Juli 2021 verkündete Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022) im Bereich der Entschädigungsrenten für NS-Verfolgte nachvollzogen werden.

Um den Verwaltungsaufwand bei den Landesbehörden, die für die Durchführung der Anpassung zuständig sind, möglichst gering zu halten, werden die Entschädigungsrenten nach dem Bundesentschädigungsgesetz in einem Schritt angepasst. Die Entschädigungsrenten werden daher ab 1. Januar 2022 rückwirkend zum 1. September 2021 um 3,1 Prozent erhöht, anders als bei den Beamten, bei denen die Besoldung zwischen April 2021 und April 2022 in zwei Schritten erhöht wird.

Im Rahmen der Verordnung werden insbesondere die Renten für Schaden an Leben, für Schaden an Körper oder Gesundheit sowie für Schaden im beruflichen Fortkommen angehoben.

Das Bundeskabinett hat die von dem Bundesminister der Finanzen vorgelegte Verordnung am 20. Oktober 2021 beschlossen. Der Bundesrat hat der Verordnung in seiner 1012. Sitzung am 26. November 2021 gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zugestimmt (Bundesrats-Drucksache 770/21). Die Verordnung wurde am 6. Dezember 2021 im Bundesgesetzblatt Teil I, Nummer 81, Seite 5049 verkündet und ist gemäß ihrem Artikel 4 am 7. Dezember 2021 in Kraft getreten.

Die finanziellen Aufwendungen, die durch diese Änderungsverordnung entstehen, werden für das Haushaltsjahr 2022 auf rund 4,8 Millionen Euro (mit abnehmender Tendenz für die darauffolgenden Haushaltsjahre) geschätzt. Die Kosten werden vom Bund und den elf alten Bundesländern je etwa zur Hälfte getragen.