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19.12.2025

Öffentliche Finanzen

Siebenundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes

  • 19.12.2025

Die elf alten Bundesländer und der Bund haben die Aufwendungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz gemeinsam zu tragen. Die Aufwendungen für das Rechnungsjahr 2024 werden mit dieser Verordnung entsprechend den Vorgaben des § 172 Absatz 4 des Bundesentschädigungsgesetzes endgültig berechnet und festgestellt. Die endgültigen Lastenanteile für das Rechnungsjahr 2024 werden unter Berücksichtigung der geleisteten Entschädigungsaufwendungen und der veränderten Einwohnerzahlen berechnet.

Die Fundstelle lautet BGBl. 2025 I Nr. 359 vom 23. Dezember 2025:
(https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/359/VO.html)

Fundstellen Bundesrat:
BR-Drucksache 609/25 (Beschluss/ TOP 66) [pdf, 1MB] und BR-Drucksache 609/25 [pdf, 2MB]