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18.12.2014

Internationales/Finanzmarkt

Gesetz zur Verringerung der Abhängigkeit von Ratings

  • 18.12.2014

Die Richtlinie 2013/14/EU ist an die Mitgliedstaaten gerichtet und enthält Vorgaben mit denen Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV), Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) angehalten werden sollen, einen übermäßigen Rückgriff auf Ratings von Ratingagenturen zur Bewertung des Ausfallrisikos der gehaltenen Anlagen abzubauen. Zur Erreichung dieses Ziels sollen die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden die von EbAVs, OGAWs und AIFMs eingerichteten Verfahren zur Bewertung des Ausfallrisikos der gehaltenen Anlagen überwachen und dem automatischen Rückgriff auf derartige Ratings entgegenwirken. Die Vorgaben der Richtlinie werden durch das Gesetz zur Verringerung der Abhängigkeit von Ratings vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2085) in nationales Recht umgesetzt. Daneben sind aufgrund der CRA III das Wertpapierhandelsgesetz, das Kreditwesengesetz, das Kapitalanlagegesetzbuch und das Versicherungsaufsichtsgesetz an die CRA III anzupassen. In die Bußgeldvorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs werden zudem neue Tatbestände für Ordnungswidrigkeiten eingefügt, um verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen bei Verstößen gegen die Vorgaben der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und (EU) Nr. 346/2013 zur Verfügung zu haben. Weiter wird das Börsengesetz geändert, indem klargestellt wird, dass auch die Börsenaufsichtsbehörden der Länder Informationen an die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden und den ESRB weitergeben dürfen. Die Börsenaufsichtsbehörden der Länder können somit die Informationsansprüche der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden und des ESRB nach Maßgabe der einschlägigen EU-Verordnungen erfüllen. Überdies wird das Genossenschaftsgesetz geändert, damit sich die genossenschaftlichen Institute frühzeitig auf die Stärkung ihres Kernkapitals konzentrieren können.